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BGBl 797/1996

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuer-gesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, die Bundesabgabenordnung, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Karenzurlaubszuschussgesetz und das Poststrukturgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 600/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs 12 lautet der erste Satz:

„Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen - Ausgabenrechnung (§ 4 Abs 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens:“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

2a. In § 6 Z 2 lit a werden folgende Sätze angefügt:

„Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 letzter Satz ist zu beachten.“

2b. In § 6 Z 13 lautet der letzte Satz und wird ein weiterer Satz angefügt:

„Soweit nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen, als es sich um eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs 1 HGB handelt.“

3. In § 12 Abs 3 lautet der dritte Satz:

„Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig.“

4. § 27 Abs 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
    1. a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
    1. b) im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist, ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als zehn Jahre beträgt. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages.“

5. In § 27 Abs 1 Z 7 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“

6. § 37 Abs 4 Z 2 lit a lautet:

  1. „a) Gewinne
    1. - aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und
    1. - auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Z 1 besteht,

wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.“

7. In § 93 Abs 2 Z 1 lit d wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“

8. § 94 Z 6 lit c lautet:

„c) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs 2 Z 3 und des § 93 Abs 3, die

  1. - innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensionskasse
  1. - einer befreiten Unterstützungskasse
  1. - einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder
  1. - einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes

nachweislich zuzurechnen sind.“

9. In § 94a Abs 2 Z 2 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „oder der Tochtergesellschaft“.

10. In § 97 Abs 1 sowie in § 97 Abs 2 lautet jeweils der letzte Satz:

„Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs 3 Z 1 bis 3 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.“

11. Als § 117a wird eingefügt:

§ 117a

㤠117a.

(1) Für den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt folgendes: Der Verlustabzug für in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste ist insoweit nicht zulässig,

  1. - als bei der Veranlagung für das Jahr 1996 bzw 1997 ein steuerfreier Sanierungsgewinn angefallen ist und
  1. - unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 117 Abs 7 Z 1 ein Verlustabzug anzusetzen wäre.

(2) § 117 Abs 7 Z 2 ist auch auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Anteilen an einer Körperschaft von mehr als 10% sowie bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden, wenn in all diesen Fällen die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 vorliegen. Eine Verschiebung der steuerlichen Erfassung schließt die Anwendung des § 12 aus.“

12. In § 124b wird als Z 21 bis Z 25 angefügt:

  1. „21. § 6 Z 2 und Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist § 6 Z 2 lit a vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  1. 22. § 27 Abs 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 ist auf nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  1. 23. § 27 Abs 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  1. 24. § 94a Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 ist erstmals für Anträge, die nach dem 31. Dezember 1996 gestellt werden, anzuwenden.
  1. 25. § 124a Z 4 zweiter Satz gilt nur für Vorgänge, deren steuerliche Erfassung in die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 fällt.“

Artikel II

Körperschaftsteuergesetz

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl Nr 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 201/ 1996, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Von der Körperschaftsteuer sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit:

  1. 1. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs 3 fallende Steuerpflichtige nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind
    1. a) an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,
    1. b) an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr L 255 S 6), in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen.

Die Beteiligung muss während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Jahren bestehen.

  1. 2. Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind:
    1. a) Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung.
    1. b) Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist.

Die in Z 1 genannte Frist von zwei Jahren gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

  1. 3. Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen, die vor Ablauf der Zweijahresfrist (Z 1) erzielt werden, unterliegen vorläufig der Besteuerung. Das Finanzamt hat nach Ablauf dieser Frist endgültig über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit zu entscheiden.“

2. § 13 wird wie folgt geändert:

2a. In § 13 Abs 2 lautet der zweite Teilstrich:

  1. „- aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie diesen entsprechenden Genussrechten, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, sowie“

2b. In § 13 Abs 2 lautet die Z 4:

  1. „4. mit Einkünften im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

3. § 26a wird wie folgt geändert:

3a. § 26a Abs 6 lautet:

Abs. 6

§ 7 Abs 2 und § 23 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr 201/1996 ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Im Übrigen ist § 7 Abs 2 bei der Veranlagung für 1996 und 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer oder stiller Gesellschafter an Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, weder ausgleichsfähig noch gemäß § 8 Abs 4 vortragsfähig sind, wenn die Beteiligung in Wirtschaftsjahren angeschafft wurde, die in den Jahren 1996 oder 1997 enden. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus dieser Beteiligung frühestmöglich zu verrechnen.“

3b. In § 26a werden folgende Abs 7 und 8 angefügt:

Abs. 7

§ 10 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 ist für Beteiligungserträge im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 lit a erstmalig bei der Veranlagung für 1996 und für Beteiligungserträge im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 lit b, erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.

Abs. 8

§ 117a des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.“

Artikel III

Umgründungssteuergesetz

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl Nr 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,“

2. § 2 Abs 5 lautet:

Abs. 5

Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird. Zum Verschmelzungsstichtag ist weiters eine Verschmelzungsbilanz aufzustellen, in der die nach Abs 1 oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende Verschmelzungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Abs 4 darzustellen sind.“

3. § 3 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 lit b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.“

4. § 4 Z 1 wird wie folgt geändert:

4a. In lit a tritt im ersten Satz an die Stelle des Wortes „Buchwertführung“ das Wort „Buchwertfortführung“ und entfällt der letzte Satz.

4b. In lit b entfällt der letzte Satz.

4c. Folgende lit d wird angefügt:

  1. „d) Im Falle der Verschmelzung verbundener Körperschaften sind vortragsfähige Verluste der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, um abzugsfähige Teilwertabschreibungen zu kürzen, die die beteiligte Körperschaft auf die Beteiligung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet haben, vorgenommen hat; die Kürzung vermindert sich insoweit, als in der Folge Zuschreibungen erfolgt sind. Die Kürzung hat im Falle der lit a in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum und im Falle der lit b in dem Veranlagungszeitraum zu erfolgen, in den der Verschmelzungsstichtag fällt. § 12 Abs 3 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt im Falle der lit b ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr und im Übrigen mit der Maßgabe, dass in dem Jahr, in dem die Kürzung zu erfolgen hat, zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den insgesamt berücksichtigten Teilen der Teilwertabschreibung und dem Kürzungsbetrag im Sinne des ersten Satzes zu berücksichtigen ist.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

5a. Abs 4 lautet:

Abs. 4

Besteht vor dem Austausch weder an der übertragenden noch an der übernehmenden Körperschaft eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 und entsteht durch die Verschmelzung eine solche Beteiligung, gilt der höhere gemeine Wert dieser Beteiligung als Anschaffungskosten.“

5b. An die Stelle des Abs 5 treten folgende Abs 5 bis 7:

Abs. 5

Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil die Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen (§ 224 Abs 2 Z 1 des Aktiengesetzes), sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte der Anteile an der übertragenden Körperschaft den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.

Abs. 6

Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft auf die Gewährung verzichten (§ 224 Abs 2 Z 2 des Aktiengesetzes), ist § 3 Abs 2 anzuwenden.

Abs. 7

Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:

  1. 1. Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 lit b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
  1. 2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6a. In Abs 3 tritt an die Stelle der Jahreszahl „1972“ die Jahreszahl „1994“.

6b. In Abs 4 entfällt das Zitat „und von den Gebühren nach § 33 TP 15 des Gebührengesetzes 1957“.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

7a. In Abs 1 tritt an die Stelle des Zitates „Umwandlungsgesetz, BGBl Nr 187/1954“ das Zitat „Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl Nr 304/1996“.

7b. Abs 1 Z 3 lautet:

  1. „3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.“

7c. Abs 2 lautet:

Abs. 2

Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs 1 UmwG).“

8. § 8 Abs 5 lautet:

Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz aufgestellt ist, die der Umwandlung zugrunde gelegt wird. Zum Umwandlungsstichtag ist weiters eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, in der die nach Abs 1 oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende Umwandlungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Abs 4 darzustellen sind.“

9. § 9 wird wie folgt geändert:

9a. Abs 3 letzter Halbsatz lautet:

„auf Antrag der Rechtsnachfolger ist der Gewinn einschließlich eines steuerwirksamen Buchgewinnes im Sinne des Abs 2 in den dem Umwandlungsstichtag folgenden drei Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt zu berücksichtigen.“

9b. Abs 4 lautet:

Abs. 4

Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:

  1. 1. Entsteht durch die Umwandlung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 lit b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
  1. 2. Geht durch die Umwandlung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Umwandlungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“

9c. In Abs 6 erster Satz treten an die Stelle der Worte „dem der Umwandlung zugrundeliegenden Jahresabschluss“ die Worte „der der Umwandlung zugrundeliegenden Bilanz (Jahresabschluss oder Schlussbilanz)“.

10. § 10 Z 1 lit a lautet:

  1. „a) Für Verluste der übertragenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit a, c und d anzuwenden.“

11. § 11 wird wie folgt geändert:

11a. In Abs 3 tritt an die Stelle der Jahreszahl „1972“ die Jahreszahl „1994“.

11b. In Abs 4 entfällt die Wortfolge „und von den Gebühren nach § 33 TP 16 des Gebührengesetzes 1957“.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

12a. In Abs 1 entfällt der zweite Satz.

12b. In Abs 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zum Begriff des Kapitalanteiles zählt bei vertraglicher Einbeziehung auch der am Einbringungsstichtag ausstehende Teil des nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung des einzubringenden Anteiles aufgenommenen Fremdkapitals.“

13. § 13 Abs 1 lautet:

Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden, wenn innerhalb der in § 202 Abs 2 des Handelsgesetzbuches genannten Frist nach Ablauf des Einbringungsstichtages

  1. - die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und
  1. - in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt erfolgt.

Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Einlangens.“

14. § 16 Abs 5 Z 3 lautet:

  1. „3. Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Verbindlichkeiten können zurückbehalten werden. Das Zurückbehalten gilt durch die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigte Entnahme beziehungsweise Einlage, sofern der Vorgang nicht unter Z 4 fällt.“

15. In § 17 erhält der Text die Bezeichnung Abs 1 und wird folgender Abs 2 angefügt:

Abs. 2

Abweichend von Abs 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.“

16. § 18 wird wie folgt geändert:

16a. In Abs 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Entnahme im Sinne des § 16 Abs 5 Z 2 und auf die Überlassung von Anlagevermögen im Sinne des § 16 Abs 5 Z 3 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.“

16b. Abs 4 lautet:

Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

  1. 1. Entsteht durch die Einbringung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 lit b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
  1. 2. Geht durch die Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“

17. In § 19 Abs 2 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.“

18. § 20 wird wie folgt geändert:

18a. Abs 4 Z 2 lautet:

  1. „2. Besitzt die übernehmende Körperschaft alle Anteile an der einbringenden Körperschaft, ist § 3 Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Buchgewinnes oder Buchverlustes der steuerlich maßgebende Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis zu vermindern ist, in dem sich der Wert der übertragenden Körperschaft durch die Einbringung vermindert hat. § 3 Abs 3 ist anzuwenden. Der bei der einbringenden Körperschaft entstehende Buchverlust oder Buchgewinn bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.“

18b. Abs 7 lautet:

Abs. 7

Entsteht durch die Einbringung bei der einbringenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der entstandenen oder veränderten Beteiligung der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 lit b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.“

19. In § 21 Z 1 lautet der dritte Satz:

„§ 4 Z 1 lit c und d ist anzuwenden.“

20. § 22 wird wie folgt geändert:

20a. In Abs 2 tritt an die Stelle der Jahreszahl „1972“ die Jahreszahl „1994“.

20b. In Abs 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „und von den Gebühren nach § 33 TP 15, 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957“ die Wortfolge „und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957“.

21. In § 23 Abs 1 entfällt der zweite Satz.

22. § 24 Abs 1 wird wie folgt geändert:

22a. Im ersten Satz tritt an die Stelle des Wortes „Übertragungsbilanz“ das Wort „Zusammenschlussbilanz“.

22b. Der letzte Satz lautet:

„§ 13 Abs 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und dass an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.“

23. In § 25 wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Geht durch den Zusammenschluss die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unter, gilt der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“

24. In § 26 Abs 3 tritt an die Stelle des Zitates „§ 33 TP 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957“ das Zitat „§ 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957“.

25. § 27 wird wie folgt geändert:

25a. In Abs 1 entfällt der zweite Satz.

25b. Die Abs 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Abs 4 und 5. Folgender Abs 3 wird eingefügt:

Abs. 3

Abweichend von Abs 2 gilt Folgendes:

  1. 1. Liegen bei einem Forstbetrieb keine Teilbetriebe im Sinne des § 12 Abs 2 Z 1 vor, gilt als Teilbetrieb die Übertragung von Flächen, für die ein gesetzlicher Realteilungsanspruch besteht und die vom Nachfolgeunternehmer für sich als Forstbetrieb geführt werden können.
  1. 2. Liegen bei einem Betrieb, dessen wesentliche Grundlage der Klienten- oder Kundenstock ist, keine Teilbetriebe im Sinne des § 12 Abs 2 Z 1 vor, gilt als Teilbetrieb die Übertragung jenes Teiles des Klienten- oder Kundenstocks, der vom Nachfolgeunternehmer bereits vor der Realteilung dauerhaft betreut worden ist und für sich als Betrieb geführt werden kann.“

26. In § 28 lautet der zweite Satz:

„§ 13 Abs 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die teilungsbedingte Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft und das teilungsbedingte Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen bezieht und dass an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß den §§ 54 bis 56 oder 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.“

27. § 30 Abs 3 lautet:

Entsteht durch die Realteilung bei einer übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 lit b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.“

28. In § 31 Abs 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „und von den Gebühren nach § 33 TP 15, 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957“ die Wortfolge „und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957“.

29. Art VI samt der Überschrift lautet:

„Artikel VI

Spaltung

Anwendungsbereich

§ 32

§ 32.

(1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl Nr 304/1996, und
  1. 2. Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften, wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs 2 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird.

(2) Auf Spaltungen im Sinne des Abs 1 sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.

Spaltende Körperschaft

§ 33

§ 33.

(1) Bei der Ermittlung des Gewinnes für das hinsichtlich des zu übertragenden Vermögens mit dem Spaltungsstichtag endende Wirtschaftsjahr ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

(2) Abweichend von Abs 1 kann ausländisches Vermögen (§ 16 Abs 3 Z 3) mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Spaltung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.

(3) Das Einkommen (der Gewinn) der spaltenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Spaltungsstichtages erfolgt wäre.

(4) Bei Aufspaltungen gilt Abs 3 nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag, sowie für

  1. - die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die spaltende Körperschaft und
  1. - Einlagen im Sinne des § 8 Abs 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.

(5) Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs 3 auf das zu übertragende Vermögen § 16 Abs 5 Z 4 und 5 angewendet werden. Weiters kann § 16 Abs 5 Z 2 bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden.

(6) Spaltungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz aufgestellt ist, die der Spaltung zugrunde gelegt ist. Die spaltende Körperschaft hat zum Spaltungsstichtag weiters aufzustellen

  1. - eine Übertragungsbilanz, in der das auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften jeweils zu übertragende Vermögen mit den nach Abs 1 und 2 steuerlich maßgebenden Buchwerten bzw Werten und dem sich jeweils daraus ergebenden Übertragungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne der Abs 4 und 5 darzustellen ist und
  1. - im Falle der Abspaltung auch eine Restbilanz zur Darstellung der steuerlich maßgebenden Buchwerte des nach der Spaltung verbleibenden Vermögens.

(7) Bei einer Abspaltung bleiben Buchverluste oder Buchgewinne bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. § 20 Abs 4 Z 1 ist anzuwenden.

Neue oder übernehmende Körperschaften

§ 34

§ 34.

(1) Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 ist anzuwenden.

(2) Für übernehmende Körperschaften gilt Folgendes:

  1. 1. Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
  1. 2. Besitzt die übernehmende Körperschaft Anteile an der abspaltenden Körperschaft, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Buchgewinnes oder Buchverlustes der steuerlich maßgebende Buchwert der Anteile an der abspaltenden Körperschaft in dem Verhältnis zu vermindern ist, in dem sich der Wert der abspaltenden Körperschaft durch die Abspaltung vermindert hat.
  1. 3. Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Spaltungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:

  1. 1. Entsteht durch die Spaltung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 lit b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
  1. 2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

Verlustabzug

§ 35

§ 35.

§ 8 Abs 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 4 anzuwenden

§ 8 Abs 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 4 anzuwenden.

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung

§ 36

§ 36.

(1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht als Tausch.

(2) Für Spaltungen zur Neugründung gilt Folgendes:

  1. 1. Bei einer Aufspaltung haben die Anteilsinhaber den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der spaltenden Körperschaft, abzüglich erhaltener Zuzahlungen der spaltenden Körperschaft (§ 2 Abs 1 Z 3 SpaltG) fortzuführen und den gewährten Anteilen entsprechend den Wertverhältnissen zuzuordnen.
  1. 2. Bei einer Abspaltung ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den neuen Körperschaften § 20 Abs 4 Z 3 anzuwenden.

(3) Bei Auf- und Abspaltungen zur Aufnahme gilt, soweit auf Anteilsinhaber nicht § 33 Abs 7 und § 34 Abs 2 anzuwenden ist, die spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zunächst als Austausch von Anteilen auf Grund einer Auf- oder Abspaltung zur Neugründung, auf den Abs 2 anzuwenden ist, und nachfolgend als Austausch von Anteilen auf Grund einer Verschmelzung, auf den § 5 anzuwenden ist.

(4) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:

  1. 1. Entsteht durch eine Spaltung im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 lit b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
  1. 2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse nicht wahrenden Spaltung

§ 37

§ 37.

(1) Bei einer nicht unter § 36 fallenden Auf- oder Abspaltung gilt die spaltungsplanmäßige

oder spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zwischen den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft als Anteilstausch nach Durchführung einer Spaltung im Sinne des § 36.

(2) Tauschvorgänge im Sinne des Abs 1, die ohne oder ohne wesentliche Zuzahlung (Abs 4) erfolgen, gelten nicht als Veräußerung und Anschaffung. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.

(3) Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der im Sinne des Abs 1 hingegebenen Anteile fortzuführen und den eingetauschten Anteilen entsprechend den Wertverhältnissen zuzuordnen. § 5 ist anzuwenden.

(4) Zuzahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der in Anteilen empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Abs 2 gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.

Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

§ 38

§ 38.

(1) Die spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(2) Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (§ 9 SpaltG) gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.

(3) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; neue oder übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

(4) Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 37 Abs 2 nicht wertgleich, ist § 6 Abs 2 anzuwenden.

(5) Spaltungen nach § 32 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn

  1. - bei Aufspaltungen die spaltende Körperschaft am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht und
  1. - bei Abspaltungen das zu übertragende Vermögen am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.

(6) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Steuerspaltungen

§ 38a

§ 38a.

(1) Steuerspaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Auf- und Abspaltungen auf Grund eines Spaltungsvertrages (§ 38b) nach Maßgabe der Abs 2 und 3.

(2) Eine Aufspaltung im Sinne des Abs 1 liegt in folgenden Fällen vor:

  1. 1. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art III ein. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.
  1. 2. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem letztenBilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) umfasst aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes, liquide Mittel und Forderungen, wobei mindestens ein Kapitalanteil die Gegenleistung im Sinne des § 19 für eine Einbringung der spaltenden Körperschaft nach Artikel III auf einen Stichtag innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Liquidationseröffnungszeitpunkt darstellt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu. Z 1 letzter Halbsatz ist zu beachten.

(3) Eine Abspaltung im Sinne des Abs 1 liegt in folgenden Fällen vor:

  1. 1. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art III ein. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (§ 20) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e.
  1. 2. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Art III ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach § 19 Abs 2 Z 5 unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind. Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen in der Folge Anteile nach Maßgabe des § 38e.

(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, sein, wenn an ihnen mehr als ein Anteilsinhaber beteiligt sind.

(5) Auf Spaltungen im Sinne des Abs 1 sind die §§ 38b bis 38f anzuwenden.

Spaltungsvertrag

§ 38b

§ 38b.

(1) Der Spaltungsvertrag bedarf eines Beschlusses der Anteilsinhaber nach Maßgabe der Mehrheitsverhältnisse für Spaltungsbeschlüsse im Sinne des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften. Er hat die Art und Durchführung der geplanten Spaltung genau zu beschreiben. Dabei sind die wesentlichen Umstände anzugeben, die der Bewertung des einzubringenden Vermögens und der auszutauschenden Anteile einschließlich allfälliger Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt werden.

(2) Der Spaltungsvertrag hat vorzusehen, dass die zur Durchführung der Spaltung erforderlichen Tauschvorgänge innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, ab dem sie handelsrechtlich zulässig sind.

(3) Der Spaltungsvertrag ist dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.

Spaltende Körperschaft

§ 38c

§ 38c.

Bei einer Spaltung im Sinne des § 38a unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 38a Abs 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung

§ 38d

§ 38d.

(1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hin-sichtlich der übertragenen im Spaltungsvertrag festgelegten Gegenleistung im Sinne des § 38a. Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.

(2) Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der liquidierten Körperschaft, abzüglich liquider Mittel im Sinne des § 38a Abs 2 und 3 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne dass die spaltende Körperschaft beendigt oder liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den übernehmenden Körperschaften § 20 Abs 4 Z 3 anzuwenden.

(3) Entsteht durch die Spaltung bei einem Anteilsinhaber eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltender liquider Mittel als Anschaffungskosten.

(4) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:

  1. 1. Entsteht durch die Spaltung bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 lit b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
  1. 2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

(5) Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist § 20 Abs 5 anzuwenden. Im Falle einer Aufspaltung nach § 38a Abs 2 Z 2 tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der in § 19 Abs 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Zeitpunkt.

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse nicht wahrenden Spaltung

§ 38e

(1) Bei einer nicht unter § 38d fallenden Spaltung gilt der spaltungsvertragsmäßige Tausch eines Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Abs 3) nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch, wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft spaltungsvertragsmäßig nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.

(2) Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter Beachtung des § 38d Abs 2 fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen. § 38d Abs 3 und 4 ist anzuwenden.

(3) Ausgleichszahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der in Anteilen empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Abs 2 gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.

(4) Die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge ist dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

§ 38f

§ 38f.

(1) Erfolgen die spaltungsvertragsmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 38e Abs 1 nicht wertgleich, ist § 6 Abs 2 anzuwenden.

(2) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

(3) Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögensübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes befreit.“

30. Im ersten Satz des § 39 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 12 Abs 2)“ die Wortfolge „ganz oder teilweise“.

31. In § 43 lautet die Überschrift „Anzeige- und Evidenzpflicht“. Der Text erhält die Bezeichnung Abs 1, folgender Abs 2 wird angefügt:

Abs. 2

Die sich auf Grund einer Umgründung ergebenden oder die zu übernehmenden Buchwerte oder Anschaffungskosten von Anteilen sind von den davon Betroffenen und im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes von ihren Rechtsnachfolgern aufzuzeichnen und evident zu halten.“

32. Der 3. Teil wird wie folgt geändert:

32a. Z 4 lit b lautet:

„b) § 3 Abs 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 699/1991 ist auch auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde liegt.“

32b. Folgende Z 6 wird angefügt:

  1. .
    1. a) § 2 Abs 5, § 3 Abs 4, § 4 Z 1, § 5 Abs 7 Z 1, § 8 Abs 5, § 9 Abs 4 Z 1, § 10 Z 1 lit a, § 12, § 13 Abs 1, § 16 Abs 5 Z 3, § 17 Abs 2, § 18 Abs 3, § 18 Abs 4 Z 1, § 19 Abs 2 Z 5, § 20 Abs 7, § 21 Z 1, § 23 Abs 1, § 24 Abs 1, § 28 und § 30 Abs 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996, sind erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 zugrunde gelegt wird.
    1. b) Als Teilwertabschreibung im Sinne des § 4 Z 1 lit d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 gilt auch jener Betrag, um den sich die gewinnerhöhende Auflösung stiller Reserven im Sinne des § 3 Abs 3 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 699/1991 vermindert.
    1. c) § 7 Abs 1 und Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 ist bereits auf Umwandlungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl Nr 304/1996, anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 im Firmenbuch eingetragen worden sind.
    1. d) § 9 Abs 3 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 ist auf Umwandlungen und Realteilungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.
    1. e) In § 10 Z 1 lit a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr 797/1996 tritt an die Stelle des Verweises „§ 4 Z 1 lit a und c“ der Verweis „§ 4 Z 1“.
    1. f) In § 21 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr 797/1996 tritt an die Stelle des Verweises „§ 4 Z 1 lit c“ der Verweis „§ 4 Z 1“.
    1. g) Die §§ 32 bis 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 sind bereits auf Spaltungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl Nr 304/1996, anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 im Firmenbuch eingetragen worden sind. § 33 Abs 6, § 34 Abs 3 Z 1 und § 36 Abs 4 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996, ist auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 zugrunde gelegt wird.
    1. h) Die §§ 32 bis 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr 797/1996 sind, soweit sie sich auf Spaltungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 beziehen, letztmalig auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1996 zugrunde liegt. Die §§ 38a bis 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 sind auf Steuerspaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Jänner 1999 zugrunde gelegt wird.
    1. i) Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl Nr 797/1996, und im Sinne des § 38a Abs 2 und Abs 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996, bei denen der Spaltungsvertrag nach dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen wird, unterbleibt abweichend von § 32 Abs 2 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl Nr 797/1996, bzw § 38c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 die Besteuerung nicht hinsichtlich stiller Reserven, die die spaltende Körperschaft nach § 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Spaltungsstichtag beziehungsweise vor dem in § 19 Abs 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannten Zeitpunkt auf Anteile übertragen hat, die auf Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft übergehen. Der nachzuversteuernde Betrag vermindert sich insoweit, als auf Grund der Anwendung des § 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Anteile der Ansatz des niedrigeren Teilwertes zu unterbleiben hatte. Die Nachversteuerung hat in dem mit dem Einbringungsstichtag endenden oder dem der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu erfolgen.
    1. j) Die Aufzeichnungs- und Evidenzhaltungspflicht gemäß § 43 gilt ab 1. Jänner 1997 und erstreckt sich auch auf alle Buchwerte und Anschaffungskosten von Anteilen, die sich auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben haben oder zu übernehmen waren.“

Artikel IV

Gebührengesetz 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 172/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 9 entfällt der Strichpunkt und wird Folgendes angefügt:

„sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;“

2. § 16 Abs 5 lit b lautet:

  1. „b) bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht; bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist;“

3. § 31 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind diese am 20. Des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs 3 zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden Beträge an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze, Spieleinsätze oder Gewinste der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.“

4. § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 letzter Gedankenstrich lautet:

  1. „- Ausspielungen, die gemäß § 4 Abs 3 und Abs 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.“

5. § 33 TP 17 Abs 5 lautet:

Abs. 5

Die Gebühr nach Abs 1 Z 7 lit a und die Gebühr von 12 vH nach Abs 1 Z 7 lit c ermäßigen sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über dessen Aufforderung nachzuweisen.“

6. § 33 TP 21 Abs 2 Z 6 lautet:

  1. „6. Abtretungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Übertragungen von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten.“

7. Die Z 3 bis Z 5 sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht; die Z 6 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht.

Artikel V

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl Nr 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs 3 lautet die lit a:

  1. „a) von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften und“

2. In § 15 Abs 1 lautet die Z 14:

  1. „14. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an
    1. a) inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
    1. )
    1. b) inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften,
    1. c) politische Parteien im Sinne des § 1 Parteiengesetz, BGBl Nr 404/1975 in der jeweils geltenden Fassung,
    1. d) ausländische Vereinigungen und Institutionen der in lit a und b genannten Art, soweit Gegenseitigkeit besteht;“

3. In § 15 Abs 1 wird nach der Z 14 folgende Z 14a eingefügt:

  1. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem begünstigten Zweck gesichert ist; dies gilt auch für solche Zuwendungen in das Ausland, soweit Gegenseitigkeit besteht.“

Artikel VI

Versicherungssteuergesetz 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl Nr 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs 1 Z 1 entfällt.

2. In § 6 Abs 1 Z 1 lit a entfällt die Wortfolge „sowie für Rentenversicherungen, bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist,“

3. Nach § 6 Abs 1 wird folgender Abs 1a eingefügt:

„(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 vH, wenn

  1. 1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs 1 Z 1 lit a bezeichnete Versicherung verändert wird;
  1. 2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung vereinbart ist,
    1. a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs 1 Z 1 lit b unterlegen hat;
    1. b) im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.

Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs 1 Z 1 lit b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs 1 Z 1 lit a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 vH.“

4. In § 12 Abs 3 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. § 4 Abs 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr 797/1996 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden. § 6 Abs 1 Z 1 lit a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 fällig wurden. § 6 Abs 1a erster Satz ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossen worden sind; § 6 Abs 1a zweiter und dritter Satz ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1996 erfolgen.“

Artikel VII

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl Nr 198, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 254/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs 1 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Prozent“ die Wortfolge „ein Prozent“.

2. In § 9 wird folgender Abs 5 angefügt:

Abs. 5

§ 6 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel VIII

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 411/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs 1 und Monopole (§ 2 lit b) regelnden oder sichernden unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und Bundesgesetze.“

2. In § 17 entfällt der Klammerausdruck.

3. § 41 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekannt zu geben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.“

4. § 103 Abs 4 entfällt.

5. § 125 Abs 1 zweiter Satz lautet:

„Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.“

6. § 125 Abs 1 zweiter Unterabsatz zweiter Satz lautet:

„Keine Umsätze im Sinn der lit a sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus be-sonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.“

7. In § 211 Abs 1 wird am Ende der lit h der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 211 Abs 1 lit i entfällt.

8. § 234 entfällt.

9. § 302 Abs 1 zweiter Satz lautet:

„Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß § 293 ungeachtet des Eintritts der Verjährung jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides und Klaglosstellungen (Abs 2) bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zulässig.“

10. § 308 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs 1) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden.

Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.“

11. In § 309 wird die Wortfolge „eines Jahres“ durch die Worte „von fünf Jahren“ ersetzt.

12. § 310 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs 1) die Abgabenbehörde erster Instanz berufen.“

Artikel IX

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl Nr 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs 1 Z 2 lautet:

  1. „2. der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.“

2. § 3 Z 2 lautet:

  1. „2. im Falle des § 1 Abs 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.“

3. § 5 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monat (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.“

3a. Dem bisherigen § 6 wird ein Absatz 4 angefügt, der lautet:

Abs. 4

Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Elektrizitätsabgabe befreit.“

4. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung § 7 (1) und es wird ein Absatz 2 angefügt, der lautet:

Abs. 2

§ 5 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.“

Artikel X

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl Nr 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs 1 Z 2 lautet:

  1. „2. der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasversorgungsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.“

2. In § 3 Abs 2 wird der letzte Satz durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.“

3. § 6 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monat für die im Kalendermonat gelieferte und verbrauchte Menge Erdgas die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten.

Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, ein Zwölftel der Abgabe für die voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.“

3a. Dem bisherigen § 7 wird ein Absatz 4 angefügt, der lautet:

Abs. 4

Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Erdgasabgabe befreit.“

4. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung „§ 8. (1)“ und es wird ein Absatz 2 angefügt, der lautet:

Abs. 2

§ 6 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.“

Artikel XI

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl Nr 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.“

2. In § 2 Abs 2 wird im letzten Satz das Wort „ausbezahlt“ durch das Wort „gutgeschrieben“ ersetzt.

Artikel XII

Karenzurlaubszuschussgesetz

Das Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl Nr 297/1995, geändert durch Bundesgesetz BGBl Nr 201/1996, wird wie folgt geändert:

In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

Abs. 4

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe gilt abweichend von § 9 das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs 1 Z 5 lit a bis d EStG 1988 und der Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

  1. 1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  1. 2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.“

Artikel XIII

Poststrukturgesetz

Das Poststrukturgesetz, BGBl Nr 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung der Schulden, die auf sie übergehen. Unternehmensgegenstand ist ferner der Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes, BGBl Nr 163/1991, nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.“

2. In § 14 wird folgender Abs 5 angefügt:

Abs. 5

Die auf Grund des § 11 Abs 3 durchzuführenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte betreffend den Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.“

3. In § 24 wird folgender Satz angefügt:

§ 11 Abs 3 und § 14 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 treten mit 1

„§ 11 Abs 3 und § 14 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

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