Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes
§ 54.
(1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten
- 1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144),
- 2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie
- 3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b
- vornehmen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes die in die Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde des Bundes fallenden notwendigen Amtshandlungen vornehmen; insbesondere können sie
- 1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie
- 2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und
- 3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)
- vornehmen. Die zuständige Abgabenbehörde des Bundes ist von den vorgenommenen Amtshandlungen unverzüglich zu informieren.
(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig.
(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme, Kontrollmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40246279
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