zum Bezugszeitraum vgl. §. 323 Abs. 76
E. Beistandspflicht.
§ 158.
(1) Die Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) und mit der Oesterreichischen Nationalbank (in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.
(3) Die Dienststellen der Gebietskörperschaften sind ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenerhebung dienliche Hilfe zu leisten. Insbesondere haben die Gerichte Abschriften von abgabenrechtlich bedeutsamen Urteilen, Beschlüssen oder sonstigen Aktenstücken nach näherer Anordnung des Bundesministeriums für Justiz, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen ist, den zuständigen Abgabenbehörden zu übermitteln.
(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen
- 1. in das automationsunterstützt geführte Grundbuch; die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs;
- 2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen;
- 3. in das zentrale Melderegister. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991;
- 4. in das automationsunterstützt geführte Gewerbeinformationssystem Austria – GISA;
- 5. in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister;
- 6. in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 und § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967;
- 7. in die automationsunterstützt geführten KFZ-Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß §§ 28, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 KFG 1967. Die Einsichtnahme in die KFZ-Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer);
- 8. in das automationsunterstützt geführte Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000);
- 9. in die Transparenzdatenbank im Rahmen einer Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012.
(4a) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Melderegister einmal die Identitätsdaten sowie die personenbezogenen Daten zur Unterkunft aller im Bundesgebiet Angemeldeten und danach periodisch die Änderungen dieser personenbezogenen Daten zu übermitteln. Personenbezogene Daten, die für die Vollziehung der Abgabengesetze nicht mehr benötigt werden, sind im Datenbestand des Bundesministers für Finanzen sofort zu löschen.
(4b) Das Bundesministerium für Inneres ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die im Kraftfahrzeugzentralregister nach Kraftfahrgesetz 1967 gespeicherten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen vierteljährlich zum Zwecke der Erhebung von Abgaben zu übermitteln.
(4c) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die in der Genehmigungsdatenbank und der Zulassungsevidenzdatenbank nach Kraftfahrgesetz 1967 geführten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen zum Zwecke der Erhebung von Abgaben vierteljährlich zu übermitteln.
(4d) Zum Zweck der Durchführung von Abgaben- oder Monopolverfahren sind die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte ermächtigt, nach der Strafprozeßordnung 1975 – StPO ermittelte personenbezogene Daten, die für solche Verfahren bedeutsam sind, an die Abgabenbehörde zu übermitteln, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften verletzt worden sind oder sein können.
(4e) Die Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E‑Government-Gesetz) ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben über eine elektronische Schnittstelle
- 1. auf dessen Anfrage zu bestimmten, nicht zuordenbaren, bereichsspezifischen Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (bPKSA) die dazugehörigen im Ergänzungsregister gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, BGBl. I Nr. 241/2022, für natürliche Personen gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß § 2 Z 1 lit. a und b ERegV 2022 sowie
- 2. periodisch Änderungen der im Ergänzungsregister für natürliche Personen eingetragenen personenbezogenen Daten gemäß § 2 Z 1 lit. a und b ERegV 2022 (einschließlich der Neuanlage oder Löschung einer Person oder der Übernahme einer Person in das Melderegister gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992)
- zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist zur Eintragung von personenbezogenen Daten gemäß § 2 ERegV 2022 im Ergänzungsregister für natürliche Personen berechtigt.
(4f) Wird für die Erbringung einer Leistung als Dolmetscher, Übersetzer oder Sachverständiger gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ein Entgelt bezahlt, ist die Buchhaltungsagentur des Bundes, soweit sie für die Zahlungsabwicklung zuständig ist, verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen für Zwecke der Abgabenerhebung folgende Informationen laufend auf elektronischem Weg zu übermitteln:
- 1. Vor- und Familienname, Firma oder sonstige Bezeichnung des Zahlungsempfängers,
- 2. bei einer natürlichen Person das Geburtsdatum des Zahlungsempfängers,
- 3. Wohnsitz oder Sitz des Zahlungsempfängers,
- 4. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers, sofern sie der Buchhaltungsagentur des Bundes bekannt ist,
- 5. die Abgabenkontonummer des Zahlungsempfängers, sofern sie der Buchhaltungsagentur des Bundes bekannt ist,
- 6. der ausbezahlte Betrag,
- 7. die Umsatzsteuer, sofern sie auf der Rechnung ausgewiesen ist,
- 8. das Datum der Zahlungsanweisung und
- 9. das Datum der der Zahlung zugrunde liegenden Verrechnungsunterlage.
- Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dem Bundesminister für Finanzen auf dessen Anforderung für Zwecke der Abgabenerhebung auch die den Auszahlungen zu Grunde liegenden Verrechnungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
(4g) Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, automationsunterstützt in die Daten der Finanzstrafbehörden Einsicht zu nehmen und diese zu verarbeiten für Zwecke der
- 1. Vorbereitung und Kontrolle von Buchungen auf Abgabenkonten;
- 2. Vorbereitung und Durchführung von Nachschauen und Außenprüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG;
- 3. Beurteilung von Vorfragen;
- 4. Einhebung, Sicherung und Einbringung von Abgaben und von nach dem FinStrG festgesetzten Geldstrafen, Wertersätzen, Kosten des Strafverfahrens sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen;
- 5. Vorbereitung der Geltendmachung einer Haftung.
(5) Die Vorschriften zum Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses bleiben unberührt.
Schlagworte
Hilfeleistung, Briefgeheimnis, Postgeheimnis, Genehmigungsregister, Abgabenverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40254850
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