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§ 2 ERegV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

Eintragungsdaten

§ 2.

Als Eintragungsdaten sind folgende Daten zu erfassen:

  1. 1. bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 3:
  1. a) die Vor- und Familiennamen und, soweit vorhanden, die sonstigen Namen gemäß § 38 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie die akademischen Grade der betroffenen Person,
  2. b) das Geburtsdatum,
  3. c) das Geschlecht,
  4. d) eine oder mehrere Anschriften sowie, soweit vorhanden, die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons und die bekanntgegebene E-Mail-Adresse für Zwecke des Datenclearings,
  5. e) soweit vorhanden, der Geburtsort sowie das Bundesland, wenn der Geburtsort im Inland gelegen ist, oder der Staat, wenn der Geburtsort im Ausland liegt,
  6. f) die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten sowie
  7. g) Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinne des § 1 Abs. 1 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021, mit dem die Daten gemäß lit. a bis c, e und f nachgewiesen werden;
  1. 2. bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 3 in Verbindung mit § 4: die Daten gemäß Z 1 lit. a bis d und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. e bis g;
  2. 3. bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 4 in Verbindung mit § 5: die Daten gemäß Z 1 lit. a und b, die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden, und soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. c bis f.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245043

Stichworte