vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abs. 6 tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft (vgl. § 72 Abs. 12).

Namen

§ 38.

(1) Namen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde und sonstigen Dokumenten buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, ist eine Übersetzung beizubringen. Treten Widersprüche oder Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung auf, sind die Regeln für die Transliteration anzuwenden.

(2) Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Darüber hinaus dürfen insbesondere Namenszusätze als sonstige Namen eingetragen werden.

(2a) Auf Verlangen einer Person im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 1 bis 3 sind Namen, die aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, vor dem Standesbeamten in öffentlicher Urkunde abweichend von Abs. 2 in der von der Person bestimmten Weise einzutragen. Beim Familiennamen dürfen aber höchstens zwei Teile verwendet werden. Darüber hinaus kann die betroffene Person im Rahmen einer solchen Namensbestimmung erklären, dass nicht verwendete Teile ihres ursprünglichen Namens entfallen. § 156 ABGB gilt.

(3) Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person heranzuziehen, von der der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.

(4) Ist für den Familiennamen einer Person oder der Person, von der der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname oder Vorname in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt.

(5) Die Eintragung des Namens nach Abs. 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend. Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Abs. 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.

(6) Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion E ID (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40258629