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§ 39 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Verfahrenshinweise

§ 39

Verfahrenshinweise bilden das zu einem Personenstandsfall geführte Verfahren ab und begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.