Z 2 ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 14 iVm BGBl. II Nr. 340/2023).
1. Abschnitt
Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) Eintragung
§ 1.
Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen
- 1. auf Antrag der betroffenen Person,
- 2. im Zuge der Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a Abs. 1 und 2 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,
- 3. auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 EGovG oder
- 4. bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20011933
Dokumentnummer
NOR40245042
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