10. Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen
(E-Government-Gesetz - E-GovG)
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
§ 1. | |
2. Abschnitt | |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Identität und Authentizität |
§ 4. | Die Funktion „Bürgerkarte“ |
§ 5. | Bürgerkarte und Stellvertretung |
§ 6. | Stammzahl |
§ 7. | Stammzahlenregisterbehörde |
§ 8. | Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen |
§ 9. | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen |
§ 10. | Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen |
§ 11. | Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen |
§ 12. | Schutz der Stammzahl natürlicher Personen |
§ 13. | Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen |
3. Abschnitt | |
§ 14. | Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen |
§ 15. | Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen |
4. Abschnitt | |
§ 16. | für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten |
§ 17. | für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten |
§ 18. | für sonstige Daten |
5. Abschnitt | |
§ 19. | Amtssignatur |
§ 20. | Beweiskraft von Ausdrucken |
§ 21. | Vorlage elektronischer Akten |
6. Abschnitt | |
§ 22. | Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen |
7. Abschnitt | |
§ 23. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 24. | In-Kraft-Treten |
§ 25. | Übergangsbestimmungen |
§ 26. | Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen |
§ 27. | Verweisungen |
§ 28. | Vollziehung |
1. Abschnitt
Gegenstand und Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation. Der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden.
(2) Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung des Rechtsschutzes besondere technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo nicht durch andere Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird.
(3) Bei der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, spätestens bis 1. Jänner 2008 so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.
2. Abschnitt
Identifikation und Authentifizierung im elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet
- 1. „Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;
- 2. „eindeutige Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Z 7) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird;
- 3. „Wiederholungsidentität“: die Bezeichnung von Betroffenen (Z 7) in der Weise, dass zwar nicht ihre eindeutige Identität, aber ihre Wiedererkennung im Hinblick auf ein früheres Ereignis, wie etwa ein früher gestelltes Anbringen, gesichert ist;
- 4. „Identifikation“: den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Identität erforderlich ist;
- 5. „Authentizität“: die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;
- 6. „Authentifizierung“: den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Authentizität erforderlich ist;
- 7. „Betroffener“: jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
- 8. „Stammzahl“: eine zur Identifikation von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Betroffenen herangezogene Zahl, die demjenigen, der identifiziert werden soll, eindeutig zugeordnet ist und hinsichtlich natürlicher Personen auch als Ausgangspunkt für die Ableitung von (wirtschafts)bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§§ 9 und 14) benützt wird;
- 9. „Stammzahlenregister“: ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt;
- 10. „Bürgerkarte“: die unabhängig von der Umsetzung auf unterschiedlichen technischen Komponenten gebildete logische Einheit, die eine elektronische Signatur mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie mit allenfalls vorhandenen Vollmachtsdaten verbindet.
Identität und Authentizität
§ 3. (1) Im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), an welchen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 besteht, nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden. Ist nur der Nachweis der Wiederholungsidentität möglich, darf Zugriff nur auf jene personenbezogenen Daten des Einschreiters gewährt werden, die er selbst unter dieser Identität zur Verfügung gestellt hat.
(2) Im Übrigen darf eine Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs nur insoweit verlangt werden, als dies aus einem überwiegenden berechtigten Interesse des Auftraggebers geboten ist, insbesondere weil dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
Die Funktion „Bürgerkarte“
§ 4. (1) Die Bürgerkarte dient dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat.
(2) Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin einer Bürgerkarte ist, wird in ihrer Bürgerkarte durch die Personenbindung bewirkt: Von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) wird elektronisch signiert bestätigt, dass der in der Bürgerkarte als Inhaberin bezeichneten natürlichen Person eine bestimmte Stammzahl zur eindeutigen Identifikation zugeordnet ist. Hinsichtlich des Identitätsnachweises im Fall der Stellvertretung gilt § 5.
(3) Die Eintragung der Personenbindung in der Bürgerkarte erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder in ihrem Auftrag durch andere Behörden oder sonstige geeignete Stellen, die in der gemäß Abs. 5 zu erlassenden Verordnung näher zu bezeichnen sind. Die Eignung ist nach dem Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung und der zu ihrer Nutzung notwendigen Fachkenntnisse sowie der Verlässlichkeit im Hinblick auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen.
(4) Die Authentizität eines mit Hilfe der Bürgerkarte gestellten Anbringens wird durch die in der Bürgerkarte enthaltene elektronische Signatur nachgewiesen.
(5) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 4 sind, soweit erforderlich, durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministern zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Gemeindebund und den Städtebund, anzuhören.
Bürgerkarte und Stellvertretung
§ 5. (1) Soll die Bürgerkarte für vertretungsweise Anbringen verwendet werden, muss auf der Bürgerkarte des Vertreters ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung eingetragen sein. Dies geschieht dadurch, dass die Stammzahlenregisterbehörde
- 1. bei Nachweis eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses bzw. Vorliegen gesetzlicher Stellvertretung auf Antrag des Vertreters die Stammzahl des Vertretenen und das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses mit allfälligen inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen auf der Bürgerkarte des Vertreters einträgt oder
- 2. in den Fällen berufsmäßiger Parteienvertretung, in welchen ein besonderer Vollmachtsnachweis nicht erforderlich ist, auf der Bürgerkarte des Vertreters die Berechtigung zur berufsmäßigen Parteienvertretung elektronisch nachprüfbar anmerkt. Die elektronische Identifikation des Vertretenen erfolgt diesfalls gemäß § 10 Abs. 2.
(2) § 4 Abs. 3 gilt für die nach dem Abs. 1 notwendigen Eintragungen in die Bürgerkarte sinngemäß.
(3) Soweit bei Gemeinden oder Bezirksverwaltungsbehörden diese Dienstleistung eingerichtet ist, können bei diesen Behörden unabhängig von ihrer sachlichen und organisatorischen Zuständigkeit hiezu eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf deren Verlangen Anträge in bürgerkartentauglichen Verfahren stellen. Der Antrag wird mit Hilfe der Bürgerkarte des Organwalters gefertigt, die elektronische Identifikation des Betroffenen im Antrag erfolgt gemäß § 10 Abs. 2. Die generelle Befugnis des Organwalters zur Antragstellung für Betroffene muss aus dem Signaturzertifikat seiner Bürgerkarte hervorgehen; der konkrete Auftrag seitens des Betroffenen ist durch die Beurkundung der bei der Behörde aufzubewahrenden Kopie des Antrags als Niederschrift gemäß § 14 AVG zu dokumentieren.
Stammzahl
§ 6. (1) In der Bürgerkarte erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen durch ihre Stammzahl.
(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister einzutragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister (Abs. 4) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verwendung von Daten des Zentralen Melderegisters im Sinne des § 16a des Meldegesetzes 1991.
(3) Für juristische Personen und sonstige Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, ist als Stammzahl die Firmenbuchnummer (§ 3 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) bzw. die ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) bzw. die im Ergänzungsregister (Abs. 4) vergebene Ordnungsnummer zu verwenden.
(4) Betroffene, die weder im Melderegister noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Auftraggebers der Datenanwendung von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) für Zwecke des elektronischen Nachweises ihrer eindeutigen Identität in das Ergänzungsregister einzutragen. Voraussetzung hiefür ist bei natürlichen Personen der Nachweis jener Daten, die den Identitätsdaten im Sinne des § 1 Abs. 5a des Meldegesetzes 1991 entsprechen, bei anderen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. In dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters kann auch die Erteilung von Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister im Inland und im Ausland erbracht werden kann und welche Stellen zur Eintragung der Personenbindung in die Bürgerkarte ermächtigt sind, ist in der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers zu regeln. In dieser Verordnung ist weiters zu regeln, inwieweit ein Kostenersatz für die Befassung der Stammzahlenregisterbehörde und der von ihm beauftragten Stellen für Zwecke des Identitätsnachweises im Zusammenhang mit der Eintragung im Ergänzungsregister sowie für Zwecke der Eintragung von Hinweisen auf die Stellvertretung zu leisten ist; die Gebietskörperschaften sind vom Kostenersatz jedenfalls auszunehmen.
(5) Zum bloßen Nachweis der Wiederholungsidentität kann der Betroffene auch ohne Nachweis der nach Abs. 3 geforderten Daten auf seinen Antrag von der Stammzahlenregisterbehörde mit einer Ersatz-Stammzahl ausgestattet werden. Diese ist aufgrund von Daten des Betroffenen zu bilden, die in ihrer Summe - wie etwa Name und Geburtsdatum und Geburtsort oder Seriennummer eines Zertifikats - eine hinreichende Unterscheidbarkeit erwarten lassen; sie muss als Ersatz-Stammzahl erkennbar sein.
(6) Die von der Stammzahlenregisterbehörde verwendeten mathematischen Verfahren zur Bildung der Stammzahlen (starkes Verschlüsselungsverfahren bei natürlichen Personen) und Ersatz-Stammzahlen (Hash-Wert über die Merkmale und zusätzlich starke Verschlüsselung bei natürlichen Personen) werden durch die Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und - mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel - im Internet veröffentlicht.
Stammzahlenregisterbehörde
§ 7. (1) Stammzahlenregisterbehörde ist die Datenschutzkommission, die diese Aufgabe im Wege des Datenverarbeitungsregisters wahrnimmt.
(2) Die Stammzahlenregisterbehörde bedient sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den §§ 4, 9 und 10 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Dienstleister, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich aller anderen Betroffenen. Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Datenschutzkommission als Registerbehörde und dem Bundesministerium für Inneres bzw. dem Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister werden durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der Datenschutzkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für Finanzen geregelt.
Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen
§ 8. In den Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Bürgerkartenkonzepts erfolgende Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen
§ 9. (1) Das bereichsspezifische Personenkennzeichen wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem die Datenanwendung zuzurechnen ist, in der das Personenkennzeichen verwendet werden soll (bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bPK). Die Zurechnung einer Datenanwendung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich - soweit sie nicht unter § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 3 fällt - aus ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister oder aus der Standard- und Musterverordnung gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000.
(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverwendungen (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt; vor Erlassung oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Gemeindebund und den Städtebund, anzuhören.
(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und - mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel - im Internet veröffentlicht.
Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen
§ 10. (1) Das bereichsspezifische Personenkennzeichen eines Betroffenen wird durch Einsatz der Bürgerkarte in solchen elektronischen Verfahren erzeugt, für die ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine bürgerkartentaugliche Umgebung eingerichtet hat.
(2) Die Erzeugung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen ohne Einsatz der Bürgerkarte ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, falls eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere auch die Amtshilfe, die Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines berufsmäßigen Parteienvertreters vor einer Behörde. Bei der Anforderung von bPKs aus einem Bereich, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist (Fremd-bPKs), dürfen nur Personenkennzeichen zur Verfügung gestellt werden, die nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 verschlüsselt sind.
(3) In der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im Zusammenhang mit beruflicher Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen zu regeln.
Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen
§ 11. In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bereichsspezifische Personenkennzeichen nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Auftraggeber über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.
Schutz der Stammzahl natürlicher Personen
§ 12. (1) Soweit Stammzahlen keine öffentlichen Daten, wie etwa die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl sind, unterliegt ihre Vertraulichkeit besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Bürgerkartenkonzept:
- 1. Eine dauernde Speicherung der als Stammzahl natürlicher Personen verwendeten Ableitung aus der ZMR-Zahl darf nur in der Bürgerkarte erfolgen und zwar nur im Rahmen der Personenbindung oder zur Darstellung eines Vollmachtsverhältnisses.
- 2. Im Stammzahlenregister werden Stammzahlen natürlicher Personen nur im Bedarfsfall erzeugt, aber nicht dauernd gespeichert.
- 3. Die Verwendung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen.
- 4. Für die Errechnung eines wbPK (§ 14) darf der Vorgang der Errechnung aus der Stammzahl nicht beim Auftraggeber des privaten Bereichs durchgeführt werden.
(2) Die Verwendung der Stammzahl zur Ermittlung eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens darf nur erfolgen:
- 1. unter Mitwirkung des Betroffenen durch Einsatz seiner Bürgerkarte, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen der Bürgerkartenfunktionen jeweils entsprechend unterrichtet sein muss, oder
- 2. ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der §§ 10 und 13 Abs. 2.
Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen
§ 13. (1) Bereichsspezifische Personenkennzeichen sind durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns nicht für bereichsspezifische Personenkennzeichen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Person als Organwalter verwendet werden.
(2) Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein Fremd-bPK handelt - das ist ein bPK aus einem Bereich, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist - von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass
- 1. nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen Datenanwendung das bPK in entschlüsselter Form zulässigerweise verwendet werden darf (Abs. 3), und
- 2. durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem Anfordernden nicht bekannten variablen Angaben in die Verschlüsselungsbasis das bPK auch in verschlüsselter Form keinen personenbezogenen Hinweis liefert.
(3) Bereichsspezifische Personenkennzeichen dürfen unverschlüsselt in einer Datenanwendung nur dann gespeichert werden, wenn zur Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs verwendet wurde, der die Datenanwendung in Übereinstimmung mit der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuzurechnen ist.
3. Abschnitt
Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich
Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen
§ 14. (1) Für die Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) kann durch Einsatz der Bürgerkarte eine spezifische Ableitung aus dem Hashwert gebildet werden, der aus der Stammzahl des Betroffenen und der Stammzahl des Auftraggebers als Bereichskennung erzeugt wird (wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen, wbPK). Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das wbPK zur Verfügung gestellt wird.
(2) Auftraggeber des privaten Bereichs dürfen nur solche wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.
Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen
§ 15. (1) Die Erzeugung eines wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichens darf ausschließlich unter Mitwirkung des Betroffenen mit Hilfe der Bürgerkarte erfolgen, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen dieser Funktion jeweils entsprechend unterrichtet sein muss.
(2) Die Stammzahl des Betroffenen darf einem Auftraggeber des privaten Bereichs von der Bürgerkartenfunktion in keiner Phase des Errechnungsvorgangs für das wbPK zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Überprüfbarkeit der Richtigkeit der vom Betroffenen verwendeten Personenbindung ist durch die Möglichkeit einer Anfrage an das zentrale Melderegister nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 gegeben.
4. Abschnitt
Elektronischer Datennachweis
für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten
§ 16. (1) Der elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach § 114 Abs. 2 BAO geführt werden.
(2) Soweit der Nachweis der in Abs. 1 bezeichneten Daten in Verfahren vor einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er vom Betroffenen selbst durch Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch signierten Auskunft erbracht oder auf Ersuchen des Betroffenen durch den Auftraggeber im Wege der elektronischen Einsicht in das Register beschafft werden. Die amtswegige Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Datenermittlung zulässig.
für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten
§ 17. (1) Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.
(2) Soweit andere Behörden die Richtigkeit eines Personenstands- oder Staatszugehörigkeitsdatums, das auch Meldedatum ist, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen haben, dürfen sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenbeschaffung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, an das Zentrale Melderegister eine diesbezügliche elektronische Anfrage richten, die im Wege des § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 zu behandeln ist.
(3) Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie
- 1. in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, der Beschaffung der benötigten Daten aus dem Zentralen Melderegister zustimmen, oder
- 2. eine mit Amtssignatur (§ 19) elektronisch signierte Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist.
für sonstige Daten
§ 18. Inwieweit Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehene Personen bereit sind, elektronische Nachweise über von ihnen in ihrem Zuständigkeits- bzw. Geschäftsbereich gespeicherte Informationen auszustellen, ist von ihnen im Internet zu veröffentlichen. Nachweise, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur dem Betroffenen selbst ausgestellt werden bzw. Dritten nur im Auftrag des Betroffenen, es sei denn dass eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt.
5. Abschnitt
Besonderheiten elektronischer Aktenführung
Amtssignatur
§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einer Behörde. Sie darf daher ausschließlich von Behörden unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Darstellung der Amtssignatur in Ansichten elektronischer Dokumente geschieht durch eine Bildmarke, die die Behörde im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat. Neben der Bildmarke sind in der Ansicht zumindest die Seriennummer sowie der Name und das Herkunftsland des Zertifizierungsdiensteanbieters und der eigentliche Signaturwert anzugeben. Die Signaturprüfung muss über die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich sein. Jene zusätzlichen Informationen, die für die Wiederherstellung des elektronischen Dokuments aus der Ansicht notwendig sind, hat der Aussteller des Dokuments ebenfalls im Internet gesichert zu veröffentlichen.
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20. Auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden haben die Vermutung der Echtheit für sich, wenn das Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist und die Überprüfbarkeit der Signatur auch in der ausgedruckten Form durch Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben ist. Das Dokument muss zu diesem Zweck die Eigenschaft der Rückführbarkeit angeben und einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet enthalten, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen dargestellt sind.
Vorlage elektronischer Akten
§ 21. (1) Soweit von einer Behörde Akten an eine andere Behörde vorgelegt werden müssen, und diese Akten elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem. Die Vorlage muss in einem Standardformat erfolgen.
(2) Als Standardformate gelten jene elektronischen Formate, die die Lesbarkeit eines Dokuments auch für Dritte während der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer nach dem Stand der Technik jeweils bestmöglich gewährleisten.
(3) Hat die Behörde, der der elektronische Akt vorzulegen ist, einen elektronischen Zustelldienst mit der Entgegennahme von Sendungen für die Behörde betraut, kann die Aktenvorlage, insbesondere wenn sie nachweisbar sein soll, auch über diesen Zustelldienst erfolgen. Die Bestimmungen des Abschnitts III des Zustellgesetzes gelten diesfalls sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorlage mit dem auf die elektronische Absendung der Verständigung von der Bereitstellung folgenden Tag bewirkt wird.
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen
§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer
- 1. sich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bereichsspezifisches Personenkennzeichen entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder
- 2. ein wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen eines anderen Auftraggebers des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder
- 3. anderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichen in einer nach § 8 DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder
- 4. ein wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen dazu benützt, um Dritten Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder
- 5. eine Amtssignatur entgegen § 19 Abs. 2 verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.
(2) Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (§§ 10, 17 und 18 VStG 1991), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
(3) Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 23. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
In-Kraft-Treten
§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Im Rahmen der Bürgerkartenfunktion dürfen bis zum 31. Dezember 2007 gleichgestellt mit sicheren Signaturen auch Verwaltungssignaturen verwendet werden. Verwaltungssignaturen sind Signaturen, die im zulässigen Bereich ihrer Verwendung hinreichende Sicherheit bieten, auch wenn sie nicht notwendigerweise allen Bedingungen der Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten der sicheren Signatur genügen und nicht notwendigerweise auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen. Die sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwaltungssignatur im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt.
(2) In jenen Fällen, in welchen in einfachen Gesetzen die Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur im Verkehr mit Behörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausdrücklich verlangt wird, gilt diese Voraussetzung bis zum Ende der in Abs. 1 genannten Übergangsfrist auch bei Verwendung einer Verwaltungssignatur als erfüllt.
Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen
§ 26. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Verweisungen
§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 4 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,
- 2. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für Finanzen, je nach dem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt,
- 3. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundeskanzler,
- 4. hinsichtlich des § 15 Abs. 2 letzter Satz und des § 17 der Bundesminister für Inneres,
- 5. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen,
- 6. im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich eingebracht werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Einem mündlichen Anbringen ist unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann. Als Kopie gilt jede inhaltlich unverfälschte Wiedergabe des Originals. Die Behörde hat die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen. Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.“
2. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Die schriftliche Ausführung eines mündlichen Anbringens kann wegen inhaltlicher Unklarheit oder auch dann, wenn ein mündliches Anbringen der Natur der Sache nach nicht tunlich erscheint, aufgetragen werden. Die Wiederholung eines Anbringens ist aufzutragen, wenn dessen Inhalt aus technischen Gründen nicht vollständig erkennbar ist. Verlangt der Gegenstand eines Anbringens den Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters und der Echtheit des Anbringens, so hat die Behörde, wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, die Erbringung des Nachweises aufzutragen. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt.“
3. § 13 Abs. 4a wird aufgehoben.
4. § 13 Abs. 5 lautet:
„(5) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundzumachen.“
5. § 13 Abs. 9 wird aufgehoben.
6. § 14 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. die Beurkundung (§ 18 Abs. 2) durch den Leiter der Amtshandlung.“
7. Der erste Satz des § 14 Abs. 5 lautet:
„Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen beigezogen wurden oder wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde und an Ort und Stelle nicht ausgedruckt werden kann.“
8. § 14 Abs. 8 wird aufgehoben.
9. § 16 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche Mitteilungen an die Behörde, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Erledigung ergeht, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu beurkunden (§ 18 Abs. 2).“
10. § 17 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereitgestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z 2 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.“
11. § 18 samt Überschrift lautet:
„Erledigungen
§ 18. (1) Die Behörde hat sich bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.
(2) Das für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentliche Geschehen ist im Akt zu dokumentieren (interne Erledigung); dies gilt insbesondere hinsichtlich von Anbringen von Beteiligten und Äußerungen der Behörde gegenüber Beteiligten. Der Verfahrensverlauf ist vom Genehmigungsberechtigten durch eigenhändige Unterzeichnung der zur Dokumentation erstellten Aktenstücke zu beurkunden. Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen hat mit elektronischer Signatur zu erfolgen.
(3) Mitteilungen an Beteiligte über den Inhalt interner Erledigungen (externe Erledigungen) sind, soweit keine besonderen Formvorschriften hiefür bestehen, in jener Form vorzunehmen, die der Behörde und den Beteiligen unter Wahrung ihrer Rechtsschutzinteressen den voraussichtlich geringsten Aufwand verursacht und in der sie nach den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen von den Beteiligten empfangen werden können.
(4) Externe Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
12. § 33 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Wird einem elektronischen Zustelldienst, der eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung übernommen hat, ein Dokument zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an eine Behörde übergeben, so ist der Zeitraum zwischen dem Einlangen des Dokuments beim Zustelldienst und dem tatsächlichen Einlangen des Dokuments bei der Behörde nicht in den Fristenlauf einzurechnen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Dokuments beim Zustelldienst ist von diesem in einer zum Nachweis geeigneten Art festzuhalten.“
13. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.“
14. Dem § 82 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
„(13) § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 18 samt Überschrift, § 33 Abs. 3 sowie § 42 Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 9 sowie § 14 Abs. 8, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft; § 13 Abs. 4a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
(14) Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen darf bis zum 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.“
Artikel 3
Änderung des Zustellgesetzes
Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG)“
2. Die §§ 1 bis 7 samt Überschriften werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- 1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;
- 2. „Dokument“ („Sendung“): eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
- 3. „Adresse“: die für die Erreichbarkeit des Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform notwendigen Angaben;
- 4. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 5) oder elektronische Zustelladresse (Z 6);
- 5. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
- 6. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger einem elektronischen Zustelldienst (Z 9) benannte oder vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene andere elektronische Adresse;
- 7. „elektronisches Aktensystem“: ein durchgehend elektronisch geführtes Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem einer Behörde;
- 8. „Post“: die Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998);
- 9. „Zustelldienst“: die Post und andere Universaldienstebetreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Bereich des Abschnitts II sowie behördliche Zustelldienste und durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassene Stellen (§ 29) im Bereich des Abschnitts III.
Zustellorgane
§ 3. (1) Mit der Zustellung dürfen, sofern die Behörde sie nicht durch eigene Bedienstete vornimmt, die Post, ein anderer Zustelldienst oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, andere Behörden oder jene Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Abgabestelle liegt, betraut werden.
(2) Die mit der Zustellung betrauten Organe und jene Personen, die zur Zustellung tatsächlich herangezogen werden (Zusteller), handeln hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung für die Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.
Bestimmung der Zustelladresse
§ 4. (1) Soweit gesetzlich nicht die Zustellung an bestimmte Zustelladressen vorgeschrieben ist, darf einem Empfänger an jede Zustelladresse zugestellt werden. Sie ist in der Zustellverfügung zu benennen. Sieht die Zustellverfügung eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis vor, darf nur eine elektronische Zustelladresse verwendet werden, die einem elektronischen Zustelldienst bekannt gegeben wurde.
(2) Bei der Bestimmung der Zustelladresse ist neben den Zwecken des Verfahrens und den konkreten Umständen darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Zustellung von behördlichen Erledigungen aus einem elektronischen Aktensystem der elektronischen Zustellung der Vorzug zu geben ist.
(3) Als Zustelladresse darf eine Abgabestelle nicht verwendet werden, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, oder eine elektronische Adresse, an welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch nicht erreichbar ist. Dies ist außer in Fällen offensichtlichen Missbrauchs von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Empfänger diesen Umstand bei der Behörde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt gegeben hat. Hat der Empfänger die Bekanntgabe seiner länger dauernden Abwesenheit von einer Abgabestelle unterlassen, dieses Geschehen aber in der Folge glaubhaft gemacht, wird die Zustellung erst mit dem auf seine Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(4) Mangels einer Zustelladresse darf - unbeschadet der Möglichkeit einer Zustellung nach § 8 - dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird; die Zustellung kann zudem auch durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 erfolgen.
(5) Trotz Vorhandenseins einer Zustelladresse darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird, wenn er die Annahme der Sendung nicht verweigert. Für die Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung in Amtsräumen gilt § 24. Dieser gilt hinsichtlich der elektronischen Übergabe von Dokumenten durch die Behörde an den Empfänger im online-Dialogverkehr sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zustellung nur zulässig ist, wenn der Empfänger vor der elektronischen Entgegennahme des Dokuments der Behörde seine Identität und die Authentizität der Kommunikation in geeigneter Form nachgewiesen hat.
Zustellverfügung
§ 5. Die Zustellung wird von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen ist. Sie hat - soweit dies notwendig ist - in geeigneter Form zu bestimmen:
- 1. den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,
- 2. die Zustelladresse, wobei die Behörde für die Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch nehmen kann,
- 3. ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,
- 4. ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21) vorzunehmen ist,
- 5. die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,
- 6. die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.
Mehrmalige Zustellung
§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
(2) Der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1.“
3. § 8a wird aufgehoben.
4. § 9 samt Überschrift lautet:
„Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.“
5. Die Überschrift des Abschnitts II lautet:
„Zustellung an eine Abgabestelle“
6. § 13 Abs. 5 und 6, § 17a und § 26a werden aufgehoben.
7. Die §§ 26 und 27 samt Überschrift lauten:
„Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
„Ausstattung der Dokumente, Zustellformulare
§ 27. Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, nähere Bestimmungen über
- 1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente und
- 2. die Formulare für Zustellvorgänge
zu erlassen.“
8. Der bisherige Abschnitt III erhält die Bezeichnung „Abschnitt IV“.
9. Die bisherigen §§ 28, 29 und 30 erhalten die Bezeichnungen „§ 38“, „§ 39“ und „§ 40“.
10. Nach § 27 wird folgender neuer Abschnitt III eingefügt:
„ABSCHNITT III
Elektronische Zustellung
Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes
§ 28. (1) Ein elektronischer Zustelldienst muss jedenfalls die folgenden Dienstleistungen in der in diesem Abschnitt näher geregelten Form erbringen:
- 1. die Führung eines Verzeichnisses jener Personen, die mit dem Zustelldienst vertraglich vereinbart haben, dass er an sie nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes behördliche Dokumente zustellt;
- 2. das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
- 3. die Ersichtlichmachung von länger dauernden Zeiten der Unerreichbarkeit an einer dem Zustelldienst gemeldeten elektronischen Adresse oder der Abwesenheit von der nach § 32 Abs. 1 angegebenen Abgabestelle über Ersuchen des Betroffenen;
- 4. die Versendung der Verständigung an den Empfänger, dass für ihn auf der technischen Einrichtung ein Dokument zur Abholung bereit liegt;
- 5. die verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung des zuzustellenden Dokuments, wenn der Empfänger die hiefür notwendigen Angaben gemacht hat;
- 6. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereit gehaltenen Dokumente;
- 7. die Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Absendung von Verständigungen und der Abholung;
- 8. die Vorlage des Zustellnachweises an die Behörde;
- 9. Beratung des Empfängers, um rasche Abhilfe bei technischen Problemen bei der Abholung von Dokumenten von der technischen Einrichtung zu schaffen;
- 10. gegen Ersatz der Kosten auf Verlangen des Empfängers Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien herzustellen und in geeigneter Form zu übermitteln.
(2) Weitere Dienstleistungen, wie insbesondere die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, können in den Geschäftsbedingungen als fakultativer Vertragsinhalt angeboten werden. Für die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten darf die Verteilerleistung (§ 30 Abs. 2 Z 2) zu denselben Bedingungen wie für die Verteilung von behördlichen Dokumenten in Anspruch genommen werden.
Zulassung als elektronischer Zustelldienst
§ 29. (1) Soweit eine Behörde nicht selbst die Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes wahrnimmt (behördlicher Zustelldienst) und dies dem Bundeskanzler bekannt gibt, dürfen Leistungen nach § 28 Abs. 1 nur von Einrichtungen erbracht werden, die durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassen wurden, nachdem sie die notwendige technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihnen zu erbringenden Leistungen dargetan haben. Falls erforderlich können zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Bescheid Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Der Bundeskanzler veröffentlicht im Internet die Liste der ihm gemeldeten und der von ihm zugelassenen Zustelldienste einschließlich der bei der Zulassung gemachten Auflagen und Bedingungen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn feststeht, dass
- 1. eine der für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erbracht wird; oder
- 2. ein ursprünglicher oder noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorgekommen ist, der der Zulassung entgegengestanden wäre, und nicht behoben werden kann oder innerhalb gesetzter Frist nicht behoben wurde; oder
- 3. sonstige Mängel trotz Aufforderung durch den Bundeskanzler innerhalb angemessener Frist nicht behoben wurden; oder
- 4. ein nicht behebbarer Mangel vorliegt; oder
- 5. der Betrieb des Zustelldienstes nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Zulassung aufgenommen oder die Ausübung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt wird.
Nähere Umstände der Leistungserbringung
§ 30. (1) Den gemäß § 29 zugelassenen Zustelldiensten gebührt für die Erbringung der in § 28 Abs. 1 Z 1 bis 9 bezeichneten Leistungen ein Entgelt, das von der den Zustellauftrag erteilenden Behörde zu begleichen ist. Dieses Entgelt entspricht dem Entgelt, das jener zugelassene Zustelldienst für die Zustellleistung (Abs. 2 Z 1) erhält, dem nach Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, die Erbringung der Verteilerleistung (Abs. 2 Z 2) und der Verrechnungsleistung (Abs. 2 Z 3) zugeschlagen wurde.
(2) Folgende Leistungen von Zustelldiensten sind zu unterscheiden:
- 1. Die Zustellleistung ist die Zustellung von Dokumenten gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 9 an die eigenen Kunden eines Zustelldienstes;
- 2. die Verteilerleistung hat die Weiterleitung zuzustellender Dokumente an andere zugelassene Zustelldienste zum Zweck der Zustellung an deren Kunden zum Gegenstand;
- 3. die Verrechnungsleistung umfasst die Weiterleitung des von der Behörde für eine Zustellung bezahlten Entgelts an andere zugelassene Zustelldienste, sofern diese an einen ihrer Kunden zugestellt haben, und die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Auftrag gebenden Behörden.
(3) Die Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung der Aufgaben nach § 28 verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000. Sie haben alle ihnen über ihre Kunden zur Kenntnis gelangenden Daten ausschließlich für Zwecke der Zustellung zu verwenden, soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden bestehen. Diese Vereinbarungen dürfen keine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente vorsehen. Der Abschluss eines Vertrages über die Zustellleistung darf nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht oder inhaltlich beeinflusst werden.
(4) Zustelldienste dürfen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Einschränkungen dahingehend vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten. Angehörige einer solchen Personengruppe dürfen bei Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an den gemäß § 28 Abs. 1 angebotenen Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden. Die Geschäftsbedingungen dürfen keine Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente enthalten. Die Geschäftsbedingungen des Zustelldienstes sind mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen und bei Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen und Eignung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und sicheren Erbringung der Zustellleistung im Zulassungsbescheid zu genehmigen.
(5) Die von einem Zustelldienst gemäß § 28 zu erbringenden Zustellleistungen sind so zu gestalten, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik der barrierefreie Zugang zu diesen Dienstleistungen für behinderte Menschen gewährleistet ist.
Aufsicht
§ 31. (1) Die nach § 29 zugelassenen elektronischen Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler.
(2) Der Bundeskanzler ist als Aufsichtsbehörde berechtigt, im Falle von Beschwerden oder sonst hervorgekommenen Bedenken alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Auskünfte einzuholen und sonstige Ermittlungen zu führen, um zu prüfen, ob Zustelldienste den für ihre Tätigkeit maßgeblichen rechtlichen Vorschriften genügen.
(3) Wurden aufgrund eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens Mängel festgestellt, ist ihre Behebung binnen angemessener Frist aufzutragen. Der Bundeskanzler kann auch zusätzliche Auflagen und Bedingungen mit Bescheid vorschreiben, wenn anders die Einhaltung der von einem Zustelldienst vorzusorgenden technischen und organisatorischen Leistungsfähigkeit und rechtlichen Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm angebotenen Leistungen gemäß § 28 Abs. 1 nicht gewährleistet ist. Wird den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht entsprochen, ist die Zulassung als Zustelldienst mit Bescheid zu widerrufen.
Anmeldung
§ 32. (1) Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren bereit zu stellen, nach dem die Anmeldung zur elektronischen Zustellung mit Hilfe der Bürgerkarte möglich ist. Für jeden Angemeldeten sind jedenfalls die folgenden Daten zu ermitteln:
- 1. Name bzw. Bezeichnung,
- 2. das zu seiner eindeutigen Identifikation im Bereich „Zustellwesen“ notwendige bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK gemäß § 9 E-GovG) bzw. für nicht-natürliche Personen ihre Stammzahl (§ 6 E-GovG),
- 3. die zur inhaltlichen Verschlüsselung von zuzustellenden Dokumenten notwendigen Angaben, wenn sie vom Anmelder zur Verfügung gestellt werden und
- 4. die vom Angemeldeten benannten Zustelladressen, wobei neben der elektronischen Adresse auch jene Abgabestelle bezeichnet sein muss, an welche der Angemeldete eine allfällige nicht-elektronische Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 zugesandt erhalten will. Mehrere elektronische Zustelladressen oder Abgabestellen sind zu verzeichnen, wenn als Zusatzleistung im Sinne des § 28 Abs. 2 vertraglich vereinbart wurde, die Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 an mehrere oder alle diese Adressen zu versenden.
Die Ermittlung weiterer Daten ist zulässig, soweit sie für die technische Abwicklung der Zustellleistung und für die Erbringung und Verrechnung von Zusatzleistungen notwendig sind.
(2) Die Verantwortung dafür, dass die in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bezeichneten Angaben laufend richtig sind, trägt der Anmeldende insofern, als es seine Aufgabe ist, Änderungen dem Zustelldienst bekannt zu geben; der Zustelldienst ist dafür verantwortlich, dass Änderungsmeldungen umgehend in seinen Aufzeichnungen Berücksichtigung finden.
Ermittlung des zuständigen Zustelldienstes
§ 33. (1) Zum Zweck der Abfassung der Zustellverfügung beauftragt die Behörde den gemäß § 30 Abs. 1 für die Verteilerleistung zuständigen Zustelldienst, zu ermitteln, ob und bei welchem elektronischen Zustelldienst der Empfänger angemeldet ist. Liegt eine solche Anmeldung vor, sind diese Information und, soweit vorhanden, die für eine inhaltliche Verschlüsselung notwendigen Angaben an die Behörde rückzumitteln. Verfügt die Behörde daraufhin die elektronische Zustellung, ist das Dokument, wenn möglich in verschlüsselter Form, dem zuständigen Zustelldienst zur weiteren Veranlassung zu übergeben.
(2) Die Abfrage an die Zustelldienste nach Abs. 1 darf ausschließlich für Zwecke der Verteilerleistung erfolgen und hat sich auf das Aufsuchen von namentlich und allenfalls durch ihr Personenkennzeichen bezeichneten Angemeldeten zu beschränken. Es ist insbesondere unzulässig, Querschnittsabfragen nach allen Angemeldeten, die ein oder mehrere bestimmte Merkmale erfüllen, durchzuführen.
(3) Hat sich ein Empfänger bei mehreren elektronischen Zustelldiensten angemeldet, so kann die Behörde frei wählen, welcher Zustelldienst mit der Zustellung des Dokuments beauftragt wird. Zustelldiensten, bei welchen Angaben zur inhaltlichen Verschlüsselung gemacht wurden, ist der Vorzug zu geben.
Elektronische Zustellung mit Zustellnachweis
§ 34. (1) Der Zustelldienst, bei dem der Empfänger angemeldet ist, hat nach Übergabe des zuzustellenden Dokuments ohne unnötigen Aufschub den Empfänger durch Benachrichtigung an seine elektronische Zustelladresse davon zu verständigen, dass für ihn ein Dokument zur Abholung von der technischen Einrichtung bereit liegt. Hat der Empfänger beim Zustelldienst mehrere elektronische Zustelladressen bekannt gegeben, so ist die Benachrichtigung nach den näheren vertraglichen Vereinbarungen an diese Adressen vorzunehmen; für den Eintritt der Zustellwirkungen maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Versendung einer Verständigung.
(2) Die elektronische Verständigung hat in deutlich sichtbarer und leicht erkennbarer Weise zu enthalten:
- 1. das Datum der Absendung der elektronischen Verständigung,
- 2. die elektronische Adresse, unter der das zuzustellende Schriftstück zur Abholung bereit liegt,
- 3. das Ende der Abholfrist,
- 4. das Erfordernis einer Signierung bei der Abholung (§ 35) zum Zweck des Nachweises der Zustellung und
- 5. einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Zustellung, insbesondere hinsichtlich des Beginns des Laufes von Rechtsmittelfristen.
Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, die Anforderungen an die elektronischen Verständigungsformulare näher zu regeln.
(3) Verzeichnet die technische Einrichtung des Zustelldienstes keine Abholung des Dokumentes innerhalb der auf die Versendung der Verständigung folgenden beiden Tage, so wird die elektronische Verständigung wiederholt. Wird das Dokument auch innerhalb der nächsten 24 Stunden nicht abgeholt, so wird dem Adressaten an die dem Zustelldienst bekannt gegebene Abgabestelle eine Verständigung mit dem in Abs. 2 bezeichneten Inhalt auf nicht-elektronischem Wege übersandt. Die Verständigung an diese Abgabestelle kann sofort erfolgen, wenn sich schon die Durchführung der ersten elektronischen Verständigung als nicht möglich erweist.
(4) Die Rechtswirkungen der Zustellung treten mit dem Zeitpunkt der Abholung, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag der Versendung der ersten Verständigung ein. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Verständigung an die dem Zustelldienst bezeichnete Abgabestelle wegen länger dauernder Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich war, so wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(5) Falls der Empfänger das zuzustellende Dokument innerhalb offener Frist nicht abgeholt hat, ist die Behörde hievon unverzüglich nach Ablauf der Frist zu verständigen. Das bereitgehaltene Dokument ist im Fall der Abholung oder auch des erfolglosen Ablaufs der Abholfrist durch zwei weitere Wochen hindurch in der technischen Einrichtung zu speichern, worauf es zu löschen ist.
Abholung und Zustellnachweis
§ 35. (1) Die elektronische Abholung des bereitgehaltenen Dokuments ist nur einem Betroffenen zu ermöglichen, der sich als Empfänger bei der Abholung mit Hilfe der Bürgerkarte eindeutig identifiziert und authentifiziert hat.
(2) Hat die Behörde die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis angeordnet, so wird dieser Nachweis durch die elektronische Signatur des Empfängers beim Abholvorgang erbracht. An die Stelle der sicheren elektronischen Signatur darf aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Zustelldienst eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur treten. Der Zugriff auf das in der technischen Einrichtung hinterlegte Dokument ist dem Betroffenen erst nach Einlangen dieses Nachweises beim Zustelldienst zu ermöglichen.
(3) Der Zustelldienst hat die eingegangenen Zustellnachweise zu protokollieren und die Information über die erfolgreiche Zustellung an die Auftrag gebende Behörde weiterzuleiten.
Elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 36. Hat die Behörde verfügt, dass die Zustellung an eine bei einem Zustelldienst angemeldete elektronische Adresse keines Nachweises bedarf, gilt § 34 mit der Maßgabe, dass
- 1. die in Abs. 3 vorgesehene nicht-elektronische Verständigung an die Abgabestelle entfällt, es sei denn, dass sich eine elektronischen Verständigung als nicht möglich erwiesen hat,
- 2. im Falle der Nicht-Abholung von der technischen Einrichtung die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Verständigung von der Bereithaltung des Dokuments auf der technischen Einrichtung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist.
Anwendungsbereich der elektronischen Zustellung
§ 37. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die elektronische Zustellung der Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff GOG.“
11. § 39 lautet:
„§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 29, 30 und 31 der Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.“
12. Dem nunmehrigen § 40 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:
„(4) Der Titel, §§ 1 bis 7 und 9 samt Überschriften, die Überschrift des Abschnitts II und die §§ 26 und 27 samt Überschriften, Abschnitt III, die Bezeichnungen des nunmehrigen Abschnitt IV und der nunmehrigen §§ 38, 39 und 40 sowie § 40 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich treten § 8a, § 13 Abs. 5 und 6, § 17a und § 26a, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(5) Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen von den Behörden jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weitergeführt werden.
(6) Aus Gründen der Entwicklung eines Marktes für Zustelldienste kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen, dass die in § 30 Abs. 1 vorgesehene Ausschreibung auf einen längstens drei Jahren nach dem in Abs. 4 bezeichneten Zeitpunkt verschoben und die Funktion der Zustelldienste während dieses Zeitraums von einem behördlichen Zustelldienst wahrgenommen wird. In der Verordnung ist jene Stelle zu bezeichnen, die den Zustelldienst wahrnimmt; weiters sind die Bedingungen der Leistungserbringung unter Beachtung des § 30 Abs. 3 bis 5 näher zu regeln.“
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 10 lautet:
„§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen, Eingaben und Beilagen jedoch nur dann, wenn sie nicht elektronisch unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion eingebracht wurden.“
2. Dem § 37 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Meldegesetzes 1991
Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Anstelle einer Anmeldung gem. Abs. 1 kann anlässlich der Anzeige der Geburt gem. § 18 Personenstandsgesetz - PStG, BGBl. Nr. 60/1983, unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu überlassen. Absatz 4 sowie § 4a gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.“
2. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Evidenzstellen gemäß § 51 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.“
3. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG haben Änderungen hinsichtlich des Namens oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.“
4. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Das zentrale Melderegister ist insofern ein öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 14 des E-Government-Gesetzes), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein wbPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des wbPK zur Verfügung stellen. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.“
5. § 16a Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.“
6. In § 16a Abs. 5 wird der Beistrich nach dem Wort „benötigen“ durch einen Punkt ersetzt und der restliche Satzteil entfällt.
7. Nach § 16a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Eine gemäß Abs. 5 eingeräumte Abfrageberechtigung darf im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke in Anspruch genommen werden; die bloße Weitergabe von im Wege dieser Abfrageberechtigung ermittelten Meldedaten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung. Liegen die für die Erteilung der Berechtigung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vor, hat der Berechtigte dies unverzüglich dem Bundesminister für Inneres zu melden.“
8. In § 16a Abs. 7 lautet Z 2:
- „2. die Abfrageberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 rechtskräftig entzogen wurde, “
9. In § 18 Abs. 1 wird vor dem Wort „bestimmbarer“ das Wort „eindeutig“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
10. Dem § 18 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldeauskunft auch im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe ist in der Verordnung gem. § 16a Abs. 8 festzulegen.“
11. In § 22 Abs. 1 wird die bisherig Z 7 gestrichen und es werden folgende Bestimmungen an Z 6 angefügt:
- „7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder
- 8. gegen § 16a Abs. 5a verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“
12. § 22 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder“
13. Dem § 23 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 16 Abs. 1, 16a Abs. 4, 5, 5a und 7, 18 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66, wird wie folgt geändert:
1. An § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen.“
2. § 19 lautet:
„Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters
§ 19. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zwecke des ZVR überlassenen Vereinsdaten so zu verarbeiten, dass deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen und der ZVR-Zahl der Vereine vorgesehen ist; § 17 Abs. 1 gilt für das ZVR sinngemäß.
(1a) Die Vereinsbehörden dürfen die im Zentralen Vereinsregister verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte daraus erteilen. Für die Erteilung von Auskünften gilt § 17 sinngemäß, wobei diese - abweichend von § 9 Abs. 3 - unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde erster Instanz zu erteilen sind.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten - ausgenommen jene nach § 16 Abs. 1 Z 9 und 15 - bestimmter Vereine im Datenfernverkehr ermitteln können.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).
(4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverwendung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 1a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass
- 1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
- 2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
- 3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
- 4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
- 5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
- 6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
- 7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
(5) Eine auf Antrag eröffnete Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
- 1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
- 1a. die damit ermittelten Daten zu anderen Zwecken als zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages verwendet werden,
- 2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
- 3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder
- 4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.“
3. Dem § 31 Z 4 wird folgende lit. e angefügt:
- „e) die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 3 letzter Satz verwendet oder“
4. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 19 in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. Die §§ 18 Abs. 3 und 31 Z 4 lit. e in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten drei Monate nach dem durch Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 19 Abs. 4 festzulegenden Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Vereinsregisters in Kraft.“
Klestil
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