9. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)
Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.
(2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- 1. Gebäude: Freistehende oder - bei zusammenhängender Bauweise - klar gegeneinander abgegrenzte Baulichkeiten, deren verbaute Fläche mindestens 20 m² beträgt;
- 2. Wohnung: Baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen;
- 3. Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Anlage, Abschnitt A), eines Gebäudes (Anlage, Abschnitt B), einer Wohnung (Anlage, Abschnitt C).
Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters
§ 3. Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
- 1. Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
- 2. Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
- 3. Adressen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt C);
- 4. Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);
- 5. Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
- 6. Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);
- 7. Adressen von Nutzungseinheiten innerhalb von Gebäuden, die üblicherweise keinen Wohnbedürfnissen dienen;
- 8. Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
- 9. Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen.
Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister
§ 4. (1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;
- 2. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6 und Abschnitt F durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden und bei den Bezirkshauptmannschaften, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sind;
- 3. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;
- 4. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 1, 8 und 9 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;
- 5. die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;
- 6. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.
(4) Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.
Bereitstellung der Online-Applikation
§ 5. Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß § 44 Abs. 3 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 6 in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.
Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten
§ 6. (1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
- 1. laufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
- 2. laufend von den Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;
- 3. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;
- 4. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.
(2) Die freiwillige Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 durch die Gemeinden hat ebenfalls über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.
(3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.
Zugriffsrechte zum Register
§ 7. Die Bundesanstalt hat auf Verlangen den unentgeltlichen Online-Zugriff auf das Register zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen:
- 1. den jeweiligen Gemeinden auf alle Daten des Registers, die ihre Gemeinde betreffen;
- 2. den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften auf Daten des Registers, soweit dies zur Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei erforderlich ist;
- 3. dem Zentralen Melderegister auf alle Daten des Registers gemäß Anlage, Abschnitt C.
Anonymisierung von personenbezogenen Daten
§ 8. Das Merkmal gemäß Anlage, Abschnitt F Z 4 ist unverzüglich nach Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu löschen.
Erstellung von Baustatistiken
§ 9. (1) Die Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest quartalsweise, eine Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden die ihren Bereich betreffenden Daten der Baustatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
(2) Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß § 5 und den Online-Zugriff gemäß § 7 zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Erstbefüllung des Gebäude- und Wohnungsregisters hat zu erfolgen:
- 1. mit den Daten des Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß § 11 Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199,
- 2. mit den Daten, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, BGBl. II Nr. 147/2001 (Gebäude- und Wohnungszählung 2001) sowie die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik über wohnbaustatistische Erhebungen, BGBl. Nr. 342/1979, in der Fassung BGBl. II Nr. 324/1998 erhoben wurden,
3. mit jenen Daten des Grenzkatasters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, die der Anlage, Abschnitt A Z 5 bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Z 2 und 5 sowie Abschnitt D Z 12 entsprechen und
4. mit den Daten der Wohnungseinheiten verknüpft mit deren Identifikationsnummer des Zentralen Melderegisters.
(4) Bis zum 31. Mai 2004 hat
- 1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 und
- 2. der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Abs. 3 Z 4
auf elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.
(5) Die Daten gemäß Anlage, Abschnitt F folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bundesanstalt online zu übermitteln:
- 1. Bauvorhaben mit Wohnungen, die vom 1. Jänner 2003 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind;
- 2. Bauvorhaben ohne Wohnungen, die vom 16. Mai 2001 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4, des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;
- 2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Anlage
A. Merkmale von Adressen der Grundstücke:
- 1. Bezeichnung der politischen Gemeinde;
- 2. Bezeichnung der Ortschaft;
- 3. Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden);
- 4. die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.);
- 5. die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n) auf die sich die Adresse bezieht;
- 6. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse;
- 7. Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen;
- 8. Angabe, ob die Adresse für Wohnzwecke geeignet ist;
- 9. weitere Adressen, die für das Grundstück vergeben wurden.
B. Merkmale von Adressen der Gebäude:
- 1. Merkmale der Adresse des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet;
- 2. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes;
- 3. weitere Adressen, die für das Gebäude vergeben wurden;
- 4. Angabe, ob die Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet ist;
- 5. Angabe über die Funktion des Gebäudes;
- 6. Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des Gebäudes, wenn vorhanden;
- 7. Bezeichnung des Gebäudes wie Haus, Stiege, Pavillon, Parzelle u. dgl.
C. Merkmale von Adressen der Wohnungen:
- 1. Merkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet;
- 2. die Tür- oder Top-Nummer oder ersatzweise eine sonstige nähere Lagebestimmung innerhalb des Gebäudes.
D. Gebäudemerkmale:
- 1. Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes, wenn das Gebäude weder im Adressregister noch im technischen Operat des Grenzkatasters (§ 9 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968) enthalten ist;
- 2. Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde;
- 3. Gebäudekategorie;
- 4. Gebäudeeigentümertyp;
- 5. Bauperiode;
- 6. Gebäudestatus;
- 7. Geschossanzahl ohne Keller- und Dachgeschoss;
- 8. Anschluss an Wasserleitungs- bzw. Kanalnetz und Gasnetz;
- 9. Art der Beheizung und Energiekennzahl;
- 10. die Gesamtnutzfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude in Quadratmetern;
- 11. Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze;
- 12. Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes und Fläche des Gebäudes aus der Grundstücksdatenbank, soweit das Gebäude nicht im Adressregister aber im technischen Operat des Grenzkatasters enthalten ist.
E. Wohnungsmerkmale:
- 1. Nutzfläche der Wohnung;
- 2. Zahl der Wohnräume der Wohnung;
- 3. Ausstattung der Wohnung;
- 4. Art der Beheizung der Wohnung;
- 5. Rechtsverhältnis an der Wohnung;
- 6. Nutzungsart;
- 7. Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze.
F. Merkmale von Bauvorhaben:
- 1. Merkmale der Adresse des Grundstückes, Gebäudes und/oder der Wohnung, wo das Bauvorhaben durchgeführt wird;
- 2. Baubewilligungsdatum;
- 3. Fertigstellungsdatum;
- 4. Name und die Anschrift des Bauherrn;
- 5. Rechtsnatur des Bauherrn;
- 6. Baumaßnahme (Neu-, An- und Zubau);
- 7. Daten gemäß Abschnitt D Z 1 bis 4, 7 und 10 sowie Abschnitt E Z 1, 2 und 6;
- 8. Anzahl der projektierten Wohnungen im Gebäude;
- 9. Fläche einer gleichzeitig errichteten, frei stehenden Privatgarage.
Artikel 2
Änderung des Vermessungsgesetzes
Das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 8 lautet:
„§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
- 1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
- 2. zur Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
- 3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.“
2. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen (Grundstücksdatenbank).“
3. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.“
4. § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.“
5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a. (1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.
(2) Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:
- 1. die Bezeichnung der Gemeinde,
- 2. die Bezeichnung der Ortschaft,
- 3. die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,
- 4. die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),
- 5. die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,
- 6. die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,
- 7. die Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,
- 8. die Eignung für Wohnzwecke,
- 9. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und
- 10. den vom Adressregister vergebenen Adresscode.
(3) Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:
- 1. die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,
- 2. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes,
- 3. allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,
- 4. allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004,
- 5. die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach Abs. 4,
- 6. allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,
- 7. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,
- 8. die Eignung für Wohnzwecke,
- 9. allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen und
- 10. die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.
(4) Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.“
6. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
- 1. Bauflächen
- 2. landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
- 3. Gärten
- 4. Weingärten
- 5. Alpen
- 6. Wald
- 7. Gewässer
- 8. Sonstige
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.“
7. Dem § 13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen" kundzumachen. Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.“
8. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der im § 9a Abs. 2 Z 8 und 9 und § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen melderelevanten Angaben.“
9. § 44 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungsstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt.“
10. § 46 lautet:
„§ 46. Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden.“
11. Der erste Satz des § 47 Abs. 1 lautet:
„Für die Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlungen nach Abs. 2 Z 3 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.“
12. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a. (1) Jedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6, 7 und 10 und § 9a Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 10 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die Aufzeichnung von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere durch Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.
(2) Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß § 14 Abs. 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß § 305 ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.
(3) Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Abs. 2 besteht - sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen durch
- 1. Behörden, soweit die Abfrage zur Wahrnehmung einer der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist,
- 2. die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und
- 3. Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Einsatz- und Rettungswesens.
(4) Die auf Grund des Kostenersatzes nach Abs. 2 für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.“
13. Dem § 57 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 47a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.“
14. Der § 59 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 4 und des § 44 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs. 6 und 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“
Klestil
Schüssel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)