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§ 9a VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

§ 9a.

(1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.

(2) Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:

  1. 1. die Bezeichnung der Gemeinde,
  2. 2. die Bezeichnung der Ortschaft,
  3. 3. die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,
  4. 4. die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),
  5. 5. die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,
  6. 6. die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,
  7. 7. die Postleitzahl, den Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,
  8. 8. die Eignung für Wohnzwecke,
  9. 9. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben,
  10. 10. den vom Adressregister vergebenen Adresscode,
  11. 11. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
  12. 12. allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 11.

(3) Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:

  1. 1. die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung
  1. 2. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen im Sinne des § 3 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWRGesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, und des Abschnittes D Z 13 der Anlage zum GWRGesetz als räumliche Referenz des Gebäudes,
  2. 3. allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,
  3. 4. allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz,
  4. 5. die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Abs. 4,
  5. 6. allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,
  6. 7. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,
  7. 8. die Eignung für Wohnzwecke,
  8. 9. allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen,
  9. 10. die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer,
  10. 11. gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale,
  11. 12. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
  12. 13. allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 12.

(4) Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8, 9 und 11 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

Schlagworte

Vulgoname

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40245573

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