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§ 4 WEviG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)

§ 4.

(1) Die Gemeinden haben die Wählerevidenzen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insbesondere des Europa-Wählerevidenzgesetzes, sowie aufgrund von entsprechend Art. 26a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen als gemeinsame Verantwortliche in der Datenverarbeitung ZeWaeR zu führen, wobei jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die diesem von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, im Folgenden: DSGVO, gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, so ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Soweit der Bundesminister für Inneres aufgrund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften Daten des ZeWaeR zu verarbeiten hat, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO für die jeweilige Gemeinde aus und hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(2) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 1 Abs. 3 angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.

(3) Jede im ZeWaeR und jede auf Daten des ZeWaeR aufbauende Datenverarbeitung bedarf einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen oder in Ausführung von Art. 26a Abs. 2 B‑VG erlassenen ausdrücklichen landesgesetzlichen Grundlage. Alle Zugriffe auf das ZeWaeR und auf die auf das ZeWaeR aufbauenden Datenverarbeitungen sind zu protokollieren. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Wer Daten, die zur Führung des ZeWaeR oder von auf das ZeWaeR aufbauenden Datenverarbeitungen erhoben wurden und im ZeWaeR oder in auf das ZeWaeR aufbauenden Datenverarbeitungen gespeichert sind, nicht für durch Bundesgesetz festgelegte Zwecke verwendet, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

(5) Zur Sicherstellung, dass jede Person nur einmal in den Wählerevidenzen (Abs. 1 und § 1 EuWEG) sowie, unbeschadet von Eintragungen über weitere Wohnsitze, in Wählerevidenzen aufgrund der Landesgesetzgebung im Sinne von Art. 26a Abs. 2 B-VG) geführt wird, sind allfällige unzulässige Mehrfacheintragungen automationsunterstützt zu ermitteln und den jeweiligen Gemeinden zur Klärung zur Verfügung zu stellen.

(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Schlagworte

Informationspflicht, Auskunftspflicht, Berichtigungspflicht, Löschungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20009720

Dokumentnummer

NOR40251004

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