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BGBl I 99/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Bundesgesetz: Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012
(NR: GP XXIV RV 1891 AB 1923 S. 173 . BR: 8792 AB 8794 S. 814.)

99. Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

§ 1.

Allgemeines

§ 2.

Zwecke der Datenverarbeitung

2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals

§ 3.

Öffentliche Mittel

§ 4.

Leistungen

§ 5.

Einkommen

§ 6.

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 7.

Ertragsteuerliche Ersparnisse

§ 8.

Förderungen

§ 9.

Transferzahlungen

§ 10.

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital

§ 11.

Sachleistungen

3. Abschnitt
Beteiligte

§ 12.

Auftraggeber

§ 13.

Leistungsempfänger

§ 14.

Leistungsverpflichteter

§ 15.

Leistungsdefinierende Stellen

§ 16.

Leistende Stellen

§ 17.

Abfrageberechtigte Stellen

§ 18.

Dienstleister

§ 19.

Datenklärungsstelle

§ 20.

Transparenzdatenbankbeirat

4. Abschnitt
Leistungssystematisierung

§ 21.

Leistungsangebotsermittlung

§ 22.

Leistungskategorisierung

5. Abschnitt
Datenermittlung

§ 23.

Datenquellen

§ 24.

Datenbanken

§ 25.

Inhalt der Mitteilungen

§ 26.

Zeitpunkt der Mitteilung

§ 27.

Übermittlung der Mitteilung

§ 28.

Sicherstellung der Mitteilung

§ 29.

Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

§ 30.

Rückmeldungen

§ 31.

Richtigstellung und Löschung von Daten

6. Abschnitt
Datenanzeige

§ 32.

Transparenzportalabfrage

§ 33.

Auszug aus der Transparenzportalabfrage

§ 34.

Auswertungen

§ 35.

Anzeige der Daten im Transparenzportal

§ 36.

Haftungsausschluss

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 37.

Gebührenbefreiung

§ 38.

Strafbestimmung

§ 39.

Verordnungen

§ 40.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 41.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 42.

Vollziehung

§ 43.

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Das Transparenzportal

Allgemeines

§ 1. (1) Das Transparenzportal dient

  1. 1. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
  3. 3. der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
  4. 4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e,
  5. 5. der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie
  6. 6. der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen.

(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, sowie der Daten über die von § 23 Abs. 2 erfassten Leistungen.

Zwecke der Datenverarbeitung

§ 2. (1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

  1. 1. einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck);
  2. 2. einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck);
  3. 3. Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck) und
  4. 4. Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck).

(2) Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

2. Abschnitt

Inhalt des Transparenzportals

Öffentliche Mittel

§ 3. Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die

  1. 1. von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen,
  2. 2. von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
  3. 3. von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen

    stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.

Leistungen

§ 4. (1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn

  1. 1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
    1. a) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
    2. b) Ertragsteuerliche Ersparnisse;
    3. c) Förderungen;
    4. d) Transferzahlungen;
    5. e) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
    6. f) Sachleistungen,

  1. 2. das Leistungsangebot
    1. a) aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
    2. b) auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oder
    3. c) auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt und
  2. 3. die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
    1. a) für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
    2. b) bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.

(2) Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis d sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.

Einkommen

§ 5. (1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;
  2. 2. für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.

(2) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;
  2. 2. für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 6. (1) Sozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen Pensionen gemäß Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66.

(2) Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes;
  2. 2. Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85.

(3) Bei einer Transparenzportalabfrage sind Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge als Teil des Bruttoeinkommens darzustellen. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sind als Sozialversicherungsleistungen besonders gekennzeichnet darzustellen mit der Anmerkung, dass diesen Leistungen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.

Ertragsteuerliche Ersparnisse

§ 7. (1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Steuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) enthalten sind;
  2. 2. nicht steuerbare Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988;
  3. 3. der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988;
  4. 4. die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a EStG 1988;
  5. 5. der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988;
  6. 6. die Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988;
  7. 7. der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988;
  8. 8. die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988;
  9. 9. die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 EStG 1988;
  10. 10. die Begünstigungen gemäß § 68 EStG 1988;
  11. 11. der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988;
  12. 12. der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988;
  13. 13. die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988;
  14. 14. der Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 KStG 1988 und
  15. 15. die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988.

(2) Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und Z 10 bis 15 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß § 84 EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Zum Ergebnis sind die sich aus Z 8 und 9 ergebenden Beträge hinzuzuzählen.

Förderungen

§ 8. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.

(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.

(4) Zu den Förderungen zählen insbesondere

  1. 1. Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
  2. 2. die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;
  3. 3. Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
  4. 4. Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
  5. 5. Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
  6. 6. Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;
  7. 7. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
  8. 8. Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, und
  9. 9. Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.

Transferzahlungen

§ 9. (1) Transferzahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

(2) Zu den Transferzahlungen zählen insbesondere

  1. 1. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
  2. 2. die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;
  3. 3. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;
  4. 4. der gutzuschreibende Betrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988;
  5. 5. die Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988;
  6. 6. die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;
  7. 7. die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;
  8. 8. die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;
  9. 9. das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und
  10. 10. die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital

§ 10. (1) Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

(2) Die leistende Stelle hat Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital mit dem Unterschiedsbetrag zum Entgelt gemäß den beihilfenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union zu bewerten und als Jahresbetrag anzusetzen.

Sachleistungen

§ 11. (1) Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
  2. 2. die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
  3. 3. die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
  4. 4. die begünstigte Nutzung von Wohnraum.

(2) Die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, hat bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.

(3) Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des § 25 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Sachleistung
  2. 2. die Bezeichnung der die Sachleistung erbringenden Stelle
  3. 3. die Gesamtkosten für das vorangegangene Kalenderjahr
  4. 4. die Anzahl der Leistungsempfänger
  5. 5. die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Abs. 2).

(4) Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, einsetzen.

3. Abschnitt

Beteiligte

Auftraggeber

§ 12. Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal. Er hat deren Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.

Leistungsempfänger

§ 13. (1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).

(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

(3) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger.

Leistungsverpflichteter

§ 14. (1) Leistungsverpflichteter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle

  1. 1. der Allgemeinheit,
  2. 2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
  3. 3. eines bestimmten einzelnen Begünstigten

    zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.

(2) Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.

Leistungsdefinierende Stellen

§ 15. Leistungsdefinierende Stelle ist der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2. Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.

Leistende Stellen

§ 16. (1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt.

(2) Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung einer Leistung mit, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung eines Teiles der Leistung mit, von der jede einzelne als leistende Stelle anzusehen ist, gilt jede Einrichtung im Ausmaß des jeweils abgewickelten Betrages als leistende Stelle.

(3) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.

Abfrageberechtigte Stellen

§ 17. Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn

  1. 1. sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder
  2. 2. sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (§ 22) ergibt.

Dienstleister

§ 18. (1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 DSG 2000, wobei sie sich weiterer Dienstleister bedienen kann.

(2) Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.

(3) Die BRZ GmbH kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-Dienstleister beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ GmbH an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die BRZ GmbH. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Datenklärungsstelle (§ 19) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 in Verbindung mit § 10 und 11 DSG 2000 einzurichten.

Datenklärungsstelle

§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:

  1. 1. die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 1;
  2. 2. die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;
  3. 3. die Erstellung eines Vorschlages für einen Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;
  4. 4. auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verwendung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.

Transparenzdatenbankbeirat

§ 20. (1) Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.

(2) Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit

  1. 1. an der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der Leistungsangebote nach § 22 Abs. 1; dazu gehören auch Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“;
  2. 2. an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;
  3. 3. an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;
  4. 4. an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;
  5. 5. an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.

(3) Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:

  1. 1. ein Vertreter des Bundeskanzlers;
  2. 2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
  3. 3. ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
  4. 4. ein Vertreter des Datenschutzrates;
  5. 5. ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
  6. 6. ein Vertreter der BRZ GmbH;
  7. 7. ein Vertreter jedes Landes;
  8. 8. ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
  9. 9. ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.

(4) Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.

(5) Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.

(6) Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

4. Abschnitt

Leistungssystematisierung

Leistungsangebotsermittlung

§ 21. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches

  1. 1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 zu vergeben;
  2. 2. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
  3. 3. die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 besonders zu bezeichnen;
  4. 4. die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen sowie
  5. 5. die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fällt.

    Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen.

(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.

Leistungskategorisierung

§ 22. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben eine eigene Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Davon ausgehend kann jede leistungsdefinierende Stelle für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote eine eigene Kategorie vergeben. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.

(2) Die Datenklärungsstelle hat zusätzlich zur eigenen Kategorisierung gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden. Die Kategorisierung hat anhand der Rechtsgrundlage für die Erbringung der Leistung zu erfolgen. Die Kategorisierung hat so zu erfolgen, dass jeder abfrageberechtigten Stelle die erforderlichen Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse im Transparenzportal angezeigt werden können. Alle anderen von der leistungsdefinierenden Stelle übermittelten Angaben hat die Datenklärungsstelle zu prüfen.

(3) Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für einen Leistungsangebotskatalog zu erstatten, der die einheitliche Kategorisierung im Sinne des Abs. 2 zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat den Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 als Verordnung kundzumachen. Zusätzlich ist der Leistungsangebotskatalog im Transparenzportal zu veröffentlichen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann dem Leistungsempfänger und den abfrageberechtigten Stellen den Zugriff auf Daten gewähren, für die eine leistungsdefinierende Stelle bereits die Angaben im Sinne des Abs. 1 übermittelt hat und für die die Datenklärungsstelle eine eindeutige Zuordnung zu der Kategorie der einheitlichen Kategorisierung bereits vorgenommen hat, auch wenn die Verordnung gemäß Abs. 3 noch nicht in Kraft getreten ist. Das gilt nicht für sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000.

(5) Erfordert die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ gekennzeichnet worden ist, so hat die einheitliche Kategorisierung dieses Leistungsangebotes in der Weise zu erfolgen, dass die sensible Daten enthaltende Leistung im Transparenzportal nur nach Angabe der Abfrageberechtigung und nur in dem Umfang angezeigt wird, der sich aus einem Gesetz ergibt.

5. Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

  1. 1. Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen
    1. a) ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;
    2. b) Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;
    3. c) Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 und Z 6 bis 8;
    4. d) alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
    5. e) das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und
    6. f) das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.
  2. 2. Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices
    1. a) die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und
    2. b) Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 und 10

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 8 DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

Datenbanken

§ 24. (1) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(2) Die in den Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.

(3) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus ihren Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.

Inhalt der Mitteilungen

§ 25. (1) Die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:

  1. 1. wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
    1. a) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verwendung in der Transparenzdatenbank sowie
    2. b) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
  2. 2. wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
    1. a) die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
    2. b) die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
  3. 3. die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot entsprechend der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung;
  4. 4. die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d in Euro;
  5. 5. den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;
  6. 6. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c oder d ausgezahlt wird;
  7. 7. das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c oder d;
  8. 8. den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;
  9. 9. die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (§ 16) und
  10. 10. die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.

(3) Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 Abs. 1 sinngemäß.

Zeitpunkt der Mitteilung

§ 26. (1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf die Auszahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d oder auf den Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e folgt, an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

(2) Für eine Leistung aus einem Leistungsangebot, das in der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung (§ 39 Abs. 4) noch nicht enthalten ist, ist eine Mitteilung (§ 23 Abs. 2) nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für ihre Mitteilung zu übermitteln.

Übermittlung der Mitteilung

§ 27. (1) Die Übermittlung der Mitteilung (§ 23 Abs. 2) hat elektronisch zu erfolgen.

(2) Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 23 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.

Sicherstellung der Mitteilung

§ 28. Die obersten Organe der Vollziehung des Bundes haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.

Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

§ 29. (1) Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:

  1. 1. für Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
  2. 2. soweit das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten an den Bundesminister für Finanzen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen als dieses Bundesgesetzes verpflichtet sind;
  3. 3. insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;
  4. 4. über Daten von Leistungen, für die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als leistende Stelle fungiert.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind (Abs. 1 Z 1) und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind (Abs. 1 Z 2), für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.

Rückmeldungen

§ 30. Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben.

Richtigstellung und Löschung von Daten

§ 31. Eine nachträgliche Änderung oder die Löschung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Änderung oder Löschung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.

6. Abschnitt

Datenanzeige

Transparenzportalabfrage

§ 32. (1) Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 13) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):

  1. 1. Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind;
  2. 2. Informationen zu den durchschnittlichen Kosten für Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f;
  3. 3. das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Leistungsempfängers und
  4. 4. das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Leistungsempfängers.

(2) Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Abs. 1 im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden, sind das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 dieser Person anzuzeigen.

(3) Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (§ 13) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Abs. 1 gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).

(4) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß § 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder eines Notars gemäß § 69 der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.

(5) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskategorisierung. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur unter der Voraussetzung des § 22 Abs. 5 erfolgen.

(6) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder ab dem 1. April 2013 und bis zum Abschluss der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, im Fall einer Fortführung der Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nach Abschluss der Evaluierung jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2014 die Berechtigung zur Einsicht in die Bundesdaten, wenn diese Einsicht zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung eines bereits erfassten und kategorisierten Leistungsangebotes der Länder auf landesgesetzlicher Grundlage erforderlich ist und sich die Berechtigung zur Einsicht aufgrund eines Landesgesetzes und aus der Kategorisierung ergibt. Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskategorisierung. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur unter der Voraussetzung des § 22 Abs. 5 erfolgen.

(7) Zum Zweck der Kontrolle der Richtigkeit der mitgeteilten Daten erhält jede leistende Stelle oder deren Dienstleister im Sinne des § 23 Abs. 2 letzter Satz die Leseberechtigung zur Abfrage der von ihr selbst mitgeteilten Daten.

(8) Jede Abfrage von Daten über das Transparenzportal ist dauerhaft aufzuzeichnen. Der betroffenen Person ist unverzüglich die abfragende Person, die abfragende Stelle und die Zeit der Abfrage sowie der Inhalt der Abfrage über das Transparenzportal anzuzeigen.

(9) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes und die aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.

(10) Die Abfrage von Daten über das Transparenzportal erfolgt unentgeltlich.

Auszug aus der Transparenzportalabfrage

§ 33. Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (§ 13) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen von § 32 Abs. 1 bis 3 umfassten Daten oder von einer oder mehreren Leistungsart(en), die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, elektronisch erstellen. Der Auszug ist mit einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG zu versehen.

Auswertungen

§ 34. Zur Erfüllung des Steuerungszwecks dürfen die über das Transparenzportal abrufbaren Daten aufgrund eines Auftrages verarbeitet werden. Der Auftrag hat nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen. Soweit über das Transparenzportal abrufbare Daten für Zwecke der Erfüllung eines Auswertungsauftrages erforderlich sind, gilt Folgendes:

  1. 1. Die vertragliche Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 darf nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.
  2. 2. Die Bearbeitung des Auswertungsauftrages hat im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
  3. 3. Der Bundesminister für Finanzen hat die über das Transparenzportal abrufbaren Daten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu überlassen.
  4. 4. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat das Ergebnis der Auswertung dem Bundesminister für Finanzen unentgeltlich zu überlassen.

Anzeige der Daten im Transparenzportal

§ 35. Als Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, die aus einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen abgefragt werden (§ 23 Abs. 1), werden im Transparenzportal jeweils die letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres angezeigt, für das entweder ein Lohnzettel, ein Einkommensteuerbescheid oder ein Körperschaftsteuerbescheid vorliegt. Frühestens werden Daten des Veranlagungsjahres 2011 angezeigt. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b und die Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c bis e werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt. Hinsichtlich der Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 4 und 6 werden die Daten für den Zeitraum des Haushaltsjahres der Europäischen Union angezeigt, erstmals für das Haushaltsjahr der Europäischen Union, das im Kalenderjahr 2012 endet.

Haftungsausschluss

§ 36. Für die Ordnungsmäßigkeit der Speicherung in der Transparenzdatenbank und der Darstellung im Transparenzportal haften weder die leistenden Stellen noch die Körperschaft, die die Mitteilung über eine Sachleistung übermittelt hat. Jede leistende Stelle haftet für die inhaltliche Richtigkeit der von ihr mitgeteilten Daten.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Gebührenbefreiung

§ 37. Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank ist von den Stempelgebühren befreit.

Strafbestimmung

§ 38. Wer über das Transparenzportal abrufbare Daten verwendet ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.

Verordnungen

§ 39. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)

  1. 1. die Mitteilungspflicht im Sinne der § 11 und § 23 anzupassen, und zwar
    1. a) hinsichtlich des § 6 zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (§ 23 Abs. 1) oder in die Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) aufzunehmen, soweit sie mit den Sozialversicherungsleistungen oder Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des § 6 vergleichbar sind;
    2. b) hinsichtlich des § 7 zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (§ 23 Abs. 1) oder in die Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) aufzunehmen, soweit sie mit den ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 7 vergleichbar sind;
    3. c) hinsichtlich des § 8 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
    4. d) hinsichtlich des § 9 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Transferzahlungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
    5. e) hinsichtlich des § 10 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
    6. f) hinsichtlich des § 11 Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.
  2. 2. den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des § 25 anzupassen, zum Beispiel durch die Aufnahme neuer Daten in die Pflicht zur Mitteilung.
  3. 3. die Mitteilung von Daten über Leistungen bestimmter leistender Stellen zeitlich zu verschieben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung“)

  1. 1. weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (§ 23 Abs. 2) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (§ 23 Abs. 1) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;
  2. 2. die Anforderungen an die Datenschnittstellen (§ 24) festzulegen;
  3. 3. das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (§ 27 Abs. 1) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;
  4. 4. die qualitativen Mindestanforderungen an die Vertraulichkeit des Datenverkehrs festzulegen.

(3) Zur Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung wird ein Rat aus vier Experten eingerichtet. Jeweils zwei Mitglieder des Expertenrats werden vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen ernannt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung“) kundzumachen:

  1. 1. das kategorisierte Leistungsangebot sowie
  2. 2. zu jedem einzelnen Leistungsangebot:
    1. a) die jeweils leistende(n) Stelle(n)
    2. b) ob auf dieses Leistungsangebot eine Leseberechtigung im Sinn des § 32 Abs. 5 und 6 besteht und gegebenenfalls aus welchem Leistungsangebot oder aus welchen Leistungsangeboten heraus;
    3. c) die Angabe, ob das Leistungsangebot „sensibel“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 ist;
    4. d) die Angabe, ob die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung nach diesem Leistungsangebot die Kenntnis von Daten aus einem als „sensibel“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 gekennzeichneten Leistungsangebot erfordert.

(5) Jeder Bundesminister kann im Rahmen seiner Zuständigkeit als leistungsdefinierende Stelle gemäß § 15 mittels Verordnung eine andere Einrichtung für die Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen. Kommen mehrere Bundesminister als zuständig in Betracht, haben sie die Verordnung einvernehmlich zu erlassen.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 40. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 41. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1. der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1, 2 und 4;
  3. 3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;
  4. 4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Arbeitsmarktservice und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.

Inkrafttreten

§ 43. (1) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.

(2) Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 hat frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2 haben grundsätzlich ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2, die Leistungen zwischen dem 1. Jänner und dem 31. März 2013 betreffen, können jedoch bis spätestens zum 30. April 2013 in Teilen oder gesammelt erfolgen.

(3) Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und f sind frühestens ab dem 1. Jänner 2018 mitzuteilen.

Fischer

Faymann

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