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BGBl I 100/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang
(NR: GP XXIV RV 1783 AB 1875 S. 166 . BR: AB 8779 S. 812 .)

100. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. 107/2006, wird wie folgt geändert:

1. Art. II lautet wie folgt:

Pröll

„Artikel II

(1) Der Bund verpflichtet sich, das Institute of Science and Technology - Austria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Das Institute of Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD- und Post Doc-Programmen.

(2) Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er für die Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Institute of Science and Technology - Austria entstehen, folgende Leistungen erbringt:

  1. 1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 15 Millionen Euro,
  2. 2. vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 20 Millionen Euro,
  3. 3. vom 1. Jänner 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 40 Millionen Euro,
  4. 4. vom 1. Jänner 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 wird der Bund zusätzlich die vom Institute of Science and Technology - Austria eingeworbenen Drittmittel maximal in Höhe des jährlich eingeworbenen Betrages aufstocken, wobei die Summe dieses Aufstockungsbetrages mit 95 Millionen Euro begrenzt ist, sowie
  5. 5. vom 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 einen Gesamtbetrag in der Höhe von maximal 988 Millionen Euro. Davon sind zwei Drittel als Globalbetrag anzusehen, ein Sechstel ist von der Erreichung forschungsimmanenter Qualitätskriterien und ein Sechstel von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig. Dadurch soll ein Vollausbau des Institute of Science and Technology - Austria ermöglicht werden.

(3) Ungeachtet der dauerhaften Errichtung ist nach Ablauf des 31. Dezember 2013 eine umfassende Beurteilung des Institute of Science and Technology - Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung des Institute of Science and Technology - Austria heranzuziehen.

(4) Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen und wird das Land darüber in Kenntnis setzen.“

2. Art. III lautet wie folgt:

„Artikel III

(1) Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es

  1. 1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von 80 Millionen Euro tätigt,
  2. 2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 für das Institute of Science and Technology - Austria ab Aufnahme des laufenden Betriebes, diesen hinsichtlich Gebäude(n) und Infrastruktur sowie das Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 30 Millionen Euro übernimmt,
  3. 3. Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von bis zu 270 Millionen Euro tätigt sowie
  4. 4. dem Institute of Science and Technology - Austria ab 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für Gebäude, Infrastruktur, Betriebsaufwand sowie Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf Leistungen und Barmittel in Gesamthöhe von bis zu 98 Millionen Euro zur Verfügung stellt.

(2) Bei der Erweiterung des Areals für Spin-Offs ist hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Verwertung das Einvernehmen zwischen Land und dem Institute of Science and Technology - Austria Voraussetzung.

(3) Das Land schafft eine direkte öffentliche Verkehrslinie vom Institute of Science and Technology - Austria mit Anbindung an das Zentrum Wiens ab Aufnahme des laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology - Austria mit einem Wert von 1,5 Millionen Euro.

(4) Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung - insbesondere aus dem Bereich des Facility Managements - Dritte zu beauftragen, und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.“

3. Art. IV lautet wie folgt:

„Artikel IV

(1) Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.

(2) Endet der laufende Betrieb vor dem 31. Dezember 2051, erstattet der Bund dem Land jenen Betrag, der der Summe aller in diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Gesamtinvestitionskosten entspricht.“

4. Art. V lautet wie folgt:

„Artikel V

Diese Vereinbarung sowie ihre Änderungen treten - vorbehaltlich der Errichtung des Institute of Science and Technology - Austria durch Bundesgesetz - 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach der NÖ Landesverfassung 1979 erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.“

5. Art. VII lautet wie folgt:

„Artikel VII

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.“

Für den Bund, vertreten durch die Bundesregierung:

Die Bundesministerin für Finanzen:

Fekter

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung:

Töchterle

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann:

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrer Z 4 (Art. V der geänderten Vereinbarung) mit 24. November 2012 in Kraft.

Pröll

Fekter

Töchterle

Pröll

Faymann

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