107. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anhang wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria in Klosterneuburg auf den im Anhang 1 ausgewiesenen Grundstücken im Gesamtausmaß von 178.971 m² einschließlich der darauf im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehenden Gebäude.
Artikel II
Verpflichtungen des Bundes
- 1. Der Bund verpflichtet sich, das Institute of Science and Technology - Austria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten.
Das Institute of Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD- und Post Doc-Programmen.
- 2. Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er für die Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Institute of Science and Technology - Austria entstehen, folgende Leistungen erbringt:
- (1) Bis zum Ablauf des fünften Betriebsjahres einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von € 15 Mio.
- (2) Ab dem sechsten Betriebsjahr bis zum Ablauf des neunten Betriebsjahres einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von € 20 Mio.
- (3) Im zehnten Betriebsjahr einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von € 40 Mio.
- (4) Zusätzlich wird der Bund die vom Institute of Science and Technology - Austria eingeworbenen Drittmittel, maximal in Höhe des jährlich eingeworbenen Betrages aufstocken, wobei die Summe dieser Aufstockungsbeträge für zehn Jahre mit € 95 Mio. begrenzt ist.
- 3. Ungeachtet der dauerhaften Errichtung ist im achten Bestandsjahr eine umfassende Beurteilung des Institute of Science and Technology - Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung des Institute of Science and Technology - Austria heranzuziehen.
- 4. Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen und wird das Land darüber in Kenntnis setzen.
Artikel III
Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich
- 1. Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es
- (1) Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von € 80 Mio. tätigt,
- (2) dem Institute of Science and Technology - Austria ausreichende Mittel für Nutzung und Betrieb der in Art. I genannten Liegenschaft zur Verfügung stellt,
- (3) für das Institute of Science and Technology - Austria ab Aufnahme des laufenden Betriebes diesen hinsichtlich Gebäude(n) und Infrastruktur sowie das Facility Management mit einem Aufwand von jährlich € 3 Mio. auf die Dauer von zehn Jahren übernimmt.
- 2. Das Land wird in Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern eintreten, um das Areal im Bedarfsfall für Spin-Offs zu erweitern.
- 3. Das Land schafft eine direkte öffentliche Verkehrslinie vom Institute of Science and Technology - Austria mit Anbindung an das Zentrum Wiens ab Aufnahme des laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology - Austria mit einem Wert von € 1,5 Mio.
- 4. Unter der Voraussetzung der Weiterführung des laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology - Austria überträgt das Land nach 25 Jahren die in Artikel I genannten Grundstücke in den Besitz des Institute of Science and Technology - Austria.
- 5. Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.
Artikel IV
Auflassung
- 1. Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.
- 2. Endet der laufende Betrieb vor Ablauf von 25 Jahren, erstattet der Bund dem Land den Anteil an den dem Land gemäß Artikel III Abs. 1 Z 1 entstandenen Gesamtkosten, der der Differenz zwischen 25 Jahren und der tatsächlichen Betriebsdauer entspricht.
Artikel V
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt - vorbehaltlich der Errichtung des Institute of Science and Technology - Austria durch Bundesgesetz - 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach der NÖ Landesverfassung 1979 erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
Artikel VI
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach dem Ablauf von 10 Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar.
Artikel VII
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Für die Bundesregierung: |
Für das Land Niederösterreich: |
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel V mit 7. Juli 2006 in Kraft.
Anlage
Schüssel Gorbach Grasser Gehrer
Pröll
Schüssel
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