Vorgehen bei Unzuständigkeit
§ 53.
Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40217488
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