3. Finanzämter
Organisation
§ 56.
(1) Der Wirkungsbereich der Finanzämter erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für jedes der beiden Finanzämter hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festzulegen.
(2) Die Leitung der Finanzämter erfolgt jeweils durch einen Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung. Davon ausgenommen ist die Erteilung fachlicher Weisungen in Angelegenheiten des § 61 Abs. 4 Z 7.
(3) Dem Vorstand des Finanzamtes können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 14 Z 7 lit. b, BGBl. I Nr. 108/2022)
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40246283
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