Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
§ 50.
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines registrierten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Schlagworte
Kraftstoffbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR40115221
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)