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BGBl I 83/2000

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen geändert werden

Artikel I
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl I Nr. 100/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 8b lautet wie folgt:

„Vorlehre

§ 8b

§ 8b.

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zu erleichtern. Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens zwei Jahren zu vermitteln. Die Höchstdauer von zwei Jahren kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Vorlehreberechtigten und dem Vorlehrling bzw. dessen gesetzlichen Vertreter um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn dies im Interesse der Ausbildung des Vorlehrlings gelegen ist.

(2) Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet § 13 Abs 2 lit i - jedenfalls im Ausmaß von sechs Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.

(3) Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet § 13 Abs 2 lit i - jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit anzurechnen.

(4) Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene Berufsschulzeit ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit in der Berufsschule anzurechnen.

(5) Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis über die in der Vorlehre erworbenen Qualifikationen auszustellen.

(6) Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes und besondere selbstständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 berechtigt.

(7) Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs 1 Z 2 ASVG und des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt. § 15 Abs 2 gilt mit der Maßgabe, dass die jederzeitige einseitige Auflösung des Vorlehreverhältnisses während der ersten sechs Monate möglich ist. Eine Verpflichtung zur Weiterverwendung von Vorlehrlingen im Sinne des § 18 Abs 1 besteht dann nicht, wenn der Lehrberechtigte den Vorlehrling bzw. dessen gesetzlichen Vertreter nachweislich mindestens zwei Monate vor Vertragsende auf die Beendigung der Vorlehre hingewiesen hat.“

2. Im § 13 Abs 2 wird in der lit i der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit j angefügt:

  1. „j) die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang, der zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben eingerichtet wurde, um den Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes zu vermitteln, entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, in dem vereinbarten Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß der tatsächlich absolvierten Zeit.“

3. Dem § 13 wird folgender Abs 6 angefügt:

Abs. 6

§ 8b Abs 7 gilt mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch für Teilnehmer an einem Lehrgang gemäß Abs 2 lit j.“

4. § 15 Abs 1 und 2 lauten wie folgt:

Abs. 1

Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling nur aus den in Abs 3 und 4 angeführten Gründen gestattet.

Abs. 2

Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen in den Fällen der Abs 1 und 4 überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung.“

5. § 18 Abs 1 lautet wie folgt

:

Abs. 1

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs 1 oder § 14 Abs 2 lit e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden.“

6. Dem § 27 wird folgender Abs 4 angefügt:

Abs. 4

Personen, die eine berufsbildende mittlere Schule, eine allgemein bildende höhere Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten oder eine berufsbildende höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, können unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Absätze eine Zusatzprüfung in dem der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden Lehrberuf ablegen.“

7. § 35 lautet wie folgt:

„Vollziehung

§ 35

§ 35.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.“

8. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

§ 8b, § 13 Abs 2 lit j und Abs 6, § 15 Abs 1 und 2, § 18 Abs 1, § 27 Abs 4 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr

„§ 8b, § 13 Abs 2 lit j und Abs 6, § 15 Abs 1 und 2, § 18 Abs 1, § 27 Abs 4 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“

Artikel II
Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 14/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs 5 angefügt:

Abs. 5

Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (§ 3) und diesen vorgelagerten Maßnahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (§ 4) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs 2 lit j des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.“

3. Im § 8 wird im Abs 1 der Ausdruck „31. Dezember 2001“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2003“ ersetzt und folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

§ 1 Abs 1, § 6 Abs 5 und § 8 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“

Artikel III
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 501 Abs 2 wird der Ausdruck 2 „31. Dezember 2001“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2003“ ersetzt.

Artikel IV
Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl I Nr. 126/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs 2 lautet wie folgt:

Abs. 2

Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23.00 Uhr beschäftigt werden.“

2. § 17 Abs 7 lautet:

Abs. 7

Soweit die Abs 2 und 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr. 450/1994, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften durchgeführt wurde.“

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