Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 29/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Abs 4 Z 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.“
2. In § 97 Abs 4 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kredit-instituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt (§ 93 Abs 2 Z 3), ist eine Anrechnung weiters insoweit ausgeschlossen, als derartige Kapitalanlagen beim Empfänger der Kapitalerträge Gegenstand einer nach § 15 Abs 1 Z 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 steuerbefreiten Zuwendung waren und darauf ohne Anwendung der Steuerbefreiung eine Schenkungssteuer entfallen wäre.“
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