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BGBl I 42/2000

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl Nr 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs 1 Z 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird angefügt:

  1. „19. Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt, ausgenommen Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen von derartigen Geldeinlagen und sonstigen Forderungen an Privatstiftungen. Die Befreiung ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2002 entsteht und gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hat bei Inkrafttreten dieser Bestimmung davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen ist oder der Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung ist auch im Falle der Zusammenrechnung nach § 11 mit Zuwendungen, die nach dem 30. Juni 2002 erfolgen, zu berücksichtigen.“

2. § 25 lautet:

§ 25

„§ 25. Dem Finanzamt ist seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver-schreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekannt gewordenen Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.“

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