Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert wird
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl 1996/201, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl 1996/746, BGBl I 1997/130, BGBl I 1998/79, BGBl I 1999/32 und BGBl I 1999/106 und der Kundmachung BGBl I 1998/164 sowie BGBl I 2000/29 wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Nach dem § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
§ 15a
§ 15a. (Verfassungsbestimmung)
(1) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben von Ankündigungen in § 14 Abs 1 Z 12 in Verbindung mit § 15 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs 1 Z 13 in Verbindung mit § 15 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in § 14 Abs 1 Z 13 in Verbindung mit § 15 Abs 3 Z 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 29/2000 umfasst auch Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen), die von Studios im Gemeindegebiet ihren Ausgang nehmen, unabhängig davon, wo die Wahrnehmung der Ankündigung erfolgt. Die Ermächtigung der Länder (Gemeinden) zur Erhebung von Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken in § 14 Abs 1 Z 6 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs 1 Z 7 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in § 14 Abs 1 Z 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 29/2000 umfasst auch Abgaben von Anzeigen, die am Erscheinungsort der Zeitung oder des sonstigen Druckwerks erhoben werden. Wurden Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder von Anzeigen, bei denen der mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundene Reklamewert außerhalb der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft entstanden ist, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind dessen ungeachtet keine Nebenansprüche zu entrichten, wenn die Abgabe bis spätestens 16. August 2000 entrichtet wird.
(2) Wenn in Verordnungen von Gemeinden gemäß § 7 Abs 5 F-VG 1948 oder § 8 Abs 5 F-VG 1948, die nach dem 31. Dezember 1998 in Kraft getreten sind, Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen für Tatbestände ausgeschrieben wurden, die vor dem 1. Jänner 1999 von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, dann werden diese Verordnungen hiermit dahin gehend abgeändert, dass in dieser Gemeinde hinsichtlich der Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) und auf Anzeigen auf Verordnungsebene weiterhin die Rechtslage gilt, wie sie am 31. Dezember 1998 bestanden hat; eine neuerliche Änderung der Verordnung durch die Gemeinde ist nicht möglich. Die ursprünglichen Verordnungen bilden jedenfalls weiterhin die Rechtsgrundlage für Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, insoweit die Abgaben vor dem 18. Mai 2000 tatsächlich entrichtet wurden. Tatsächlich entrichtete Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, die von einer Gemeinde nach dem 31. Dezember 1998 nach dem mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundenen Reklamewert erhoben wurden, sind auf Abgaben, die unabhängig vom Reklamewert erhoben wurden, anzurechnen.“
2. (Verfassungsbestimmung) Nach dem § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
§ 23b
„§ 23b. (Verfassungsbestimmung)
§ 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 30/2000 tritt mit 1
§ 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 30/2000 tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Juni 2000 ereignet haben. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf diejenigen Sachverhalte anzuwenden, die den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1999, B 4736/96, und vom 9. März 2000, B 723/98, zu Grunde gelegen sind.“
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)