vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 106/1999

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Investmentfondsgesetz 1993 und die Bundesabgabenordnung geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NEUFÖG), eingeführt wird, weiters das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996 geändert werden (Steuerreformgesetz 2000)

Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages von „88 800 S“ der Betrag von „96 000 S“.

1a. In § 2 Abs. 2 entfallen die letzten zwei Sätze; es wird als Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und Abs 7 vortragsfähig sind negative Einkünfte

  1. - aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
  1. - der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird
  1. - und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
  1. - aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.“

1b. § 3 Abs. 1 Z 24 lautet:

  1. „24. Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999.“

2. § 4 Abs. 4 Z 4 lautet:

  1. „4. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig - innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:
    1. a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.
    1. b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.“

3. In § 4 Abs. 4 wird als Z 7 angefügt:

  1. „7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.“

4. In § 4 Abs. 4 wird als Z 8 angefügt:

  1. „8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 9% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:
    1. a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    1. b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Der Bildungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig - geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebs-einnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.“

5. In § 6 Z 5 lautet der erste Satz:

„Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind höchstens mit den um Absetzungen für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage

  1. - Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sind, die innerhalb der letzten zehn Jahre,
  1. - Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, sonstige Beteiligungen und Forderungen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre,
  1. - sonstige Wirtschaftsgüter sind, die innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt und nicht außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet worden sind.“

6. § 11 samt Überschrift lautet:

„Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses

§ 11

§ 11.

(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können die angemessene Verzinsung des in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen betrieblichen Eigenkapitalzuwachses - auch außerbilanzmäßig - als Betriebsausgabe abziehen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen. Die Besteuerung des Sondergewinnes richtet sich nach § 37 Abs. 8. Bei der Verzinsung gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Der zu verzinsende Eigenkapitalzuwachs ergibt sich aus jenem Betrag, um den der gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand des laufenden Wirtschaftsjahres den höchsten gewichteten durchschnittlichen Eigenkapitalstand eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt. Dabei ist der höchste gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand innerhalb des Beobachtungszeitraumes maßgeblich. Der Beobachtungszeitraum umfasst den Zeitraum ab Beginn des Betriebes, längstens jedoch den Zeitraum der letzten sieben Wirtschaftsjahre vor jenem Wirtschaftsjahr, in dem der Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird. Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1998 geendet haben, sind nicht zu berücksichtigen.
  1. 2. Der gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand eines Wirtschaftsjahres ist die Summe der an jedem Kalendertag bestehenden Eigenkapitalstände geteilt durch die Zahl der Kalendertage des Wirtschaftsjahres.
  1. 3. Als Eigenkapitalstand am Beginn des Wirtschaftsjahres gilt das steuerlich maßgebende Eigenkapital am Ende des Vorjahres (ohne Jahresgewinn oder -verlust) laut dem Eigenkapital-Evidenzkonto. Bei Eröffnung oder entgeltlichem Erwerb eines Betriebes ist von einem Eigenkapitalstand von Null auszugehen.
  1. 4. Der Eigenkapitalstand im Sinne der Z 3 wird erhöht durch Zugänge und vermindert durch Abgänge:
    1. a) Als Zugänge gelten alle Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie alle Vermögensmehrungen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und zum Beginn des Wirtschaftsjahres der steuerpflichtige Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
    1. b) Als Abgänge gelten alle Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie alle Vermögens-minderungen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und zum Beginn des Wirtschaftsjahres der steuerlich zu berücksichtigende Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
    1. c) Für zum Anlagevermögen gehörende Beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gilt für den Anteilsinhaber abweichend von lit. a und b Folgendes:
      1. - Die Einlage und die Entnahme der Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 bleiben außer Ansatz.
      1. - Vermögensmehrungen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, durch die eine Beteiligung entsteht oder sich erhöht, gelten als Abgänge. Einlagenrückzahlungen im Sinne des § 4 Abs. 12 gelten als Zugänge.
      1. - Beteiligungserträge gelten als Zugänge.
  1. 5. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, dass ein Eigenkapital-Evidenzkonto eingerichtet ist. Dieses hat den Anfangsstand, die Zu- und Abgänge (Z 4), den Endstand und den Betrag sowie die Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Jahresstands des Wirtschaftsjahres, für das der Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird, zu umfassen. Weiters ist der entsprechende Jahresstand der vorangegangenen Wirtschaftsjahre seit dem Beginn des Betriebes, längstens aber für den Zeitraum im Sinne der Z 1 letzter Satz, auszuweisen. Ändern sich die Grundlagen für die Ermittlung des gewichteten durchschnittlichen Jahresstands, so ist ein berichtigtes Eigenkapital-Evidenzkonto aufzustellen.
  1. 6. Der im Wirtschaftsjahr eintretende Eigenkapitalzuwachs (Z 1 bis 5) ist angemessen zu verzinsen. Als angemessener Zinssatz gilt jener, den der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festsetzt. Der Zinssatz wird folgendermaßen ermittelt: Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.5 „Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt“ der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 „Emittenten Gesamt“ oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle wird für den Zeitraum Jänner bis Dezember eines Kalenderjahres ermittelt und um 0,8 erhöht. Dieser Prozentsatz gilt für alle Wirtschaftsjahre, die im folgenden Kalenderjahr beginnen.
  1. 7. Im Falle der Übertragung eines Betriebes sind die Verhältnisse beim Übertragenden sowie beim Erwerber insoweit fortzuführen, als es zu einer Buchwertfortführung kommt.

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die Gesellschafter die Verzinsung im Sinne des Abs. 1 als Betriebsausgabe abziehen. Der Abzug ist nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der Gewinn unter Anwendung des Abs. 1 ermittelt werden kann.“

7. In § 14 Abs. 12 lautet der letzte Satz:

„Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1 bis 3, des Abs. 7 Z 6 sowie der Abs. 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.“

8. In § 14 wird als Abs. 13 angefügt:

„(13) Werden bei Pensionsrückstellungen oder bei Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert, ist der dadurch bedingte Unterschiedsbetrag beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen.“

9. In § 16 Abs. 1 Z 1 lautet der zweite Satz:

„Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle, soweit sie den auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der Rente oder dauernden Last kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und Abs 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigen.“

10. In § 16 Abs. 1 wird als Z 10 angefügt:

  1. „10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.“

11. § 18 Abs. 1 wird folgt geändert:

a) § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und Abs 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Stellt eine aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wenn
    1. - keine Betriebsausgaben vorliegen und
    1. - keine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden Lasten vorliegen, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach § 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz ausgeschlossen ist.“

b) § 18 Abs. 1 Z 2 erster Satz lautet:

  1. „2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
    1. - freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
    1. - Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
    1. - freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
    1. - Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird.“

12. In § 20 Abs. 1 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

  1. . Zuwendungen liegen auch vor,
    1. - wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
    1. - soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden
    1. und wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlass deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.“

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

  1. „a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis Z 6 sieht dies vor.“

b) In § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a wird folgender Satz angefügt:

„Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.“

c) In § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a wird folgender Satz angefügt:

„Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.“

14. In § 26 Z 7 lit. a wird folgender Satz angefügt:

„Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis Z 6 sieht dies vor.“

15. § 29 Z 1 lautet:

  1. „1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis Z 6 gehören. Bezüge, die
    1. - freiwillig oder
    1. - an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
    1. - als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und Abs 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Stellt ein aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn
    1. - sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
    1. - sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.“

16. § 30 Abs. 1 lautet

:

Abs. 1

Spekulationsgeschäfte sind:

  1. 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
    1. a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.
    1. b) Bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen nicht mehr als zwei Jahre.
    1. c) Bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr.
  1. 2. Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von zwei Jahren abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.

Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z 2 unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes beim Rechtsvorgänger abzustellen.“

17. Im § 30 Abs. 2 entfallen die Z 3 und 4.

18. In § 30 wird als Abs. 8 angefügt:

Abs. 8

In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b sowie in den Fällen des Abs. 1 Z 2 wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Abzug erhoben (Spekulationsertragsteuer):

  1. 1. Die Spekulationsertragsteuer beträgt 25%.
  1. 2. Der Spekulationsertragsteuer unterliegt der Veräußerungserlös, insoweit er die Anschaffungskosten übersteigt, ohne jeden Abzug (Spekulationsertrag).
  1. 3. Im Sinne der folgenden Ziffern sind
    1. a) Kreditinstitute alle Kreditinstitute sowie sonstige zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere berechtigte Unternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland hinsichtlich ihrer inländischen Betriebsstätten, von denen eine Depotführung durchgeführt oder veranlasst wird,
    1. b) Depots alle Depots, deren Führung durch inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten im Sinne der lit. a durchgeführt oder veranlasst wird,
    1. c) Depotgeschäfte alle für die Erzielung eines Spekulationsertrages in Betracht kommenden Geschäfte mit Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, die sich auf dem Depot (lit. b) eines Kreditinstitutes (lit. a) befinden.
  1. 4. Für Depotgeschäfte gilt Folgendes:
    1. a) Liegt dem Depotzugang eine tatsächliche Anschaffung zugrunde, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Liegt dem Depotzugang keine tatsächliche Anschaffung zugrunde, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten und der tatsächliche Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen, wenn sie durch geeignete Unterlagen nachgewiesen sind. Liegt kein derartiger Nachweis vor, gilt der Zeitpunkt der Zuführung zum Depot als Anschaffungszeitpunkt; die Anschaffungskosten sind mit Null anzusetzen.
    1. b) Liegt der Entnahme aus dem Depot eine tatsächliche Veräußerung zugrunde, ist der tatsächliche Veräußerungserlös anzusetzen. In allen anderen Fällen gilt die Entnahme als Veräußerung; als Veräußerungserlös ist der gemeine Wert des Wertpapiers im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Die Entnahme gilt nicht als Veräußerung, wenn das Wertpapier nachweislich auf ein demselben Steuerpflichtigen zuzurechnendes Depot desselben oder eines anderen Kreditinstitutes übertragen wird oder ein sonstiger Nachweis erbracht wird, dass keine Veräußerung vorliegt.
    1. c) Wird ein Wertpapier ohne Entnahme aus dem Depot veräußert, hat der Veräußerer dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Die Veräußerung gilt für den Veräußerer als Entnahme aus dem Depot und für den Erwerber als Depotzugang.
  1. 5. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die steuerliche Behandlung der Veräußerung in zeitlicher Aufeinanderfolge angeschaffter gleicher Wertpapiere (zB gleicher Aktien) mit Verordnung festzulegen.
  1. 6. Schuldner der Spekulationsertragsteuer ist der Veräußerer.
  1. 7. Bei einem Depotgeschäft ist das Kreditinstitut zum Abzug der Spekulationsertragsteuer verpflichtet. In allen anderen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer abführen. Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat die Spekulationsertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens des Veräußerungserlöses oder der Entnahme aus dem Depot abzuziehen.
  1. 8. Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung ,,Spekulationsertragsteuer'' spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen. In allen anderen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer spätestens im Zuge der Veranlagung des Einkommens für das Jahr des Zufließens des Veräußerungserlöses abführen. Hat der Veräußerer keine Spekulationsertragsteuer abgeführt, sind die Einkünfte im Wege der Veranlagung zu erfassen. Die Z 1 bis 4 und 6 bis 10 sind dabei unbeachtlich.
  1. 9. Das nach Z 7 zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Spekulationsertragsteuer.
  1. 10. Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) gilt durch den Steuerabzug als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Spekulationserträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.
  1. 11. Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat in folgenden Fällen keine Spekulationsertragsteuer abzuziehen:
    1. a) Der Veräußerer erklärt dem zum Abzug verpflichteten Kreditinstitut bei Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Der Veräußerer leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug verpflichteten Kreditinstitutes dem zuständigen Finanzamt zu. Der Veräußerer hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass die Veräußerungserlöse nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung).
    1. b) Es treffen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu.
    1. c) Der Spekulationsertrag geht einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993 zu.
  1. 12. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die technische Umsetzung der steuerlichen Behandlung von Depotgeschäften einschließlich jener im Zusammenhang mit Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie eine damit im Zusammenhang stehende behördliche Auskunftspflicht mit Verordnung festzulegen.
  1. 13. Ist die nach dem Steuertarif für Spekulationserträge zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Spekulationsertragsteuer, ist die Spekulationsertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Bei der Veranlagung sind die Z 1 bis 4 und 6 bis 12 unbeachtlich.“

19. § 33 wird wie folgt geändert:

a) § 33 Abs. 1 lautet:

Abs. 1

Die Einkommensteuer von dem auf volle 100 S auf- oder abgerundeten Einkommen beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S

0%

für die nächsten 50 000 S

21%

für die nächsten 200 000 S

31%

für die nächsten 400 000 S

41%

für alle weiteren Beträge

50%.“

b) § 33 Abs. 3 lautet:

Abs. 3

Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 12 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. 1. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

    von 122 000 S bis 135 000 S um

    -1 600 S

    von 135 000 S bis 150 000 S um

    +1 300 S

    von 150 000 S bis 200 000 S um

    - 500 S.

  1. 2. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

    von 85 000 S bis 100 000 S um

    -5 300 S

    von 100 000 S bis 115 000 S um

    +1 800 S

    von 115 000 S bis 136 500 S um

    +6 650 S

    von 136 500 S bis 150 000 S um

    -1 750 S

    von 150 000 S bis 155 500 S um

    -1 800 S

    von 155 500 S bis 200 000 S um

    -400 S.

  1. 3. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder Pensionistenabsetzbetrag und ohne Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

    von 85 000 S bis 100 000 S um

    -2 900 S

    von 100 000 S bis 110 000 S um

    -1 000 S

    von 110 000 S bis 150 000 S um

    +3 600 S

    von 150 000 S bis 200 000 S um

    - 500 S.

  1. 4. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder Pensionistenabsetzbetrag, jedoch mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

    von 50 000 S bis 70 000 S um

    -8 000 S

    von 70 000 S bis 90 000 S um

    +2 100 S

    von 90 000 S bis 111 500 S um

    +6 800 S

    von 111 500 S bis 133 000 S um

    -2 800 S

    von 133 000 S bis 150 000 S um

    +1 600 S

    von 150 000 S bis 200 000 S um

    - 500 S.

  1. 5. Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über 200 000 S vermindert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

    von 200 000 S bis 250 000 S um

    -2 000 S

    von 250 000 S bis 400 000 S um

    -2 900 S

    von 400 000 S bis 500 000 S um

    -4 000 S

    von 500 000 S bis 700 000 S um

    -2 000 S.“

c) In § 33 Abs. 4 Z 1 lauten der sechste und siebente Satz:

„Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.“

d) § 33 Abs. 7 entfällt.

20. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Ermäßigung der Progression, Sondergewinne“

b) In § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „mehr als ein Jahr“ die Wortfolge „mehr als zwei Jahre“.

c) Als Abs. 8 wird angefügt:

Abs. 8

Der Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1 ist mit 25% zu versteuern. Die Einkommensteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten. Der Sondergewinn ist weder bei den Einkünften noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen.“

21. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In § 42 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages von „88 800 S“ der Betrag von „96 000 S“ sowie an die Stelle des Betrages von „113 800 S“ der Betrag von „120 000 S“.

b) In § 42 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von „47 000 S“ der Betrag von „50 000 S“.

22. § 67 Abs. 8 lit. b lautet:

  1. „b) mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt,
    1. - Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, sowie
    1. - Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, bis zu einem Betrag von 300 000 S.“

23. In § 93 Abs. 3 Z 5 wird die in Klammer gesetzte Wortfolge „(§ 25 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 1963, § 42 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 1993)“ durch die in Klammer gesetzte Wortfolge „(§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993)“ ersetzt.

24. In § 99 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung vorzusehen, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen, die Einnahmen aus der Herstellung eines Werkes erzielen, die Einkommensteuer durch Steuerabzug eingehoben wird, wenn dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Aus Gründen der Gegenseitigkeit kann bei Erbringen eines Nachweises, dass keine inländische Steuerpflicht vorliegt, eine Erstattung auch erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes erfolgen.“

25. In § 108 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Voraussetzung für diese Überweisung ist, dass die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

26. Nach § 108 werden als § 108a und § 108b samt Überschrift eingefügt:

„Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

§ 108a

§ 108a.

(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz entspricht dem nach § 108 Abs. 1 ermittelten Satz.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen bis zu 1 000 Euro oder den auf zwei Dezimalstellen in Schilling umgerechneten Betrag, der sich nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs ergibt, erstattet werden.

(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege des Versicherungsunternehmens, der Pensionskasse, des für Anteile an prämienbegünstigten Investmentfonds depotführenden Kreditinstituts oder der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzlichen Pensionsversicherung) zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 108b Abs. 2, auf Widmung des Pensionskassenbeitrags, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherver-sicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung), wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion an, in deren Bereich er seinen Sitz hat. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung ist, dass die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Eine Rückforderung hat zu unterbleiben, wenn der Rechtsträger den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die zuständige Finanzlandesdirektion abführt.

(6) Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.

(7) § 108 Abs. 9 ist anzuwenden.

Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds

§ 108b

§ 108b.

(1) Für die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt Folgendes:

Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten.
  1. 2. Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne der lit. a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der lit. b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind:
    1. a) Eine frühestens mit Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus der Sozialversicherung (§ 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht vermindern.
    1. b) Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. A zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Für diese Rente dürfen höchstens zwei Drittel des im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorhandenen Deckungskapitals verwendet werden.
    1. c) Eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente.
    1. d) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.
    1. e) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente.
  1. 3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muss der gemäß § 20 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978 zu bildende besondere Deckungsstock mindestens zu 75% in Anteilen an nach den Vorschriften des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Investmentfonds bestehen.
  1. 4. Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen:
    1. a) Der Rückkauf.
    1. b) Die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall.
    1. c) Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes.
  1. 5. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen, dass die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulkation ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.

(2) Ein prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds liegt vor, wenn

  1. 1. der Investmentfonds die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllt und
  1. 2. ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 abgeschlossen wird, der zum Anfallszeitpunkt im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a eine Einmalprämie zu einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des Abs. 1 vorsieht.“

26a. In § 109 tritt an die Stelle der Wortfolge „gemäß § 108“ die Wortfolge „gemäß § 108 und § 108a“.

27. In § 124 Z 5 tritt an die Stelle der Datumsbezeichnung „1. Jänner 1996“ die Datumsbezeichnung „1. Jänner 1998“ und an die Stelle der Datumsbezeichnung „31. Dezember 1999“ die Datumsbezeichung „31. Dezember 2010“.

28. § 124b Z 31 lautet:

  1. „31. Ein Lehrlingsfreibetrag kann unter folgenden Voraussetzungen - auch außerbilanzmäßig - als Betriebsausgabe abgezogen werden:
    1. a) Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das Lehrverhältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 20 000 S zu. Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.
    1. b) Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag fest-gelegten Dauer der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlussprüfung endet, steht im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Beendigung ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 20 000 S zu.
    1. c) Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung (§ 21 des Berufsausbildungsgesetzes) beendet wird, steht neben dem Freibetrag nach lit. b ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 20.000 S zu. Die lit. a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden.
  1. vorstehenden Bestimmungen sind ab 1. Jänner 2000 und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben.“

29. § 124b Z 33a lautet:

  1. § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.“

30. In § 124b werden als Z 37 bis Z 44 angefügt:

  1. „37. § 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 30. September 2001 zu verschieben.
  1. 38. § 33 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1999 zufließen.
  1. 39. § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2a, § 4 Abs. 4 Z 4, 7 und 8, § 11, § 20 Abs. 1 Z 4, § 37 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  1. 40. § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist § 29 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  1. 41. § 14 Abs. 12 und Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden.
  1. 42. § 18 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn
    1. - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
    1. - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden. § 33 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, ist anzuwenden, wenn
    1. - die Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999
    1. - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2000 enden.
  1. 43. § 16 Abs. 1 Z 10, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a und § 67 Abs. 8 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
  1. 44. § 108 Abs. 5, § 108a und § 109, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.“

Artikel II
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Z 12 lautet die Wortfolge zum dritten Teilstrich:

  1. „- die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und“

2. In § 11 erhält Abs. 2 die Bezeichnung „(3)“; als Abs. 2 wird eingefügt:

Abs. 2

Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können die angemessene Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses gemäß § 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 - auch außerbilanzmäßig - als Betriebsausgabe abziehen. Andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften können die Verzinsung nur gemäß § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes geltend machen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen. Die Besteuerung des Sondergewinnes richtet sich nach § 22 Abs. 2. Bei Organschaften gilt Folgendes:

  1. 1. Bei Organträgern (§ 9 Abs. 1) ist § 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass vom Gewinn (Verlust) nach Zurechnung des Gewinnes (Verlustes) der Organgesellschaft (§ 9 Abs. 2) auszugehen ist. § 11 Abs. 1 Z 4 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist im Verhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht anzuwenden.
  1. 2. Bei Organgesellschaften (§ 9 Abs. 2) ist der Abzug der Verzinsung nur zulässig, wenn der Organträger von § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht Gebrauch machen kann.“

3. In § 13 Abs. 1 tritt im ersten Satz an die Stelle des Wortes „Stiftungszusatzurkunden“ das Wort „Stiftungszusatzurkunde.“

4. § 16 samt Überschrift lautet:

„Rückstellungen bei Pensionskassen

§ 16

§ 16. Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.“

5. In § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988.“

6. In § 21 Abs. 1 Z 1 lautet der letzte Halbsatz:

§ 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.“

7. In § 21 Abs. 2 tritt am Ende der Z 4 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und es wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. für Einkünfte gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988.“

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Steuersätze, Sondergewinne“

b) In § 22 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“; als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

Abs. 3

Auf Sondergewinne von Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) ist § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“

9. § 24 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. Abweichend von Z 1 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für jedes volle Kalendervierteljahr 18 750 S.“

10. In § 26a wird als Abs. 9 angefügt:

Abs. 9

§ 11 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden.“

Artikel III
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

Im 3. Teil Z 6 lit. h tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 2000“ das Datum „1. Jänner 2002“.

Artikel IV
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 8 lautet:

Abs. 8

Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.“

2. § 3a Abs. 8 lit. c lautet:

  1. „c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.“

3. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j lautet:

  1. „j) die Lieferung von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie die Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold. Anlagegold im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. aa)
    1. bb)
      1. - die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,
      1. - die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,
      1. - die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und
      1. - die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Gold-gehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung ein Verzeichnis jener Münzen aufstellen, die diese Kriterien jedenfalls erfüllen. Die in dem Verzeichnis angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Zeitraumes, für den das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen;“

4. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. k entfällt.

5. Im § 6 Abs. 4 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung „lit. f bis k“ die Zitierung „lit. f bis j“.

6. § 7 Abs. 6 Z 1 lautet:

  1. „1. Im Falle des Abholens durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird.“

7. § 12 Abs. 2 Z 1 und der erste Halbsatz der Z 2 lauten:

  1. .
    1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen.
    1. b) Abweichend von lit. a gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden stehen, nur dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
    1. c) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie unternehmerischen Zwecken dienen. In den Fällen der lit. b müssen sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
  1. . Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
  1. 2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,“

8. § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Satz lautet:

„Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 15 000 S übersteigen, sowie für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Grundstücken des Anlagevermögens.“

9. Dem § 21 Abs. 1a wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Sondervorauszahlung 10 000 S nicht übersteigt.“

10. § 21 Abs. 9 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen kann bei Unternehmern, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln.“

11. § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:

„Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.“

12. § 22 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, vermindert sich die zusätzliche Steuer auf 2%, sie entfällt, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden.“

13. § 22 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Ab dem Veranlagungsjahr 1995 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, folgendes:“

14. § 24 Abs. 3 lautet:

Abs. 3

Die Erklärung gemäß Abs. 2 hat der Unternehmer innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung gemäß Abs. 2 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich abzugeben. Diese Erklärung bindet den Unternehmer, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 12, für mindestens zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 2 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.“

15. Dem § 24 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„§ 11 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.“

16. Nach dem § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„Sonderregelung für Anlagegold

Vorsteuerabzug

§ 24a

§ 24a.

(1) Der Unternehmer ist abweichend von § 12 Abs. 3 berechtigt, für gemäß § 6 Abs. 1 Z 8

lit. j steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:

  1. a) Die Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Abs. 5 oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;
  1. b) die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
  1. c) die Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.

(2) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:

  1. a) Die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen, die mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold im Zusammenhang stehen;
  1. b) die Steuer für eine mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes direkt im Zusammenhang stehende sonstige Leistung.

Aufzeichnungspflichten

Abs. 3

Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 200 000 S überschreitet, eine Rechnung gemäß § 11 zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, ie einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Steuerschuldner

Abs. 4

Im Fall der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel oder im Fall der Lieferung von Anlagegold, die der Unternehmer gemäß Abs. 5 und 6 als steuerpflichtig behandelt, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, geschuldet.

Option

Abs. 5

Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.

Abs. 6

Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. aa an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.

Abs. 7

Hat der Lieferer gemäß Abs. 5 oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.“

17. Nach § 24a wird als § 24b angefügt:

„Zoll- und Steuerlager

§ 24b

§ 24b.

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, dass unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:

  1. 1. Die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
  1. 2. Die Lieferung von Gegenständen,
    1. a) die zollamtlich erfasst und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,
    1. b) die einer Freilagerregelung unterliegen sollen,
    1. c) die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,
    1. d) die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
  1. 3. Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Z 2 genannten Regelungen befinden.
  1. 4. Die Lieferung von Gegenständen, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben, im externen Versandverfahren oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.
  1. 5. Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Z 2 bis 4 genannten Lieferungen zusammenhängen.

(2) (2)

  1. 1. Bei den Gegenständen der Lieferung oder Einfuhr darf es sich nicht um solche handeln, die für eine endgültige Verwendung oder einen Endverbrauch bestimmt sind. Bei einer anderen Regelung als einer Zollagerregelung dürfen die Gegenstände überdies nicht zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sein.
  1. 2. Bei Verlassen der unter Abs. 1 genannten Regelungen muss die zu entrichtende Steuer jenem Betrag entsprechen, der bei der Steuerpflicht der befreiten Umsätze zu entrichten gewesen wäre.

(3) Die nach Abs. 2 Z 2 zu entrichtende Steuer wird von der Person geschuldet, die veranlasst, dass die Gegenstände die im Abs. 1 angeführten Regelungen verlassen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann für die Umsätze gemäß Abs. 1 und für die bei Verlassen der unter Abs. 1 genannten Verfahren geschuldete Steuer von den §§ 4, 12, 18 bis 21 abweichende Regelungen treffen. In der Verordnung wird das im Steuerlager einzuhaltende Verfahren geregelt.

(5) Die Eröffnung eines Steuerlagers bedarf einer Bewilligung. In der Verordnung werden festgelegt:

  1. - welche Voraussetzungen für die Bewilligung als Steuerlager erforderlich sind;
  1. - welche Aufzeichnungen der Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, zu führen hat und welche Unterlagen er aufzubewahren hat;
  1. - welche Haftungen den Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, hinsichtlich der Vorgänge im Steuerlager treffen.“

18. In der Z 20 lit. d der Anlage lautet der Klammerausdruck:

  1. ) 1211 90 75 sowie aus Unterposition 1211 90 95 der Kombinierten Nomenklatur)“

19. In der Z 20 lit. e der Anlage lautet der Klammerausdruck:

  1. ) Unterpositionen 1211 90 70 und 1211 90 95 der Kombinierten Nomenklatur)“

20. In der Z 22 lit. d der Anlage lautet der Klammerausdruck:

„(Unterpositionen 1507 10 90, 1507 90 90, 1508 10 90, 1508 90 90, Positionen 1509 und 1510, Unterpositionen 1511 10 90, 1511 90 11, 1511 90 19, 1511 90 99, 1512 11 91, 1512 11 99, 1512 19 91, 1512 19 99, 1512 21 90, 1512 29 90, 1513 11 91, 1513 11 99, 1513 19 11, 1513 19 19, 1513 19 91, 1513 19 99, 1513 21 30, 1513 21 90, 1513 29 11, 1513 29 19, 1513 29 50, 1513 29 91, 1513 29 99, 1514 10 90, 1514 90 90, 1515 19 90, 1515 21 90, 1515 29 90, 1515 30 90, 1515 40 00, 1515 50 19, 1515 50 99, 1515 90 10, 1515 90 29, 1515 90 39, 1515 90 51, 1515 90 59, 1515 90 91 und 1515 90 99 der Kombinierten Nomenklatur)“

21. In der Z 40a der Anlage lautet der Klammerausdruck:

„(aus Unterposition 3824 90 95 der Kombinierten Nomenklatur)“

22. In der Z 42 lit. b der Anlage lautet der Klammerausdruck:

„(aus Unterpositionen 4403 10, 4403 20, 4403 91, 4403 92 00 sowie Unterpositionen 4403 99 10, 4403 99 30 und 4403 99 98 der Kombinierten Nomenklatur)“

23. Art. 1 Abs. 4 Z 2 erster Satz lautet:

„der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und des Abs. 3 hat den Betrag von 150 000 S im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen (Erwerbsschwelle); ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung.“

24. Im Art. 3 Abs. 5 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

„Abs. 3 ist anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, bei dem Lieferer im vorangegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Lieferschwelle überstiegen hat. Weiters ist Abs. 3 ab dem Entgelt für die Lieferung, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Lieferschwelle überstiegen wird, anzuwenden.“

25. Im Art. 6 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung „lit. f bis k“ die Zitierung „lit. f bis j“.

26. Nach dem Art. 24 wird folgender Art. 24a eingefügt:

„Sonderregelung für Anlagegold

Art. 24a.

Die Bestimmungen des § 24a Abs. 1 lit. b und § 24a Abs. 2 lit. a gelten auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.“

27. Nach dem Art. 24a wird folgender Art. 24b eingefügt:

„Zoll- und Steuerlager

Art. 24b.

Die Verordnungsermächtigung des § 24b gilt sinngemäß für Erwerbe von Gegenständen, die in eine im § 24b Abs. 1 Z 2 genannte Regelung überführt werden sollen.“

28. Art. 25 Abs. 1 lautet:

Abs. 1

Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.“

29. Art. 25 Abs. 3 lit. d lautet:

  1. „d) die Verfügungsmacht über die erworbenen Gegenstände wird unmittelbar vom ersten Unternehmer oder ersten Abnehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft;“

30. Im § 28 wird als Abs. 17 angefügt:

„(17) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten in Kraft:

  1. a) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
  1. ) 3 Abs. 8, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k, § 6 Abs. 4 Z 1, § 7 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 2 Z 1 und der erste Halbsatz der Z 2, § 22 Abs. 1 erster Unterabsatz, § 22 Abs. 2 erster Satz, § 22 Abs. 8 erster Satz, § 24 Abs. 3, § 24a ausgenommen Abs. 1 lit. b, § 24b, Art. 1 Abs. 4 Z 2 erster Satz, Art. 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, Art. 6 Abs. 2 Z 1, Art. 24a hinsichtlich § 24a Abs. 2 lit. a, Art. 24b, Art. 25 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 lit. d.
  1. b) § 21 Abs. 1a letzter Unterabsatz ist ab der Sondervorauszahlung 1999 anzuwenden.
  1. c) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen: § 3a Abs. 8 lit. c, § 24 Abs. 7.
  1. d) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben: § 21 Abs. 9 erster Satz, § 24a Abs. 1 lit. b, Z 42 lit. b der Anlage, Art. 24a hinsichtlich § 24a Abs. 1 lit. b. e) § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Satz ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 18. Juni 1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereigneten.
  1. f) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben: Z 22 lit. d der Anlage.
  1. g) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben: Z 20 lit. d der Anlage, Z 20 lit. e der Anlage, Z 40a der Anlage.
  1. h) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.“

Artikel V
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4a siebenter Satz lautet:

„Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält.“

2. Im § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 22 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 angefügt:

  1. „23. Verschlussanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften von den Zollbehörden ausgestellt oder anerkannt werden.“

3. § 16 Abs. 2 lautet bis zu Beginn der Z 2:

Abs. 2

Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,

  1. 1. wenn mindestens eine Partei des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält und das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder
    1. b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes, ausgenommen das Rechtsgeschäft betrifft eine im Ausland befindliche Sache und eine Partei hat im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz oder eine Betriebsstätte, berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt; im Übrigen“

4. § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 erster Satz lautet:

„Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungs-gemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 und die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet.“

5. § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat oder wenn die Forderungen an Personen zediert werden, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben und darüber eine Urkunde im Ausland errichtet wird;“

6. § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:

Abs. 5

§ 16 Abs. 2 Z 1 sowie § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.“

Artikel VI
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,“

2. In § 9 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt:

„Versicherer (§ 7 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.“

3. In § 12 Abs. 3 wird als Z 13 angefügt:

  1. „13. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist hinsichtlich der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.“

Artikel VII
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

In § 7 wird als letzter Satz angefügt:

„Versicherer (§ 5 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.“

Artikel VIII
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, dRGBl. I S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift von § 38 werden nach dem Wort „Nichtanwendung“ die Worte „und Außerkrafttreten“eingefügt.

2. In § 38 wird nach Abs. 3 als Abs. 3a angefügt:

„(3a) Mit Ablauf des 30. September 2000 treten Teil III (Börsenumsatzsteuer) sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Einführung einer Spekulationsertragsteuer (§ 30 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988) bis spätestens 30. September 2001 bzw. 1. Oktober 2001 zu verschieben.“

Artikel IX
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.“

2. Im § 15 Abs. 1 Z 16 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

  1. . Pensionen, die Ehegatten und Kinder auf Grund einer vom Erblasser abgeschlossenen Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) beziehen;“

3. Im § 15 Abs. 1 Z 17 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„weiters Erwerbe von Todes wegen von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I.“

4. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a

㤠15a.

(1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von fünf Millionen Schilling (Freibetrag) steuerfrei.

(2) Zum Vermögen zählen nur

  1. 1. inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;
  1. 2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
  1. 3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.

(3) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist

  1. 1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
  1. 2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,
  1. 3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.

(4) Der Freibetrag steht beim Erwerb

  1. 1. eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu;
  1. 2. eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht;
  1. 3. eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht;

Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.

(5) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.

(7) Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.“

5. Im § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verpflichtung entfällt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß § 23a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.“

6. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„1a. Selbstberechnung der Schenkungssteuer durch Parteienvertreter

§ 23a

§ 23a.

(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9 genannten Rechtsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amtlichen Vordruck selbst zu berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die Selbstberechnungsbescheinigung gilt als Abgabenerklärung. Die Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§§ 11 bis 15 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987).

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbstberechnung vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Selbstberechnungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben durchzuführen. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfasst wurde, anzubringen. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schrift sieben Jahre aufzubewahren.

(3) Der Anmeldung gemäß Abs. 2 sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie der Daten der Selbstberechnungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. In der Verordnung ist der Inhalt der Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Dabei ist auch auf die Datenübermittlung zur Sicherung der Zusammenrechnung gemäß § 11 Bedacht zu nehmen und auch die Zugriffsmöglichkeit auf diese Daten für den Bevollmächtigten sicherzustellen. Weiters kann vorgesehen werden, dass sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Rechtsvorgang zu erklären, dass eine Selbstberechnung der Schenkungssteuer vorgenommen worden ist und die Schenkungssteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß Abs. 5 abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben

  1. 1. der Wert, der der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zugrunde gelegt worden ist (Bemessungsgrundlage),
  1. 2. der Betrag der selbst berechneten Eintragungsgebühr,
  1. 3. die Erklärung, dass die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben. Die Selbstberechnungserklärung muss diese Angaben auch dann enthalten, wenn keine Schenkungssteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.

(7) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

(8) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, dass der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

(9) Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Schenkungssteuer, von der eine gerichtliche Eintragungsgebühr abhängig ist, oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach § 4 Abs. 5a des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberechneter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.“

7. Im § 34 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. §§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.“

Artikel X
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 lautet:

Abs. 1

Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausgenommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 steuerbefreite Erwerbe von Todes wegen sowie die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Schenkungssteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§ 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955).“

2. Im § 18 wird der folgende Abs. 2b eingefügt:

„(2b) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.“

Artikel XI
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2

㤠2. Von der Abgabe sind befreit:

  1. die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist, 2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.“

2. § 3 lautet:

§ 3

㤠3.

(1) Abgabenschuldner ist

  1. 1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,
  1. 2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.

(2) Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 16 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes (ElWOG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.“

3. § 5 lautet:

§ 5

㤠5.

(1) Der Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 3 Abs. 2 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 3 Abs. 2) verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Elektrizitätsabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge elektrischer Energie aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners sowie des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt.“

4. § 6 Abs. 1 bis 3 lautet:

Abs. 1

Der Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 3 Abs. 2 sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie ergibt.

Abs. 2

Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.

Abs. 3

Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger der elektrischen Energie an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Elektrizitätsabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Elektrizitätsabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.“

5. In § 7 wird als Abs. 3 angefügt:

Abs. 3

§ 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden; § 3, § 5 und § 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Vorgänge nach dem 31. Juli 1999 anzuwenden.“

Artikel XII
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 entfallen nach dem Wort „Kraftstoffe“ der Beistrich sowie die Wortfolge „ausgenommen biogene Stoffe,“.

2. § 3 Abs. 4 entfällt.

3. § 4 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen Stoffen;“

4. § 6 Abs. 1 bis 3 lautet:

Abs. 1

Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von

  1. 1. 3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und
  1. 2. 3,89 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt, zu erstatten oder zu vergüten.

Abs. 2

Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,

  1. 1. die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
  1. 2. die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder
  1. 3. die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.

Abs. 3

Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.“

5. Im § 23 Abs. 2 entfällt der dritte Satz.

6. Im § 23 Abs. 3 lauten der vorletzte und letzte Satz:

„Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1.“

7. § 23 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.“

8. In § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Werden im Kraftstoffbetrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.“

9. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:

§ 64d

㤠64d.

(1) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 6 letzter Satz und § 57 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 3 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 31. Dezember 1999 entstanden ist. § 4 Abs. 1 Z 7 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.“

Artikel XIII
Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 5 lautet:

Abs. 5

Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.“

2. § 13 lautet:

§ 13

„§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, dass der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 EStG sowie § 30 Abs. 8 und § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer und Spekulationsertragsteuer zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 30 Abs. 8 Z 11 lit. a und b oder § 94 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.“

3. § 23d Z 1 lautet:

  1. „1. Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere von Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, erworben werden.“

4. § 23g lautet:

§ 23g

㤠23g.

(1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, dass die Ausgabe von Anteilen nur zulässig ist

  1. - an unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, die zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowie
  1. - an Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung und
  1. - an Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens.

(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, dass eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:

  1. 1. Wenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 eingetreten sind und
  1. . Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen.“

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) § 40 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des § 21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz.“

b) § 40 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist auch für Zwecke der Kapitalertragsteuer die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.“

c) Im § 40 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz eingefügt:

„Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben.“

6. § 41 lautet:

§ 41

㤠41.

(1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. zutreffen, gilt Folgendes:

  1. 1. Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer befreit.
  1. 2. Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.
  1. 3. Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes I.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanesgelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des § 40 Abs. 3.

(2) Wird der Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, so fällt die Einkommensteuer, die nach Abs. 1 nicht einbehaltene oder erstattete Kapitalertragsteuer sowie die Spekulationsertragsteuer in dem dem Anteilsrecht entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters entfällt nachträglich die Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 tritt. Der Bundes-minister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe mit Verordnung pauschal festzusetzen.“

7. § 42 wird wie folgt geändert:

a) § 42 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden.“

b) § 42 Abs. 3 lautet:

Abs. 3

Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als Einkünfte im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988. § 40 Abs. 1 zweiter Satz ist nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung anzuwenden. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1.“

c) In § 42 wird als Abs. 4 angefügt:

Abs. 4

Bei der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds ist - auch nach Ablauf des in § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 festgesetzten Zeitraumes - ein Abzug von Spekulationsertragsteuer vom Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten vorzunehmen. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist.“

8. In § 49 werden als Abs. 9 bis 11 angefügt:

Abs. 9

Die §§ 41 und 42 Abs. 1 sind in Bezug auf die Börsenumsatzsteuer in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 noch auf Vorgänge vor dem 1. Oktober 2000 anzuwenden. Im Übrigen tritt § 41 am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 40 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist nicht anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nachweislich vor dem 1. Oktober 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Spekulationsertragsteuer bis spätestens 1. Oktober 2001 bzw. 30. September 2001 zu verschieben.

Abs. 10

Anteilscheine an Pensionsinvestmentfonds, die nach den Vorschriften des Abschnittes I.a. dieses Bundesgesetzes, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, gebildet wurden, gelten für Zwecke der Kapitalertragsteuer zum 31. Dezember 1999 als veräußert.

Abs. 11

§ 23d Z 1 und § 23g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten am 1. Jänner 2000 in Kraft.“

Artikel XIV
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

§ 52a

„§ 52a. Die sachliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.“

1a. In § 158 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte zentrale Melderegister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu nehmen.“

2. § 160 Abs. 1 lautet:

Abs. 1

Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13 und § 18 Abs. 1 und Abs 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12 Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder § 23a Abs. 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 vorliegt.“

3. Im § 249 Abs. 1 entfällt das Wort „örtlichen“.

4. Im § 303 Abs. 3 entfallen die Worte „örtliche“ und „örtlich“.

5. Im § 308 Abs. 4 entfallen die Worte „örtliche“ und „örtlich“.

6. Im § 311 Abs. 4 entfällt das Wort „unmittelbar“.

Artikel XV

Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird
(Neugründungs-Förderungsgesetz - NEUFÖG)

Förderung der Neugründung

§ 1

§ 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:

  1. 1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen;
  2. 2. Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
  1. 3. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Fimenbuch (Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;
  1. 4. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (Tarifpost 9 lit. a und lit. b des Gerichtsgebührengesetzes) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
  1. 5. Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber;
  1. 6. Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
  1. 7. die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und Abs 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998.

Begriff der Neugründung

§ 2

§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. 1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
  1. 2. Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
  1. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
  1. 4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
  1. 5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

Zeitpunkt der Neugründung

§ 3

§ 3. Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.

Erklärung der Neugründung

§ 4

§ 4. Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.

(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.

Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:

  1. 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
  1. 2. der Kalendermonat nach § 3,
  1. 3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.

(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.

(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.

Meldeverpflichtung

§ 5

§ 5. Wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 6

§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auf Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem 1. Mai 1999 und vor dem 1. Jänner 2003 erfolgen.

Amtshilfe

§ 7

§ 7.

(1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren.

(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, den für die Erhebung der in § 1 genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(3) Die für die Erhebung der in § 1 genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen sind berechtigt, den jeweils zuständigen Institutionen Umstände mitzuteilen, die dafür sprechen, dass die Voraussetzungen für eine geltend gemachte Befreiung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Vollziehung

§ 8

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. a) der Bundesminister für Finanzen, soweit die Gebühren nach dem Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgaben, die Grunderwerbsteuer, die Gesellschaftsteuer und die Börsenumsatzsteuer betroffen sind,
  1. b) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit die Gerichtsgebühren betroffen sind,
  1. c) der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds betroffen sind,
  1. d) der Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit die Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Mitwirkung im Sinne des § 4 betroffen sind,
  1. e) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit die Kammerumlage sowie die Mitwirkung im Sinne des § 4 betroffen ist,
  1. f) der für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständige Bundesminister, soweit die Mitwirkung im Sinne des § 4 betroffen ist, wenn sich keine Zuständigkeit aus lit. d oder e ergibt,
  1. g) der Bundesminister für Finanzen in den übrigen Bereichen.

Artikel XVI
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. jeweils für Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 fallen,
  1. 2. jeweils für fondsgebundene Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,“

2. Nach dem § 119d wird folgender § 119e eingefügt:

§ 119e

„§ 119e. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

Artikel XVII
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 lautet:

  1. „4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (§ 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;“

2. § 4 Abs. 5a lautet:

„(5a) In den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) ist die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten; wurde aber die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist der Fehlbetrag und der im § 31 Abs. 5 angeführte Mehrbetrag abweichend von dieser Regelung nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.“

3. § 6b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist - sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist - eine Gerichtsgebühr von 0,5 Groschen je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten.“;

b) Abs. 4 lautet:

Abs. 4

Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, Abs 3 und Abs 4 GOG) sind gebührenfrei.“

4. § 10 lautet:

§ 10

㤠10.

(1) Der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe sowie die übrigen Gebietskörperschaften (einschließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit Ausnahme der Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4), der Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) und der Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß § 38 lit. c GBG 1955 (Tarifpost 9 lit. b Z 4 in Verbindung mit Anmerkung 9 zur Tarifpost 9) befreit.

(2) Die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung sonstiger Körperschaften, Vereinigungen und Personen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren tritt nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

(3) Die in nicht auf Staatsverträgen beruhenden gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung sonstiger Körperschaften, Vereinigungen und Personen (Abs. 2) von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erstreckt sich nicht auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4) und die Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4).

(4) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind weiters befreit:

  1. 1. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuss, dies mit Ausnahme
    1. a) der Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, und
    1. b) der Pauschalgebühren;
  1. 2. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluss an das Ausgleichsverfahren geführt werden;
  1. 3. der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet.“

5. In § 25 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „im Falle des § 38 lit. c GBG 1955 derjenige, gegen den sich

die Eintragung richtet,“.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987“

die Wendung „oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955“ eingefügt;

b) Abs. 1a lautet:

„(1a) Stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nachträglich - beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 9 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955), eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder einer Anfrage einer mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Stelle - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt.“.

7. § 26a lautet:

§ 26a

„§ 26a. Stellt sich bei Erledigung des Grundbuchsantrags heraus, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht hievon das für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.“

8. § 30 Abs. 2a erster Satz lautet:

„Wird der Anspruch des Bundes auf eine Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so ist die entrichtete Gebühr auf Antrag der Partei, die die Gebühr beigebracht hat, zurückzuzahlen, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde und wenn der Rückzahlungswerber eine Bescheinigung des für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist.“

9. § 31 Abs. 5 lautet:

Abs. 5

Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfasst oder überreicht hat.“

10. In der Tarifpost 5 wird die Höhe der Gebühren geändert

von „370 S“ in „420 S“ und

von „170 S“ in „220 S“.

11. In der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 wird nach dem Wort „Firmenbuchgerichts“ die Wendung, „ , Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB“ eingefügt.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Artikel XVII

  1. 1. Die Z 4, 5 und 11 des Art. XVII treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft; im Übrigen tritt Art. XVII mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  1. 2. Auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4), auf die Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) sowie auf die Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß § 38 lit. c GBG 1955 ist § 10 GGG, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift, der Exekutionsantrag oder das Grundbuchsgesuch nach dem 30. September 1999 bei Gericht angebracht wird, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.

Artikel XVIII
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 58 Abs. 6 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „Nebengebühren“ der Ausdruck „ , Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren“ eingefügt.

2. Im § 58 Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Klammerausdruck der Ausdruck „sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren“ eingefügt.

3. § 103 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs. 6), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;“

4. § 110 Abs. 1 Einleitung lautet:

„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind - unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - befreit:“

5. § 110 Abs. 2 wird aufgehoben.

6. Nach § 581 wird folgender § 582 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. XVIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999

§ 582

§ 582.

(1) Die §§ 58 Abs. 6, 103 Abs. 1 Z 1 und 110 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

(3) § 110 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.“

Artikel XIX
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 35 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Verzugszinsen und sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2) sowie“ durch den Ausdruck „Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts-und Justizverwaltungsgebühren sowie“ ersetzt.

2. § 46 Abs. 1 Einleitung lautet:

„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind - unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - befreit:“

3. § 46 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. § 71 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;“

5. Nach § 279 wird folgender § 280 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999

§ 280

§ 280.

(1) Die §§ 35 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 46 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

(3) § 46 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.“

Artikel XX
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 44 Abs. 1 Einleitung lautet:

„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind - unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - befreit:“

2. § 44 Abs. 2 wird aufgehoben.

3. § 67 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;“

4. Nach § 268 wird folgender § 269 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. XX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999

§ 269

§ 269.

(1) Die §§ 44 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 106/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

(3) § 44 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.“

Artikel XXI
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 23 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Nebengebühren“ der Ausdruck „ , Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren“ eingefügt.

2. § 44 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;“

3. Die bisherigen Z 1 und 2 des § 44 Abs. 1 erhalten die Bezeichnung „2“ und „3“.

4. Nach § 191 wird folgender § 192 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999

§ 192

§ 192.

(1) Die §§ 23 und 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.“

Artikel XXII
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;“

2. Nach § 104 wird folgender § 105 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. XXII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999

§ 105

§ 105.

(1) § 34 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 und Abs 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.“

Artikel XXIII
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 3 lautet:

Abs. 3

Die Eintreibung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Verfahren (§ 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991) darf erst nach nachweisbarer Mahnung des Schuldners erfolgen. Der Verpflichtete hat die notwendigen, durch die jeweilige Mahnung und Exekutionsführung verursachten Barauslagen und Gerichtsgebühren zu ersetzen. Diese Kosten sind zugleich mit der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe einzutreiben; die Barauslagen fließen dem Bund zu, die Gerichtsgebühren dem Ausgleichstaxfonds.“

2. Dem § 25 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

Abs. 5

§ 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.“

Artikel XXIV
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird vor der Wortfolge „die Abgabe von Zuwendungen“ die Wortfolge „die Spekulationsertragsteuer,“ eingefügt.

2. In § 7 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Einkommensteuer“ die Wortfolge „ohne Spekulationsertragsteuer“ eingefügt.

2a. Im § 8 Abs. 1 wird die Zeile „Umsatzsteuer 69,050 18,577 12,373“ durch die Zeile „Umsatzsteuer 69,052 18,577 12,371“ ersetzt.

2b. § 15 Abs. 4 lautet:

Abs. 4

Das Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, das tatsächlich bezahlte Bedienungsgeld, soweit es 12 vH des speiseeis- bzw. getränkesteuerpflichtigen Restaurationsumsatzes exklusive Umsatzsteuer nicht übersteigt, und die Getränkesteuer. Soweit bei Restaurationsumsätzen eine Berücksichtigung von Bedienungsgeld nicht möglich ist, weil die Entlohnung des Personals nicht über ein Bedienungsgeld erfolgt, sind von dieser Bemessungsgrundlage 12 vH des speiseeis- bzw. getränkesteuerpflichtigen Restaurationsumsatzes exklusive Umsatzsteuer abzuziehen.“

3. In § 21a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „ohne Kapitalertragsteuer II“ die Wortfolge „und ohne Spekulationsertragsteuer“ eingefügt.

4. Nach dem § 23 Abs. 3f wird folgender Abs. 3g eingefügt:

„(3g) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 tritt mit 1. Jänner 1999, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 21a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 Abs. 1 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 umzustellen.“

Artikel XXV
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes 1996

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 lautet:

Abs. 2

Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2000 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und Z 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.“

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)