Im Fall der lit. c genügt das Ansuchen der Behörde; die Vorlage einer Urkunde ist nicht erforderlich.
§ 38.
Die Vormerkung findet statt:
- a) auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind;
- b) auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wodurch die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wird;
- c) auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen.
Im Fall der lit. c genügt das Ansuchen der Behörde; die Vorlage einer Urkunde ist nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025554
alte Dokumentnummer
N2195511217S
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