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§ 38 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Im Fall der lit. c genügt das Ansuchen der Behörde; die Vorlage einer Urkunde ist nicht erforderlich.

§ 38.

Die Vormerkung findet statt:

  1. a) auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind;
  2. b) auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wodurch die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wird;
  3. c) auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen.

Im Fall der lit. c genügt das Ansuchen der Behörde; die Vorlage einer Urkunde ist nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025554

alte Dokumentnummer

N2195511217S