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§ 37 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 37.

Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl der Bestand des Rechtes als die Einwilligung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025553

alte Dokumentnummer

N2195511216S

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