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§ 1 DepG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2021

Kreditwesengesetz (KWG) seit 1.1.1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993 EG/EU: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011; EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

I. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§ 1. Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersammelbank

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.

(2) Verwahrer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung von Wertpapieren berechtigt ist.

(3) Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer als Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und‑abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zugelassen oder als Drittland-Zentralverwahrer gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anerkannt ist.

(4) Eine digitale Sammelurkunde im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt für die Vertretung der in § 24 lit. b genannten Wertpapiere in Betracht. Die digitale Sammelurkunde entsteht durch Anlegung eines elektronischen Datensatzes bei einer Wertpapiersammelbank auf Basis der an die Wertpapiersammelbank vom Emittenten, in der von der Wertpapiersammelbank vorgegebenen strukturierten Form, elektronisch mitgeteilten Angaben über die Rechte im Umfang der Gutschriften auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots. Voraussetzung dafür ist, dass die Wertpapiersammelbank die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen im Inland erbringt. Mit Anteilen an einer solcherart ausgestellten und begebenen digitalen Sammelurkunde sind dieselben Rechte und wertpapierrechtlichen Funktionen verbunden wie mit Anteilen an einer Sammelurkunde gemäß § 24 lit a und b.

Kreditwesengesetz (KWG) seit 1.1.1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993

EG/EU: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011; EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Schlagworte

Zinsschein, Gewinnanteilschein, Erträgnisschein, Wertpapierabrechnung, Genussschein

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR40231513

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