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§ 24 DepG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2021

V. ABSCHNITT

Sammelurkunden ‑ Bundesschuldbuchforderungen

§ 24.

Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile

  1. a) an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,
  2. b) an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,
  3. c) an einer Bundesschuldbuchforderung,
  4. d) an einer Aktiensammelurkunde und
  5. e) an einer digitalen Sammelurkunde.

EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR40231515