Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und des Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert werden und eine Werbeabgabe eingeführt wird
Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 37 EStG wird folgender Abs 9 angefügt:
Abs. 9
Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.“
2. Im § 103 Abs 1EStG lautet der erste Satz:
„Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 EStG fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten.
3. § 37 Abs 9 EStG ist erstmals für Einkünfte anzuwenden, die dem Kalenderjahr 2000 zuzurechnen sind.
Artikel II
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs 1 Z 6 lit c UStG lautet:
- „c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art 1 Abs 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an:
- - die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, und
- - die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.
- ) die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;“
2. § 10 Abs 2 Z 1 lit a UStG lautet:
- „a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr
- - der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände, ausgenommen auf diese Umsätze ist Abs 3 Z 2 bis Z 4 anzuwenden, und
- - von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);“
3. § 10 Abs 2 Z 1 lit d UStG entfällt.
4. § 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG lautet:
- „b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks nicht als eine solche Nebenleistung anzusehen ist;“
5. § 10 Abs 3 UStG lautet:
Abs. 3
Die Steuer ermäßigt sich auf 14% für
- 1. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;
- 2. Leistungen, die in der Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen. Speisen und Getränke werden unter folgenden Umständen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben: Sie sind nach
- a) nach den Umständen ihrer Abgabe und/oder
- b) nach ihrer speziellen Aufbereitung
- geeignet, an einem mit der Abgabe in räumlichen Zusammenhang stehenden Ort verzehrt zu werden und es werden Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten. Zu den Vorrichtungen zählen auch Tische, Pulte, Ablagebretter und dergleichen ohne Sitzgelegenheiten. Abweichend davon unterliegen Leistungen, die in der Abgabe von in der Z 30 der Anlage genannten Getränke und von Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen, dem Steuersatz von 10%, wenn diese Umsätze vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt werden;
- 3. die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen der Beherbergung (Abs 2 Z 4 lit b), wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
- 4. den Eigenverbrauch der unter Z 2 und 3 angeführten Leistungen.“
6. Dem § 12 Abs 2 Z 3 UStG wird folgende Z 4 angefügt:
- „4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.“
7. § 13 Abs 1 letzter Satz UStG lautet:
„Aus den Pauschalbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer bei den Tagesgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs 3 UStG und bei den Nächtigungsgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs 2 UStG herauszurechnen.“
8. § 22 Abs 2 UStG lautet:
Abs. 2
Für Unternehmer im Sinne des Abs 1 gilt Folgendes:
- a) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen in den Fällen der lit b, ist eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten;
- b) für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 Z 1 UStG zutreffen, wird die Steuer abweichend von Abs 1 mit 14% der Bemessungsgrundlage festgesetzt;
- c) für die Umsätze, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 Z 2 bis Z 4 UStG zutreffen, ist eine zusätzliche Steuer von 4% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 2% der Bemessungsgrundlage zu entrichten.
Für die zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs 12 und Abs 14 UStG oder § 12 Abs 10 und Abs 11 UStG geschuldet werden oder die sich nach § 16 UStG ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.“
9. § 22 Abs 8 UStG lautet:
Abs. 8
Für die Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 Z 1 UStG zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs 1 mit 14% festgesetzt.“
10. Z 14 der Anlage lautet:
- „14. Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur).“
10a. Z 28 der Anlage lautet:
- „28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Unterposition 2101 30 und Positionen 2102 bis 2106 der Kombinierten Nomenklatur.“
11. Z 30 der Anlage lautet:
- „30. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder Kakao (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).“
12. Im § 28 UStG wird als Abs 18 angefügt:
„(18) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 treten in Kraft:
- Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen: § 6 Abs 1 Z 6 lit c UStG.
- Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen: § 10 Abs 2 Z 1 lit a, § 10 Abs 2 Z 1 lit d, § 10 Abs 2 Z 4 lit b, § 10 Abs 3, § 13 Abs 1 letzter Satz, § 22 Abs 2, § 22 Abs 8 UStG, Z 14 und Z 28 der Anlage.
- § 12 Abs 2 Z 4 UStG ist auf Bestandverträge (Leasingverträge) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.
- Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen: Z 30 der Anlage.“
Artikel III
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I
Nr 26/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Tarifpost 6 Abs 5 wird in der Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt:
- „26. Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung.“
2. In § 14 Tarifpost 14 Abs 2 wird in der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 angefügt:
- „24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung.“
2a. § 16 Abs 2 lautet bis zum Beginn der Z 2:
Abs. 2
Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,
- 1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und
- a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder
- b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in lit a oder lit b bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt, im übrigen“
2b. In § 33 Tarifpost 8 wird als Abs 3a eingefügt:
„(3a) Wird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld - abweichend von § 16 Abs 2 Z 1 - in den für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält und eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet ist; wenn jedoch dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt ist, in diesem Zeitpunkt.“
2c. In § 33 Tarifpost 19 Abs 2 entfallen die Worte „sowie auf Kreditverträge mit Kreditgebern, die im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben,“
2d. In § 33 Tarifpost 19 wird als Abs 2a eingefügt:
„(2a) Wird über einen Kreditvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, ist § 33 TP 8 Abs 3a sinngemäß anzuwenden.“
2e. § 33 Tarifpost 21 Abs 2 Z 4 lautet:
- „4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;“
3. In § 37 wird folgender Abs 6 angefügt:
Abs. 6
§ 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs 2 Z 24 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.“
Artikel IV
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 lautet die Überschrift:
„Steuerschuldner, Steuerschuld“
2. In § 25 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs 2 wird angefügt:
Abs. 2
Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.“
3. In § 38 wird nach Abs 3a folgender Abs 3b angefügt:
„(3b) § 25 Abs 2 zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 verwirklicht werden.“
Artikel V
Änderung des Biersteuergesetzes 1995
Das Biersteuergesetz 1995, BGBl Nr 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 427/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs 1 lautet:
Abs. 1
Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2,08 Ö je Grad Plato (Steuerklasse). Für Bier, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Biersteuer je Hektoliter Bier 28,70 S je Grad Plato.“
2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
§ 46b
„§ 46b. § 3 Abs 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 3 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 427/1996 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.“
Artikel VI
Änderung des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995
Das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl Nr 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 427/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
§ 2
„§ 2.
(1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 000 Ö je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Alkoholsteuer 13 800 S je 100 l A.
(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der
- 1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs 1) oder
- 2. in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A hergestellt worden ist.
(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.“
2. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:
„§ 116a. (1) § 2 Abs 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
Abs. 2
§ 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.“
Artikel VII
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl Nr 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 427/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 41 lautet:
§ 41
„§ 41.
(1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Ö je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.
(2) Abweichend von Abs 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
- 1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
- 2. die bei + 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
145 € je Hektoliter. Für in Z 1 und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2 000 S je Hektoliter.“
2. Nach § 48a wird folgender § 48b eingefügt:
§ 48b
„§ 48b. § 41 Abs 1 erster Satz und Abs 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 41 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 427/1996 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.“
Artikel VIII
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 191/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 78 Abs 2 wird der Betrag von „10 000 S“ durch den Betrag von „15 000 S“ ersetzt.
2. In § 82 wird folgender Abs 9 angefügt:
Abs. 9
§ 78 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.“
Artikel IX
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl Nr 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl Nr 746/1996, BGBl I Nr 130/1997, BGBl I Nr 79/1998, BGBl I Nr 32/1999 und BGBl I Nr 106/1999 und der Kundmachung BGBl I Nr 164/1998 wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird der Ausdruck „8,3 vH“ durch den Ausdruck „8,2 vH“ ersetzt.
2. Im § 7 Abs 1 erster Satz wird nach den Worten „die motorbezogene Versicherungssteuer,“ eingefügt: „die Werbeabgabe,“
.
3. Im § 8 Abs 1 werden die Zeilen
„Umsatzsteuer | 69,052 | 18,577 | 12,371“ |
„Biersteuer | 38,601 | 33,887 | 27,512“ |
„Alkoholsteuer | 38,601 | 33,887 | 27,512“ |
durch die Zeilen
„Umsatzsteuer | 68,566 | 18,501 | 12,933“ |
„Biersteuer | 48,381 | 28,489 | 23,130“ |
„Alkoholsteuer | 42,885 | 31,523 | 25,592“ |
ersetzt.
4. Im § 8 Abs 6 lautet die Z 5:
- „5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder
- a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs 2 Z 2 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:
Burgenland
2,572 vH
Kärnten
6,897 vH
Niederösterreich
14,451 vH
Oberösterreich
13,692 vH
Salzburg
6,429 vH
Steiermark
12,884 vH
Tirol
7,982 vH
Vorarlberg
3,717 vH
Wien
31,376 vH
- b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;“
5. Nach dem § 8 Abs 6 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
- „5a. bei der Umsatzsteuer auf die Gemeinden
- a) 37,289 vH nach der Volkszahl,
- b) 47,630 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
- c) 10,348 vH in folgendem Verhältnis:
Burgenland
1,583 vH
Kärnten
5,247 vH
Niederösterreich
15,004 vH
Oberösterreich
16,318 vH
Salzburg
9,326 vH
Steiermark
9,657 vH
Tirol
9,021 vH
Vorarlberg
6,428 vH
Wien
27,416 vH,
- d) 4,733 vH als Getränkesteuerausgleich in folgendem Verhältnis:
Burgenland
2,505 vH
Kärnten
8,496 vH
Niederösterreich
15,185 vH
Oberösterreich
14,587 vH
Salzburg
9,426 vH
Steiermark
13,086 vH
Tirol
14,512 vH
Vorarlberg
4,811 vH
Wien
17,392 vH“
6. Nach dem § 8 Abs 7 wird folgender Abs 7a eingefügt:
„(7a) Vom Ertrag der Werbeabgabe fließen dem Bund 4 vH und den Ländern und Gemeinden 96 vH zu. Die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden bleibt der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten. Bis zu dieser bundesgesetzlichen Regelung sind diese Anteile auf ein Sonderverrechnungskonto des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen.“
7. In § 10 Abs 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „13,5 vH“ durch den Ausdruck „13,3 vH“ ersetzt.
8. § 10 Abs 2 lautet:
Abs. 2
Die restlichen 86,7 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und - außer in Wien - von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
- 1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.
- 2. Jede Gemeinde erhält jährlich 102,30 S je Einwohner.
- 3. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der Erträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt.
- 4. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs 8 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.“
9. In § 14 Abs 1 entfallen die Z 7 und die Z 13.
10. § 14 Abs 1 Z 8 lautet:
- „8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von alkoholfreien Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letztverbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Veräußerungen von Milch;“
11. § 14 Abs 2 lautet:
Abs. 2
Die im Abs 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Abs 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.“
12. § 15 Abs 3 Z 2 lautet:
- „2. die gemäß § 14 Abs 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen ist die Abgabe von Speiseeis und von alkoholfreien Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze) in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder weniger;“
13. § 15 Abs 3 Z 4 lautet:
- „4. die gemäß § 14 Abs 1 Z 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;“
14. In § 21 Abs 1 erster Satz wird der Ausdruck „1,34 vH“ durch den Ausdruck „1,32 vH“ ersetzt.
15. Nach dem § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
§ 23a
„§ 23a.
(1) § 4, § 8 Abs 1 und Abs 6 Z 5 und 5a, § 10 Abs 1 und 2 sowie § 21 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) § 14 Abs 1 Z 8 und § 15 Abs 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 treten mit 9. März 2000 in Kraft.
(3) § 7 Abs 1, § 8 Abs 7a, § 14 Abs 2 und § 15 Abs 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(4) § 14 Abs 1 Z 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft.
(5) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 sind die Erträge an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in den Monaten Jänner bis August 2000 gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 29/2000 zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes:
- 1. Die Hundertsatzverhältnisse für die Verteilung der Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer lauten:
Umsatzsteuer
67,606
18,352
14,042
Biersteuer
60,853
21,606
17,541
Alkoholsteuer
49,878
27,663
22,459
- 2. Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu 34,065 vH nach der Volkszahl, zu 43,511 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu 9,453 vH nach dem in § 8 Abs 6 Z 5a lit c genannten Verhältnis und zu 12,971 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs 6 Z 5a lit d genannten Verhältnis.
- 3. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß § 10 Abs 1 zweiter Satz 12,8 vH auszuscheiden und die restlichen 87,2 vH gemäß § 10 Abs 2 zu verteilen.“
16. § 24 Abs 2 lautet:
Abs. 2
Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Für die Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse:
Umsatzsteuer | 67,423 | 18,341 | 14,236 |
Biersteuer | 57,733 | 23,328 | 18,939 |
Alkoholsteuer | 55,508 | 24,556 | 19,936 |
Motorbezogene Versicherungssteuer | 66,779 | 33,221 | - |
Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in § 8 Abs 6 Z 5a lit c genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs 6 Z 5a lit d genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß § 10 Abs 1 zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß § 10 Abs 2 zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach § 14 Abs 1 Z 8 und § 15 Abs 3 Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.“
Artikel X
Werbeabgabegesetz 2000
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf Werbeleistungen eingeführt wird (Werbeabgabegesetz 2000)
Steuergegenstand
§ 1
§ 1.
(1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
- 1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
- 2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
- 3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
(3) Nicht als Werbeleistung gelten:
- 1. Informationen von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.
- 2. Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.
- 3. Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs 7 des Glückspielgesetzes.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 2
§ 2.
- (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
(2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruches, Haftung
§ 3
§ 3.
(1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wird.
(3) Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.
(4) Abgabenschuldnern, die ihre Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten versteuern, hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten Entgelten berechnet und abgeführt wird.
Erhebung der Abgabe
§ 4
§ 4.
(1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 20 Euro sind nicht zu entrichten.
(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs 1 genannte Fälligkeit.
(3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen.
(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 1 000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 50 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzen.
(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.
Aufzeichnungspflichten
§ 5
§ 5.
Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.
Inkrafttreten
§ 6
§ 6.
Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden.
Zuständigkeit
§ 7
§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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