Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Gebührengesetz 1957, das Agrarverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Postgesetz 1997, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2000)
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Parteiengesetzes
2 Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
3 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
4 Änderung der Zivilprozessordnung
5 Änderung der Strafprozessordnung 1975
6 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
7 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
8 Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
9 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
10 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
11 Änderung des Finanzstrafgesetzes
12 Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
13 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
14 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
15 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
16 Änderung des Gebührengesetzes 1957
17 Änderung des Agrarverfahrensgesetzes
18 Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
19 Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes
20 Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
21 Änderung des Schieneninfrastrukturgesetzes
22 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
23 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
24 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
25 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
26 Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
27 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
28 Änderung des Umweltförderungsgesetzes
29 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
30 Änderung des Postgesetzes 1997
31 Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984
32 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
33 Schlussbestimmungen zu Art 3 bis 8, 11 und 27 bis 29
Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz), BGBl Nr 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 130/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs 3 lautet:
Abs. 3
Die Zuwendungen gemäß Abs 2 betragen in den Jahren 1996 bis 2000 jeweils 201 718 700 S. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2001 in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.“
2. In § 2a Abs 2 lautet der letzte Satz:
„In den Jahren 1998 bis 2000 sind die Verbraucherpreissteigerungen ab dem 1. Jänner 1997 nicht zu berücksichtigen.“
3. Dem § 15 wird folgender Abs 4 angefügt:
Abs. 4
§ 2 Abs 3 und § 2a Abs 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG), BGBl Nr 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 130/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs 2 letzter Satz lautet:
„Für die Jahre 1998 bis 2000 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltsansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.“
2. § 3 Abs 2 letzter Satz lautet:
„Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs 1 Z 3 an.“
3. Dem § 12 wird folgender Abs 4 angefügt:
Abs. 4
§ 2 Abs 2 letzter Satz und § 3 Abs 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 164/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 89a Abs 1 lautet:
Abs. 1
Eingaben können, so weit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.“
2. In § 89a Abs 2 entfällt die Wortfolge „ , sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat“.
3. In § 89b Abs 2 entfällt die Wortfolge „ ; dabei ist insbesondere auch festzulegen, auf welche Art und Weise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu widersprechen ist (§ 89a Abs 2)“.
Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 125/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 112 erster Halbsatz lautet:
„Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, die Post oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt zu übersenden;“
2. § 113 wird aufgehoben.
3. In § 329 wird dem ersten Absatz folgender Satz angefügt:
„Die erstmalige Ladung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen.“
Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 164/1999, wird wie folgt geändert:
Die §§ 77 bis 79 lauten:
§ 77
„§ 77.
(1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung,
durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.
(2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wird, ist der Inhalt der gerichtlichen Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
§ 78
§ 78.
Der Staatsanwaltschaft kann auch durch Übermittlung der gerichtlichen Akten zugestellt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft den Tag des Einlangens und den Tag der Einsichtnahme auf der Urschrift zu beurkunden. Auf ihr Verlangen ist ihr eine Ausfertigung zu überlassen.
§ 79
§ 79.
(1) Vorladungen der Parteien zur Hauptverhandlung, andere Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugestrafe oder andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann, sowie Erledigungen und andere Schriftstücke, deren Zustellung die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs auslöst, sind dem Empfänger zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes) zuzustellen. Einer in die Verteidigerliste eingetragenen Person kann jedoch auch in diesen Fällen mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werden. Ladungen der Staatsanwaltschaft und von Zeugen können ohne Zustellnachweis erfolgen.
(2) Der Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist eine Übermittlung durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.
(3) Im Übrigen kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden, so weit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt wird.
(4) So weit eine Partei durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Vorladung und das Abwesenheitsurteil sind in jedem Fall auch an den Beschuldigten selbst zu richten.“
Artikel 6
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl Nr 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 146/1999, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c samt Überschriften eingefügt:
„Einsatz der Informationstechnik
§ 15a
§ 15a.
(1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verwenden, so weit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.
(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (§ 50 DSG 2000). Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz.
(3) Hiebei kann ein Dienstleister (§ 10 DSG 2000) herangezogen werden, so weit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
(4) Die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 11 DSG 2000) zulässig.
Datenverkehr
§ 15b
§ 15b.
(1) Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(2) Wird eine Person, die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann sind von der Sicherheitsbehörde gemäß Abs 1 alle Daten an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.
Löschung von Daten
§ 15c
§ 15c.
(1) Die Daten sind mit Ausnahme der in Abs 2 angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem
- 1. bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, BGBl Nr 68/1972, eingetreten ist;
- 2. bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
- 3. bei sonstigen Haften die Haft beendet wurde.
(2) Erst 80 Jahre nach dem im Abs 1 angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:
- 1. Name, Vorname,
- 2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie
- 3. Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.“
2. § 48 Abs 3 lautet:
Abs. 3
Strafgefangenen, die arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, ist monatlich im Nachhinein ein Betrag von acht vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.“
3. Im § 54 Abs 3 werden nach dem Wort „Strafgefangene“ die Worte „außer dem Fall des § 48 Abs 3“ eingefügt.
4. Dem § 181 wird folgender Abs 8 angefügt:
Abs. 8
Die §§ 15a bis 15c und 48 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs 2 lautet:
Abs. 2
Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 1 000 S übersteigen. In diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg ist der Vermerk „Gerichtsgebühren“ anzubringen und sind die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.“
2. § 4 Abs 4 lautet:
Abs. 4
Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.“
3. § 6a wird aufgehoben.
4. In § 21 Abs 4 entfallen die Worte „beim Oberlandesgericht“.
5. In § 31 wird in den Abs 1 und 5 jeweils der Betrag von „3 000 S“ durch den Betrag von „4.000 S“ ersetzt.
6. In der Anmerkung 9 zur Tarifpost 1 wird der Betrag von „2 000 S“ durch den Betrag von „2.400 S“ ersetzt.
7. In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 2 wird der Betrag von „2 640 S“ durch den Betrag von „3 170 S“ ersetzt.
8. In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 3 wird der Betrag von „3 960 S“ durch den Betrag von „4 750 S“ ersetzt.
9. In Tarifpost 6 werden in lit a Z 1 und 2 sowie in lit b jeweils in der Spalte „Höhe der Gebühren“ jeweils die Wendung „10 vH“ durch die Wendung „15 vH“ und jeweils der Betrag von „3 310 S“ durch den Betrag von „4 140 S“ ersetzt; in lit c werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die Wendung „5 vH“ durch die Wendung „7,5 vH“ und der Betrag von „3 310 S“ durch den Betrag von „4 140 S“ ersetzt.
10. In Tarifpost 12 wird, jeweils in der Spalte „Höhe der Gebühren“, in lit a Z 1 der Betrag von „2 000 S“ durch den Betrag von „2 400 S“; in lit b Z 1, 3, 5 und 6 jeweils der Betrag von „550 S“ durch den Betrag von „2 000 S“; in lit c Z 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils der Betrag von „330 S“ durch den Betrag von „550 S“ und in lit e der Betrag von „2 760 S“ durch den Betrag von „3 310 S“ ersetzt.
11. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 lautet:
- „2. Wird eine der in lit d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist in den Fällen der lit d Z 1 und 2 eine Gebühr von 330 S und in den Fällen der lit d Z 3 und 4 eine Gebühr von 550 S zu entrichten.“
12. In der Tarifpost 13 wird jeweils in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „790 S“ durch den Betrag von „1 030 S“, der Betrag von „920 S“ durch den Betrag von „1 200 S“ sowie der Betrag von „1 060 S“ durch den Betrag von „1 380 S“ ersetzt.
13. In der Tarifpost 14 wird, jeweils in der Spalte „Höhe der Gebühren“, in Z 4 der Betrag von „330 S“ durch den Betrag von „550 S“, in Z 5 der Betrag von „530 S“ durch den Betrag von „880 S“, in Z 6 der Betrag von „530 S“ durch den Betrag von „880 S“ und in Z 7 der Betrag von „10 000 S“ durch den Betrag von „12 000 S“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl Nr 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 140/1997, wird wie folgt geändert:
1. In § 7a entfällt die lit b; die bisherige lit c erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“.
2. In § 9 wird in Abs 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Oberlandesgerichtes“ das Wort „Wien“ eingefügt.
3. § 11 Abs 1 lautet:
Abs. 1
Ist der Zahlungspflichtige säumig, so ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.“
4. In § 11a wird das Wort „Einbringungsstellen“ durch das Wort „Einbringungsstelle“ ersetzt.
5. In § 13 Abs 1a werden die Wendung „die Präsidenten der Oberlandesgerichte“ durch die Wendung „der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien“ und die Wendung „die ihnen unterstellten Einbringungsstellen“ durch die Wendung „die Einbringungsstelle“ ersetzt.
6. § 14 Abs 2 lautet:
Abs. 2
Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.“
Artikel 9
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl Nr 201/1996 Art 65, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl Nr 746/1996, BGBl I Nr 130/1997, BGBl I Nr 79/1998, BGBl I Nr 32/1999 und BGBl I Nr 106/1999 und der Kundmachung BGBl I Nr 164/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs 1 wird die Zeile „Motorbezogene Versicherungssteuer 50,000 50,000 -“ durch die Zeile „Motorbezogene Versicherungssteuer 63,889 36,111 -“ ersetzt.
2. Im § 22 Abs 1 Z 3 werden der vierte und der fünfte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
- . Kommission gehören der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Finanzen an.“
3. Nach dem § 23 Abs 3g werden folgende Abs 3h und 3i eingefügt:
„(3h) § 8 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000, § 22 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
Abs. 3i
Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder gemäß § 11 Abs 1 ist die motorbezogene Versicherungssteuer zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) in den Monaten Jänner bis September 2000 im Verhältnis 50 : 50, in den Monaten Oktober bis Dezember 2000 im Verhältnis 76,459 : 23,541 zu teilen.“
Artikel 10
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 17/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 16 Abs 1 entfallen die lit e und f. Die bisherige lit g erhält die Bezeichnung „e)“.
2. § 16 Abs 2 Z 9 lautet:
- „9. die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;“
3. § 16 Abs 2 Z 11 lautet:
- „11. Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs 3 Z 1 lit c;“
4. Im § 16 Abs 2 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 14 und 15 werden angefügt:
- „14. Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden gemäß § 65 Abs 1;
- 15. die Gebarung gemäß § 65c.“
5. § 17 Abs 2 lautet:
Abs. 2
Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zu Grunde zu legen; hiebei ist auf den Stellenplan (§ 26) und den Fahrzeugplan (§ 27) Bedacht zu nehmen.“
6. § 25 Abs 2 Z 1 lautet:
- „1. die der Veranschlagung zu Grunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;“
7. § 28 samt Überschrift entfällt.
8. § 30 Abs 2 lautet:
Abs. 2
Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung des Fahrzeugplanes (§ 27), der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs 3) anzuschließen.“
9. § 34 Abs 3 lautet:
Abs. 3
Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoran-schlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten, die Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung - insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung - sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.“
10. § 36 Abs 1 lautet:
Abs. 1
Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), des Fahrzeugplanes (§ 27), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen nähere Richtlinien aufzustellen; hiebei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.“
11. § 49 Abs 1 lautet:
Abs. 1
Organe des Bundes (§ 1 Abs 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen. Eine Vergütung hat jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung
- 1. der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens oder
- 2. von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs 4
- .
12. § 49a lautet:
§ 49a
„§ 49a. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 49 Abs 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist. §§ 15, 63 und 64 bleiben unberührt.“
13. § 65c lautet:
§ 65c
„§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf
- 1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art 42 Abs 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Länder durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art 42 Abs 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen; Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger oder Länder sind nicht als Finanzschulden des Bundes zu behandeln;
- 2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger oder jener Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern. Dabei hat er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 65b Abs 3 Z 1 lit b zu beachten sind.“
14. § 80 Abs 4 lautet:
Abs. 4
Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs 2 Z 3 und 9 bis 14 verrechnet werden.“
15. Dem § 81 werden folgende Abs 3 und 4 angefügt:
Abs. 3
Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind.
Abs. 4
Die Gebarung gemäß § 65c in Verbindung mit § 16 Abs 2 Z 15 sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger gemäß § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl Nr 763/1992, in der jeweils geltenden Fassung, ist gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind.“
16. Dem § 100 wird folgender Abs 24 angefügt:
„(24) § 16 Abs 2 Z 14, § 17 Abs 2, § 25 Abs 2 Z 1, § 30 Abs 2, § 34 Abs 3, § 36 Abs 1, § 65c, § 80 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; zugleich tritt § 28 samt Überschrift außer Kraft. § 16 Abs 1 lit e, § 16 Abs 2 Z 9 und 11, § 16 Abs 2 Z 15, § 49 Abs 1, § 49a und § 81 Abs 3 und 4 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; zugleich treten in § 16 Abs 1 die bisherigen lit e und f außer Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl Nr 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 164/1999, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 200 FinStrG wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Zu den §§ 77 bis 81
§ 200a FinStrG
§ 200a FinStrG. Der Finanzstrafbehörde sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu übermitteln.“
Artikel 12
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl Nr 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs 1 lautet:
Abs. 1
Der Elektrizitätsabgabe unterliegen
- 1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitäts-unternehmen im Sinne des § 7 Z 20 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und an sonstige Wiederverkäufer, so weit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist,
- 2. der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.“
2. § 3 Abs 2 lautet:
Abs. 2
Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs 1 Z 1), beim
Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie oder bei der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 16 ElWOG gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.“
3. § 4 Abs 2 lautet:
Abs. 2
Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.“
4. Dem § 7 wird folgender Abs 4 angefügt:
Abs. 4
§ 4 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 2000 anzuwenden.“
Artikel 13
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl Nr 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 186/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs 1 Z 1 und 2 lauten:
- „1. für Zigaretten,
- a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, 255 S je 1 000 Stück und 42 % des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;
- b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht, 263 S je 1 000 Stück und 42 % des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 896 S je 1 000 Stück;
- 2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 450 S je 1.000 Stück;“
2. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt:
§ 44c
„§ 44c.
(1) § 4 Abs 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit
1. Juni 2000 in Kraft.
(2) § 4 Abs 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 186/1998 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.“
Artikel 14
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl Nr 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs 1 Z 4 VersStG wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 650 Euro“ ersetzt.
2. § 4 Abs 3 Z 8 VersStG lautet:
- „8. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden; der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen;“
3. In § 6 Abs 2 VersStG wird die Wortfolge „20 Groschen für je 1 000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon“ durch die Wortfolge „0,2 ‰ der Versicherungssumme“ ersetzt.
4. § 6 Abs 3 Z 1 und Z 2 VerStG lauten:
- „1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei
- a) Krafträdern um 0,022 Euro je Kubikzentimeter Hubraum;
- b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 0,55 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 5,50 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 60 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl Nr 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl Nr 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
- 2. Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Z 1 erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
- - halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;
- - vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;
- - monatlich zu entrichten ist, um 10%.“
5. Nach § 6 Abs 3 Z 2 VersStG wird folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. Der in Euro berechnete Steuerbetrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet. Die Umrechnung der gemäß Z 1 und Z 2 in Euro sowie der nach den beiden ersten Sätzen zu berechnenden Steuerbeträge in Schilling hat nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art 123 Abs 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Der ermittelte Betrag ist auf den nächstliegenden Schilling auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.“
6. In § 9 Abs 3 VersStG werden die Beträge von „4 800 S“ jeweils durch Beträge von „350 Euro“ ersetzt.
7. In § 12 Abs 3 VersStG werden als Z 14 und 15 angefügt:
- „14. § 4 Abs 3 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 ist auf die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge anzuwenden, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nach dem 31. Mai 2000 hinterlegt werden.
- 15. § 6 Abs 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die
- a) nach dem 31. Mai 2000 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2000 liegen;
- b) vor dem 1. Juni 2000 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Mai 2000 liegen. Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf
- c) Versicherungsentgelte gemäß lit a entfällt, die vor dem 1. Juli 2000 fällig werden und auf die § 6 Abs 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,
- d) Versicherungsentgelte gemäß lit b entfällt, bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten. Die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl Nr 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von § 8 Abs 1 hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit c spätestens am 15. September 2000 (Fälligkeitstag) und die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit d spätestens am 15. November 2000 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl Nr 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (§ 5 Abs 4) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, lit a und b entsprechend anzuwenden ist.“
Artikel 15
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl Nr 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 798/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs 1 Z 10 KfzStG lautet:
- „10. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden; der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen;“
2. § 5 Abs 1 Z 1 und 2 lit a KfzStG lauten:
- „1. Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum
- a) bis 31. Mai 2000 0,22 S;
- b) ab 1. Juni 2000 0,33 S;
- 2. allen anderen Kraftfahrzeugen
- a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
- aa)
- bb)
- cc)
- a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
3. § 5 Abs 4 Z 1 und Abs 2 KfzStG lautet:
- „1. Krafträder 10 S;
- 1. Juni 2000 15 S;
- 2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen 20 S;
- 1. Juni 2000 30 S;“
4. § 11 Abs 1 KfzStG wird folgende Z 5 angefügt:
- „5. § 2 Abs 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen anzuwenden, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach dem 31. Mai 2000 hinterlegt werden.“
Artikel 16
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I
Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Tarifpost 8 Abs 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „ , sofern Gegenseitigkeit besteht,“.
2. § 14 Tarifpost 9 Abs 1 und 2 lauten:
Abs. 1
Reisepässe
1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass | 950 S, |
2. Verlängerung der Gültigkeitsdauer | 850 S, |
3. Erweiterung des Geltungsbereiches | 835 S, |
4. nachträgliche Miteintragung von Kindern | 360 S, |
5. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl | 360 S, |
6. Ausstellung eines Identitätsausweises | 780 S. |
Abs. 2
Passersätze
1. Personalausweis | 780 S, |
2. Sammelreisepass | 300 S plus 50 S pro Person, mindestens jedoch 450 S, |
3. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein) | |
a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt | 15 S, |
b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt | |
- bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr | 30 S, |
- bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr | 45 S, |
c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person | 25 S.“ |
3. § 14 Tarifpost 9 Abs 5 lautet:
Abs. 5
Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
- des Abs 1 Z 1 | 590 S, |
- des Abs 1 Z 2 | 490 S, |
- des Abs 1 Z 3 | 475 S, |
- des Abs 1 Z 4 | 180 S, |
- des Abs 1 Z 6 | 420 S, |
- des Abs 2 Z 1 | 480 S, |
- des Abs 2 Z 2 | 50 S je Person, mindestens jedoch 450 S. |
In den Fällen des Abs 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“
4. § 14 Tarifpost 16 Abs 1 bis 3 lauten:
Abs. 1
Führerscheine, ausgestellt
1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung | 760 S, |
ausgenommen solche gemäß § 22 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung, | |
2. als Duplikat | 630 S, |
3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung | 760 S, |
4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung | 630 S, |
ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs 4 oder 21 Abs 2 FSG, BGBl I Nr 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung, | |
5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen | 630 S, |
6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl | 630 S. |
Abs. 2
1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl | 450 S, |
2. Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer | 500 S. |
(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat | 500 S.“ |
5. § 14 Tarifpost 16 Abs 5 lautet:
Abs. 5
Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 3 je Schrift 300 S, in allen anderen Fällen 270 S je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“
6. In § 33 Tarifpost 8 Abs 4 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder über das Darlehen eines Darlehensgebers, der im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat,“.
7. § 37 wird folgender Abs 6 angefügt:
Abs. 6
§ 14 Tarifpost 9 Abs 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Mai 2000 eingebracht wird. § 14 Tarifpost 9 Abs 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 26/2000, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juni 2000 eingebracht wird.“
Artikel 17
Änderung des Agrarverfahrensgesetzes
Das Agrarverfahrensgesetz, BGBl Nr 173/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 158/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs 3 lautet:
Abs. 3
Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind - ausgenommen die Fälle des § 50 Abs 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes - von den Gerichtsgebühren befreit.“
2. Dem § 17 wird folgender Abs 4 angefügt:
Abs. 4
§ 15 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.“
Artikel 18
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 191/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 15 samt Überschrift lautet:
„Widmung von Geldstrafen
§ 15
§ 15. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,
- 1. dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozial-hilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;
- 2. dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde vollzogen wurde.“
2. § 54d samt Überschrift lautet:
„Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen
§ 54d
§ 54d.
(1) Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.
(2) Außer dem Fall des § 53d Abs 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder so weit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.
(3) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen einzutreiben.
(4) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die gemäß Abs 1 den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte. Dieser sind uneinbringliche Kostenbeiträge von jener Gebietskörperschaft zu refundieren, in deren Vollzugsbereich die Freiheitsstrafe verhängt wurde.“
3. § 66b wird folgender Abs 9 angefügt:
Abs. 9
§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes
Das Innovations- und Technologiefondsgesetz, BGBl Nr 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 1105/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs 1 und 2 lauten:
Abs. 1
Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zur Gänze dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im § 3 Abs 1 und § 4 Abs 2 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Abs. 2
Aus diesen Mitteln sind ebenfalls die Kostenbeiträge der von Österreich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gezeichneten fakultativen Programme nach Art V Abs 1 lit b des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation, BGBl Nr 95/1987 (ESA-Wahlprogramme), zu erbringen.“
2. Die Abs 3 bis 7 des § 4 entfallen.
3. § 5 Abs 1 lautet:
Abs. 1
Zur Abwicklung der Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß § 3 Abs 3 Z 1 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder eine andere geeignete Institution heranzuziehen. So weit Organe dieser Institutionen (im Folgenden kurz „beauftragte Fonds gemäß Abs 1“ genannt) auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, haben sie die Funktionsbezeichnung „Geschäftsführung des Innovations- und Technologiefonds“ zu führen.“
4. § 5 Abs 2 vierter Satz lautet:
„In diesen Vereinbarungen ist jedenfalls vorzusehen:“
5. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
§ 6b
„§ 6b. § 4 Abs 1 und 2, § 5 Abs 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft; zugleich tritt § 4 Abs 3 bis 7 außer Kraft.“
6. § 7 lautet:
§ 7
„§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich § 1, § 2, § 4 Abs 1, § 5a und § 6 der Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich § 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
- 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“
Artikel 20
Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl Nr 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 166/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs 6 letzter Satz lautet:
„Die Berechnung und Einhebung der Benützungsentgeltsbeträge selbst obliegt dem Fahrwegbetreiber, dem die über den gemäß Abs 7 abzuführenden Teil der Benützungsentgelte hinaus erzielten Erlöse aus der Benützung und Verwertung der Schieneninfrastruktur verbleiben.“
2. § 2 Abs 7 lautet:
Abs. 7
Die Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber haben den nachfolgend bestimmten Teil der Benützungsentgelte so lange an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu leisten, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben bezüglich der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der von den Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzuführende Teil der Benützungsentgelte beträgt für dasJahr 1999 3,695 Milliarden Schilling (268 526 122,25 Euro); für die Folgejahre hat ihn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt und das Finanzierungserfordernis für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH unter Einholung eines Vorschlages der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH und Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen.“
3. Nach § 25 Abs 5 wird folgender Abs 6 angefügt:
Abs. 6
§ 2 Abs 6 letzter Satz und § 2 Abs 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
(Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz - SCHIG), BGBl Nr 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 166/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs 1 Z 1 lautet:
- „1. durch den jährlich gemäß § 2 Abs 7 Bundesbahngesetz 1992 zu leistenden Teil der Benützungsentgelte;“
2. Im § 13 wird folgender Satz angefügt:
§ 5 Abs 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit 1
„§ 5 Abs 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 136/1999, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
§ 40a
„§ 40a. Abweichend von § 40 werden
- 1. die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen aus dem Jahre 1999 in Höhe von 3.848 Millionen Schilling und
- 2. 4 352 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2000 dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs 3 Z 1 lit b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis 31. Oktober 2000 zugeführt.“
2. § 50n lautet:
§ 50n
„§ 50n. § 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl Nr 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 73/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 wird folgender Abs 6 angefügt:
Abs. 6
Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2000 2 000 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2000 und am 1. Dezember 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.“
2. Dem § 17a wird folgender Abs 18 angefügt:
„(18) § 12 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl Nr 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 179/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs 2 entfällt der Ausdruck „und“ am Ende der Z 12; der Punkt am Ende der Z 10 wird durch einen Beistrich ersetzt; der Punkt am Ende der Z 13 wird durch den Ausdruck „und“ ersetzt; folgende Z 14 wird angefügt:
„14. für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 gemäß § 6 Abs 7.“
2. Im § 6 Abs 1 wird der Ausdruck „2000“ durch den Ausdruck „2001“ ersetzt.
3. Dem § 6 Abs 7 wird folgender Satz angefügt:
„Das Arbeitsmarktservice hat überdies bei einem entsprechenden Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Jahr 2000 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik Mittel in einem solchen Ausmaß an den Bund für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 zu überweisen, als sich gegenüber dem Bundesvoranschlag 2000 ein positiver Saldo ergibt.“
4. Dem § 6 Abs 8 wird folgender Satz angefügt:
„Das Arbeitsmarktservice hat überdies bis zum 1. Oktober 2000 3 100 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.“
5. Dem § 10 wird folgender Abs 14 angefügt:
„(14) § 1 Abs 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 2/2000, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 80a wird folgender Abs 6 angefügt:
Abs. 6
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 16. Oktober 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g) 1 000 Millionen Schilling zu überweisen.“
2. Nach § 584 wird folgender § 585 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art 25 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000
§ 585
§ 585. § 80a Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl Nr 573, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 159/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs 1 lautet:
Abs. 1
Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von 6,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).“
2. Dem § 1 Abs 3 wird nachstehender Satz angefügt:
„In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.“
3. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs 2 wird angefügt:
Abs. 2
§ 1 Abs 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl Nr 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 151/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:
- „6. zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs 1 Umweltförderungsgesetz, BGBl Nr 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten.“
- 2. § 12 Abs 2 lautet:
Abs. 2
15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach §§ 30 ff UFG zu verwenden.“
Artikel 28
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl Nr 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 79/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 2 lautet:
- „2. Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen;“
2. In § 6 wird nach Abs 1 folgender Abs 1a eingefügt:
„(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderung werden aufgebracht:
- 1. für Zwecke der Siedlungswirtschaft (§§ 16 ff) im Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 37 Abs 5a);
- 2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland (§§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;
- 3. für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanie-rungsgesetzes, BGBl Nr 299/1989, in der jeweils geltenden Fassung).“
3. § 24 Z 1 und Z 2 lauten:
- „1. Herstellungsmaßnahmen sowie betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase;
- 2. unbeschadet Z 1 Herstellungsmaßnahmen
- a) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Luftverunreinigungen, so weit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
- b) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, so weit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
- c) zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder Lagerung von gefährlichen Abfällen;“
4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
§ 27a
„§ 27a. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs 1 Z 2 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 Forschungsorganisationsgesetz, BGBl Nr 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
5. § 37 Abs 5a lautet:
„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das erforderlich ist, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs 2a und 2b) mit einem Barwert von 5 300 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs 1 für die Abwicklung der Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs 2) im Jahr 2000 sowie für die Abwicklung der Sondertranchen (§ 6 Abs 2a und 2b) entstehenden Kosten zu bedecken.“
6. § 37 Abs 5e lautet:
„(5e) Die Erlöse aus der Darlehensverwertung gemäß Abs 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber dem Bund erforderlich sind. In den Jahren 2000 bis 2003 dürfen dazu vom Fonds dem Bund nicht mehr als das Kapital sowie die in der Zwischenzeit aufgelaufenen rückgestellten Zinsen bezahlt werden.“
7. In § 22a Abs 2 entfällt die Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,“, in § 35 Z 1 lit b die Wortfolge „und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“.
8. § 28 Z 3 lit b und § 34 Abs 1 Z 1 lit c entfallen.
9. In den §§ 28 Z 3 lit c und 34 Abs 1 Z 1 lit e wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
10. In § 34 Abs 1 Z 1 wird das Wort „Mitglied“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt.
11. In § 34 Abs 1 Z 1 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 188/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Worte „oder kommerziellen“.
2. § 4 Abs 2 entfällt.
3. In § 5 Abs 1 lautet der zweite Satz:
„Die Bestimmungen über die Konzessionspflicht für öffentliche Telekommunikationsdienste, über die Nutzung von Frequenzen und über die Einhaltung der technischen Anforderungen sowie der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Endgeräten bleiben unberührt.“
4. In § 5 Abs 2 lautet die Z 4:
- „4. Einhaltung der veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen“
5. § 5 Abs 3 lautet:
Abs. 3
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten festlegen.“
6. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Schnittstellen
§ 5a
§ 5a.
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
- 1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
- 2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
- 3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
- . veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr L 91/10 vom 7. 4. 1999 S 10) und die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. Nr L 101/24 vom 1. 4. 1998 S 24) durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die Luftschnittstellen für Funkanlagen festsetzen so weit keine harmonisierten Schnittstellen bestehen.“
7. § 15 Abs 1 lautet:
Abs. 1
Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Die Regulierungsbehörde hat über den Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden. Sofern auf Grund der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist, hat die Regulierungsbehörde binnen vier Monaten zu entscheiden. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten.“
8. In § 15 Abs 2 wird am Ende der Z 1 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt und am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und als neue Z 3 angefügt:
- „3. bei Konzessionen zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste die Frequenzen dem Antragsteller zugeteilt worden sind oder zugleich mit der Konzession zugeteilt werden können.“
9. § 15 Abs 3 entfällt.
10. In § 16 wird als neuer Abs 2a eingefügt:
„(2a) Wenn ein Konzessionsinhaber die ihm in der Konzession erteilten Auflagen im Sinne der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste nicht erfüllt, kann die Regulie-rungsbehörde die Konzession entziehen, ändern oder zeitweilig aufheben oder ihm unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit spezifische Maßnahmen auferlegen, die auf die Einhaltung der Auflagen abzielen. Die Regulierungsbehörde hat dem betroffenen Unternehmen gleichzeitig in ange-messener Weise Gelegenheit zu geben, zu diesen Auflagen Stellung zu nehmen und - außer in den Fällen, in denen das betreffende Unternehmen wiederholt gegen die Auflagen verstößt mit der Folge, dass die Regulierungsbehörde unmittelbar die geeigneten Maßnahmen treffen kann - Mängel innerhalb eines Monats nach Tätigwerden der Regulierungsbehörde abzustellen. Wenn das betroffene Unternehmen die Mängel abgestellt hat, hat die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung zurückzunehmen oder zu ändern, wobei sie die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben hat. Wenn das Unternehmen die Mängel nicht abstellt, hat die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe zu bestätigen. Die Entscheidung wird dem betroffenen Unternehmen innerhalb einer Woche mitgeteilt, nachdem sie getroffen wurde.“
10a. § 18 Abs 4 lautet:
Abs. 4
Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Geschäftsbedingungen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:
- 1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und ein Mobilnetz und
- 2. Anbieten von Mietleitungen.
Die Regulierungsbehörde hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die Geschäftsbedingungen als genehmigt. Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Geschäftsbedingungen sowie wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. Bei den in Z 1 genannten Diensten kann die Regulierungsbehörde innerhalb von acht Wochen den Geschäftsbedingungen widersprechen, wenn diese diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften widersprechen.“
11. § 18 Abs 5 lautet:
Abs. 5
Änderungen der Geschäftsbedingungen, so weit sie die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld, Abs 1 tangieren, können durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid verlangt werden, falls dies zum Schutz der Teilnehmer oder Nutzer erforderlich ist, insbesondere dann, wenn sich im Rahmen der Streitschlichtung die Notwendigkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen ergibt.“
11a. § 18 Abs 6 lautet:
Abs. 6
Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Entgelte der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:
- 1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und
- 2. Anbieten von Mietleitungen.
Die Regulierungsbehörde hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die Entgelte als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die für die Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung des Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind. Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Entgelte der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Ebenso sind die Entgelte für einen Sprachtelefondienst über ein Mobilnetz der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Genehmigungspflichtige Entgelte sind unter Bedachtnahme auf die jeweils zu Grunde liegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen. Innerhalb einer Gebührenzone müssen die Entgelte einheitlich sein. Rabattregelungen bleiben davon unberührt. Eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebührenzonen ist unzulässig.“
12. Dem § 18 wird folgender Abs 9 angefügt:
Abs. 9
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über
- 1. Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten im Rufnummernbereich für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen, sowie
- 2. die Modalitäten der Mitteilung der in Z 1 genannten Entgelte sowie der Entgelte der frei kalkulierbaren Mehrwertdienste an den Nutzer. Dabei ist auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.“
13. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:
„Dienstequalität
§ 18a
§ 18a.
(1) Öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz sind in der durch eine Verordnung gemäß § 25 Abs 1 festgesetzten Qualität zu erbringen, wenn der Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. § 25 Abs 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Anbieter, die länger als 18 Monate öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz erbracht haben, haben der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung die von ihnen erreichten Leistungskenndaten hinsichtlich der in einer Verordnung gemäß § 25 Abs 1 festgesetzten Kriterien bekannt zu geben.
§ 25 Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
14. § 20 Abs 4 und 5 entfallen.
15. § 22 entfällt.
15a. § 24 Abs 1 lautet:
Abs. 1
Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Jener Preis, der zum 1. Jänner 1998 Gültigkeit hat, gilt jedenfalls als erschwinglich. Beabsichtigt der Erbringer des Universaldienstes, das Entgelt zu erhöhen oder ein neues Entgelt einzuführen, so bedarf dies der Genehmigung durch die Telekom-Control-Kommission, welche die Bestimmungen des § 18 Abs 6 sinngemäß und unter Bedachtnahme auf die Erschwinglichkeit der Universaldienstleistungen anzuwenden hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-Verfahren festlegen, wobei § 18 Abs 7 sinngemäß Anwendung findet.“
16. § 25 samt Überschrift lautet:
„Qualität
§ 25
§ 25.
(1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen.
Dabei sind jedenfalls zu regeln:
- 1. die Sprachübertragungsqualität,
- 2. die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,
- 3. die Störungshäufigkeit,
- 4. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
- 5. die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
- 6. die maximale Wartezeit bei Auskunft,
- 7. die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
- 8. der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen sowie
- 9. die Abrechnungsgenauigkeit.
(2) Der Erbringer des Universaldienstes hat die von ihm erreichten Leistungskennwerte einmal jährlich der Regulierungsbehörde bekannt zu geben. Die Regulierungsbehörde hat die bekannt gegebenen Leistungskennwerte zu veröffentlichen. In der auf Grund von Abs 1 erlassenen Verordnung sind auch die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Bekanntgabe und dieser Veröffentlichung festzusetzen.
(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte zu Lasten des Erbringers des Universaldienstes durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können.
(4) Werden die festgesetzten Leistungskennwerte nachhaltig nicht eingehalten, kann die Regulierungsbehörde Anordnungen gemäß § 82 Abs 3 treffen.“
17. Dem § 41 Abs 5 wird folgender Satz angefügt:
„Änderungen der Standardzusammenschaltungsangebote können durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid vorgeschrieben werden, falls dies zur Erfüllung der im Abs 3 genannten Grundsätze erforderlich ist.“
18. Der bisherige Text des § 45 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs 2 wird angefügt:
Abs. 2
Die Regulierungsbehörde hat einmal jährlich eine Erklärung über die Einhaltung der
Bestimmungen über die Kostenrechnung zu veröffentlichen.“
19. § 49 Abs 1 lautet:
Abs. 1
Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen. Sofern Abs 4 und Abs 4a nicht anderes bestimmen, hat die Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 78 zu erfolgen.“
20. § 49 Abs 4 bis 4b lauten:
Abs. 4
Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten und für andere öffentliche Telekommunikationsdienste vorgesehen sind, erfolgt durch die Regulierungsbehörde.
Abs. 4a
Die im Abs 4 genannten Frequenzen sind grundsätzlich in einem Verfahren gemäß § 49a zuzuteilen. Sofern § 49a Abs 12 Z 2 bis 4 angewendet wird, sind die Frequenzen antragsgemäß zuzuteilen; das Frequenznutzungsentgelt bestimmt sich in diesem Fall nach dem Anbot im Antrag.
Abs. 4b
Über einen Antrag auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen sechs Wochen zu entscheiden. Sofern auf Grund der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist, kann diese Frist auf bis zu vier Monate verlängert werden. Wird über den Antrag in einem Verfahren gemäß § 49a entschieden, ist binnen acht Monaten zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenz- oder Satellitenkoordination abzuwarten ist.“
21. § 49 Abs 10 lautet:
„(10) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für freizügige Nutzung vorgesehen sind, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung zu beantragen, wenn die eingesetzten Funksendeanlagen für den Betrieb generell bewilligt sind.“
22. § 49 Abs 12 entfällt.
23. § 49a samt Überschrift lautet:
„Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 49a
§ 49a.
(1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs 2 Z 1 und 2 erfüllt und die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Diese wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Sie hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
- 1. ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
- 2. ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs 2 erfüllt.
Eine Beschränkung der Ausschreibung auf bestimmte Dienste oder bestimmte Versorgungsgebiete ist zulässig. Entsprechend dem Umfang und Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen kann auch die Zuteilung von Frequenzpaketen ausgeschrieben werden. In diesem Fall sind die zuzuteilenden Frequenzpakete abstrakt oder konkret zu bezeichnen.
(3) Nach Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen und hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
- 2. den Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen;
- 3. die Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
- 4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.
(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
- 1. die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und
- 2. die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.
(5) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs 7) für zulässig erklärt worden ist.
(6) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs 2 nicht erfüllen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs 2 erster Satz und Abs 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
(8) Die Zuteilung hat an jenen Antragsteller zu erfolgen, der die effizienteste Nutzung der zugeteilten Frequenzen am besten gewährleistet (Abs 1). Sie kann Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikations-dienste, ABl. Nr L 117 vom 7. 5. 1997 S 15, bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem Regelungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Telekommunikations-diensten, der Qualität der Telekommunikationsdienste und der Zusammenarbeit mit anderen Konzessionsinhabern. Die Nebenbestimmungen haben sich an den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften zu orientieren.
(9) Werden Frequenzen für die Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der dritten Mobilfunkgeneration einem Antragsteller zugewiesen, der bereits eine Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der zweiten Mobilfunkgeneration innehat, können die Nebenbestimmungen im Sinne des Abs 8 auch vorsehen, dass dieser Antragsteller verpflichtet ist, anderen Inhabern von Konzessionen zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der dritten Mobilfunkgeneration, die jedoch ihrerseits keine Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der zweiten Mobilfunkgeneration innehaben, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Netzkapazitäten für eine bestimmte, vier Jahre nicht übersteigende Zeitdauer zur Verfügung zu stellen („nationales roaming“). Eine derartige Verpflichtung darf für den Antragsteller erst ab jenem Zeitpunkt wirksam werden, ab dem der Inhaber der Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der dritten Mobilfunkgeneration seinen Netzbetrieb aufgenommen und das Erreichen jenes Versorgungsgrades nachgewiesen hat, der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben wurde. Für nationales roaming ist zwischen den Beteiligten ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Im Streitfall entscheidet darüber die Telekom-Control-Kommission, wobei für das Verfahren § 41 sinngemäß Anwendung findet.
(10) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, so weit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
- 1. die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
- 2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllt;
- 3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
- 4. das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.
All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.“
24. Im § 104 Abs 3 erhalten die bisherigen Z 6 bis 23 die Bezeichnungen „7“ bis „24“; als neue Z 6 wird eingefügt:
- „6. entgegen § 18a Abs 1, § 18a Abs 2 oder § 25 Abs 2 die Leistungskennwerte nicht bekannt gibt;“
25. Im § 111 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und als Z 9 angefügt:
- „9. Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten vorgesehen sind gemäß § 49 Abs 4 in Verbindung mit § 49a.“
26. Im § 115 Abs 2 wird nachstehender Satz angefügt:
„Gegen die Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.“
27. Nach § 126 wird folgender § 126a samt Überschrift eingefügt:
„Verlautbarungen
§ 126a
§ 126a. Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.“
Artikel 30
Änderung des Postgesetzes 1997
Das Postgesetz 1997, BGBl I Nr 18, wird wie folgt geändert:
1. Der 3. Abschnitt lautet:
„3. Abschnitt
Postzeitungsversand
Allgemeines
§ 15
§ 15.
(1) Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine Abgeltung dafür gewährt, dass er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. Der Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz zwischen den erforderlichen und nachgewiesenen variablen Kosten für diese Leistungen und den Einnahmen aus den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten abzugelten. Die Gesamthöhe dieser Abgeltungen darf im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000 den Betrag von 150 Millionen Schilling, im Jahr 2001 den Betrag von 200 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(2) In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den Beförderungsentgelten, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen Vertragsabschluss oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes Jahresentgelt für die Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die anhand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen.
(2a) In den Geschäftsbedingungen sind für Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten für „sonstige Zeitungen“ niedrigere Beförderungsentgelte vorzusehen. Für Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter sowie Zeitungen von Gebietskörperschaften und nach dem Parteiengesetz 1975 konstituierte politische Parteien ist gegenüber „sonstigen Zeitungen“ der doppelte Tarif anzuwenden.
(3) Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die - ausgenommen Nachlieferungen - in einer Anzahl von mindestens 1 000 Stück, die inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen.
Besondere Begünstigungen
§ 16
§ 16.
In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, dass Vereine oder sonstige gemeinnützige Organisationen sowie im Inland anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen, Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungsversand versenden dürfen. Der Versand von solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sie Zwecken einer Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen.“
2. In § 31 wird nach Abs 2 folgender Abs 2a eingefügt:
„(2a) Der 3. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem Datum des Inkrafttretens sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsdienst neu in Kraft zu setzen. Die darauf basierenden Verträge und Bescheide über die Zulassung zum Postzeitungsdienst sind entsprechend anzupassen.“
Artikel 31
Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984
Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl Nr 482, zuletzt geändert durch das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl Nr 800/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 53 Abs 3 lautet:
Abs. 3
Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2 , bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m 2 nicht übersteigt.“
2. § 53 Abs 4 wird aufgehoben.
3. Dem § 60 wird folgender Abs 12 angefügt:
„(12) § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.“
Artikel 32
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl Nr 139/1979, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 1999, BGBl I Nr 147, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird samt Überschrift aufgehoben.
2. In Art IV wird nach Abs 1d folgender Abs 1e eingefügt:
„(1e) § 30 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft. Diese Bestimmung ist noch auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Juni 2000 begründet wird.“
Artikel 33
Schlussbestimmungen zu Art 3 bis 8, 11 und 27 bis 29
Abs. 1
Dieses Bundesgesetz tritt - so weit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt - in Kraft:
- 1. hinsichtlich des Art 7 (Gerichtsgebührengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 (§ 31; Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3; Tarifpost 6, 13 und 14) mit 1. Juni 2000, Z 4 (§ 21 Abs 4) mit 1. Jänner 2001;
- 2. hinsichtlich des Art 8 (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) mit 1. Jänner 2001;
- 3. hinsichtlich der Art 3 (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (Zivilprozessordnung), 5 (Strafprozessordnung 1975), 6 (Strafvollzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz), 27 (Altlastensanierungsgesetz), 28 (Umweltförderungsgesetz) und 29 (Telekommunikationsgesetz) mit 1. Juni 2000.
Abs. 2
§ 31a GGG ist für die mit Art 7 dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999 jeweils zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
Abs. 3
Art 7 Z 1 bis 3 und 5 bis 13 sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.
Abs. 4
Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 werden die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgelassen. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Bezeichnung „Einbringungsstelle“ und ist mit diesem Tag auch für die Aufgaben der aufgelassenen Einbringungsstellen bei den anderen Oberlandesgerichten zuständig. Eintreibungen sowie Stundungs- und Nachlassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art 8 bei den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhängig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der Einbringungsstelle weiter zu führen.
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