Heereslenkberechtigung
§ 22.
(1) Das Heerespersonalamt kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.
(2) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die in Abs. 1 angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.
(3) Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat das Heerespersonalamt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß §§ 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß § 10 einzuholen. Die Heereslenkberechtigung ist, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der erteilten Klasse der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 zu erteilen. Abweichende Regelungen, die aufgrund der Eigenart bestimmter Heeresfahrzeuge erforderlich sind, sind zulässig. Die Eintragung der Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen hat mit den in § 2 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Zahlencodes zu erfolgen. Zusätzlich zu diesen Zahlencodes ist es jedoch zulässig, für das österreichische Bundesgebiet geltende dreistellige Zahlencodes, die ausschließlich für Besonderheiten von Heeresfahrzeugen zu verwenden sind, einzutragen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Bestehen begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat das Heerespersonalamt unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen oder einzuschränken.
(5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie der §§ 16 bis 17 über das Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, hiefür besonders geschulte militärische Organe mit der vorläufigen Abnahme von Heeresführerscheinen oder Heeresmopedausweisen zu betrauen.
(6) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Heerespersonalamt zu verständigen und gemäß § 39 vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.
(7) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des § 4 über den Probeführerschein sowie den Bestimmungen der §§ 4a bis 4c über die zweite Ausbildungsphase.
(7a) Eine Heereslenkberechtigung erlischt:
- 1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
- 2. durch Zeitablauf;
- 3. durch Tod des Berechtigten.
(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen:
- 1. die Ausbildungsvorschriften für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,
- 2. die Prüfungsvorschriften für die Fahrprüfung sowie
- 3. die Beschaffenheit, Maße und Masse der Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 146/2001
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10012723
Dokumentnummer
NOR40172248
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