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§ 10 FSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Fachliche Befähigung

§ 10.

(1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie

  1. 1. verkehrszuverlässig sind,
  2. 2. gesundheitlich geeignet sind und
  3. 3. die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben.

(3) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,

  1. 1. die gemäß § 119 (in Landwirtschaftsschulen), § 120 (bei öffentlichen Dienststellen) oder § 122a KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder
  2. 2. die eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen oder besessen haben.

(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn

  1. 1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,
  2. 2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und
  3. 3. anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40172239