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§ 6 FSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung Mindestalter

§ 6.

(1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

  1. 1. Klasse AM: vollendetes 15. Lebensjahr,
  2. 2. Klasse A1: vollendetes 16. Lebensjahr,
  3. 3. Klasse A2: vollendetes 18. Lebensjahr,
  4. 4. Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 – ausgenommen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW,
  5. 4a. Klasse A: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW – ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar,
  6. 5. Klasse A: vollendetes 24. Lebensjahr ohne vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2,
  7. 6. Klasse B: vollendetes 18. Lebensjahr, ausgenommen im Fall des § 19,
  8. 7. Klassen BE, C1 und C1E: vollendetes 18. Lebensjahr,
  9. 8. Klassen C und CE: vollendetes 21. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 2,
  10. 9. Klassen D1 und D1E: vollendetes 21. Lebensjahr,
  11. 10. Klassen D und DE: vollendetes 24. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 3,
  12. 11. Klasse F:
  1. a) vollendetes 16. Lebensjahr, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung,
  2. b) vollendetes 18. Lebensjahr.

(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, des § 18 Abs. 1, des § 18a Abs. 4 und des § 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.

(3) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2005)

(5) Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 190/2007, gilt abweichend von den Abs. 2 und 4:

  1. 1. die Ausbildung gemäß Abs. 2 für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;
  2. 2. mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß § 122a KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;
  3. 3. die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40188561