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§ 19 FSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

§ 19.

(1) Beantragt ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B die Ausbildungsvariante der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B, so kann er die Fahrschulausbildung mit Ausbildungsfahrten frühestens sechs Monate nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.

(2) Für die Erteilung der Bewilligung von Ausbildungsfahrten und die Durchführung der Ausbildungsfahrten gelten § 122 Abs. 1 bis 3, 6 und 8 KFG 1967, wobei § 122 Abs. 2 Z 1 lit. d KFG 1967 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der gemäß Abs. 4 Z 2 im Verordnungsweg vorgeschriebene Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung zu absolvieren ist. Ist der Bewerber noch minderjährig und ist nicht wenigstens einer der Begleiter auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Fahrschule eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten das Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet ist. Sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird, dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

(3) Im Zuge der Ausbildung zur vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B sind Ausbildungsfahrten im Ausmaß von mindestens 3 000 Kilometern zu absolvieren. Nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und der oder ein Begleiter eine begleitende Schulung, die eine Ausbildungsfahrt beinhaltet, in der Fahrschule zu besuchen. Nach 3 000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber eine Perfektionsschulung in der Fahrschule zu besuchen. Die Ausbildungsfahrten von jeweils 1 000 Kilometern sind möglichst gleichmäßig verteilt jeweils in einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu absolvieren. Nach Absolvierung der gesamten vorgeschriebenen Ausbildung, frühestens aber mit Vollendung des 17. Lebensjahres, ist der Bewerber zur praktischen Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen festzusetzen über:

  1. 1. die Form der Antragstellung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B und die Ausbildungsfahrten sowie die hierfür erforderlichen Nachweise,
  2. 2. die theoretischen und praktischen Ausbildungserfordernisse für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten,
  3. 3. die Form der Kennzeichnung der Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten,
  4. 4. das Fahrtenprotokoll und die Ausbildungsfahrtenbestätigung,
  5. 5. den Inhalt und Umfang der begleitenden Schulungen und der Perfektionsschulung gemäß Abs. 3 sowie die besonderen Ausbildungserfordernisse für Fahrlehrer, die eine begleitende Schulung durchführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40188571