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BGBl II 190/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

190. Verordnung: Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

190. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 23, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Güterbeförderung,
  2. 2. Personenbeförderung.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis und im Lehrbrief vermerkt werden.

(4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufskraftfahrer bzw. Berufskraftfahrerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Güter- und Personenbeförderung erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Schwerpunkt Güterbeförderung:
    1. a) Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrs-sicherheit,
    2. b) Warten der Fahrzeuge,
    3. c) systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,
    4. d) sicheres und gewandtes Lenken von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise, sowie Leistung Erster Hilfe,
    5. e) richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen, sodass auch Vorkommnisse mit weiteren beteiligten Personen abgedeckt sind,
    6. f) Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport,
    7. g) Laden, Stauen und Sichern des Ladegutes,
    8. h) Streckenplanung und Terminplanung,
    9. i) richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,
    10. j) richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben,
    11. k) Anwenden der Vorschriften über den Güterverkehr,
    12. l) kundenorientiertes Verhalten und Betreuung von Kunden,
    13. m) rechtzeitiges Erkennen der Auswirkungen von leistungsbeeinflussenden Faktoren.
  2. 2. Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Schwerpunkt Personenbeförderung:
    1. a) Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrs-sicherheit,
    2. b) Warten der Fahrzeuge,
    3. c) systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,
    4. d) sicheres und gewandtes Lenken von Fahrzeugen zur Personenbeförderung unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise, sowie Leistung Erster Hilfe,
    5. e) richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen, sodass auch Vorkommnisse mit Passagieren abgedeckt sind,
    6. f) Befördern der Fahrgäste unter Berücksichtigung der Besonderheit der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen und deren Sicherheit und Komfort,
    7. g) Laden, Stauen und Sichern des Gepäcks,
    8. h) Streckenplanung und Terminplanung,
    9. i) richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,
    10. j) richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Personenverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben,
    11. k) Anwenden der Vorschriften über den Personenverkehr,
    12. l) kundenorientiertes Verhalten und Betreuung von Kunden sowie von Fahrgästen,
    13. m) rechtzeitiges Erkennen der Auswirkungen von leistungsbeeinflussenden Faktoren.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Für die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen 2, 10, 11, 21, 22, 24, 30, 33, 34 und 35 des allgemeinen Teils wird auf die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG , ABl. Nr. L 226 vom 10.9.2003, S.4, in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau des Betriebes sowie über die betrieblichen Arbeitsabläufe

-

2.

Kenntnis über Marktstellung und Organisation des Betriebes (Betriebsbereiche) sowie über das wirtschaftliche Umfeld und den Markt (RL 2003/59/EG)

3.

Handhaben und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe, Messgeräte, Prüfgeräte und einfachen Testgeräte

4.

Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten; Grundkenntnisse der Bearbeitungsmöglichkeiten

5.

Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der Metallbearbeitung

Einfache berufsbezogene Fertigkeiten im Weichlöten, Hartlöten, Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen

-

6.

Grundkenntnisse der Pneumatik und Hydraulik

Grundkenntnisse des Aufbaus und der Wirkungsweise der mechanischen, hydraulischen und pneumatischen Systeme der Fahrzeuge

-

7.

Grundkenntnisse der Elektrik und Elektronik im Fahrzeug

-

8.

Kenntnis der im Betrieb verwendeten Fahrzeuge, Fahrzeugteile und des Zubehörs

-

-

9.

Kenntnis und Verwenden der einschlägigen Treibstoffe, Schmierstoffe, Reinigungsmittel, Schutzmittel, Pflegemittel und Frostschutzmittel

-

10.

Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise der Kraftfahrzeugmotoren und der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung sowie der elektrischen Kraftfahrzeuganlagen (RL 2003/59/EG)

-

11.

Kenntnis des Fahrgestells, der Karosserie, der Lenksysteme, der Bremssysteme (Bremsvorgänge) und anderer Sicherheitsausstattungen (RL 2003/59/EG)

-

12.

Grundkenntnisse der Fahrzeugwartung

-

-

13.

Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (wie Motor, Auspuffanlage, Batterie, Lichtanlage, Filter, Reifen, Felgen, Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)

14.

Einführung in die Fehlerfeststellung

Erkennen und Beurteilen von Störungen, Beheben von einfachen Störungen

15.

-

Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit im Sommerbetrieb und im Winterbetrieb

16.

Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport (kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von für den Transport erforderlichen Papieren)

17.

Kenntnis des einschlägigen Zahlungsverkehrs

-

18.

-

Handhaben der für die jeweilige Beförderung erforderlichen Papiere

19.

Lesen von Straßenkarten, Landkarten und Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten inländischen und ausländischen (europäischen) Verkehrswege

Handhabung von Navigationssystemen (stationär oder mobil)

20.

-

Strecken- und Terminplanung auch unter Berücksichtigung von Alternativrouten

21.

-

Kenntnis der für das Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Vorschriften

(RL 2003/59/EG)

22.

-

-

Kenntnis und Anwendung einer praxisorientierten, verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise

(RL 2003/59/EG)

23.

-

-

An- und Abschleppen, Rangieren, Einfahren in und Ausfahren aus Parklücken und Stellplätzen

24.

-

Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisken

Richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr sowie Leistung Erster Hilfe (RL 2003/59/EG)

25.

-

-

Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen oder Schäden am Fahrzeug

26.

-

-

Richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse

27.

-

-

Richtiges Verhalten im Umgang mit Behörden und Kunden

28.

-

-

Bedienen des Kontrollgerätes; Kenntnis des Führens des Fahrtenbuches

29.

-

Absolvierung von praktischen Stunden unter Aufsicht eines Ausbilders/einer Ausbilderin in einem Fahrtechnikzentrum oder in einem leistungsfähigen Simulator

30.

Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der kundengerechten Kommunikation

(RL 2003/59/EG)

31.

Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im Straßenverkehr

32.

Berufsspezifische Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts und Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts), der Zollvorschriften, des Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts sowie der wesentlichen berufsbezogenen Vorschriften der Europäischen Union

33.

Kenntnis und Anwendung von Vorbeugemaßnahmen um der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, auch unter Verwendung von Checklisten (RL 2003/59/EG)

34.

Grundkenntnisse der Ergonomie (RL 2003/59/EG)

35.

Kenntnis der menschlichen Leistungsfähigkeit und möglicher leistungsbeeinflussender Faktoren wie zB Stress, Krankheit, Schlaf und Müdigkeit, Medikamente und Suchtmittel sowie der daraus entstehenden Fehler und deren Auswirkungen (RL 2003/59/EG)

36.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

37.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit (insbesondere der gültigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften)

38.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

39.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(3) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(4) Für die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen 1, 2, 6 und 10 des Schwerpunktes Güterbeförderung bzw. der Berufsbildpositionen 1, 2, 5 und 9 des Schwerpunktes Personenbeförderung wird auf die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG , in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

  1. 1. Schwerpunkt Güterbeförderung:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

-

Kenntnis der Behandlung von Gütern bei der Lagerung und beim Transport, einschließlich der einschlägigen Warenkunde

(RL 2003/59/EG)

Behandeln von Gütern beim Transport (RL 2003/59/EG)

2.

Kenntnis der Ladehilfen

(RL 2003/59/EG)

Kenntnis der Ladetechnik und der Stautechnik

(RL 2003/59/EG)

Laden, Stauen, Sichern des Ladegutes, auch unter Verwendung entsprechender Geräte und Vorrichtungen (wie Kippeinrichtungen, Ladebagger, Ladebordwand, Ladekran)

(RL 2003/59/EG)

3.

-

-

Kenntnis über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße

4.

Kenntnisse der wichtigsten Fachausdrücke für die Güterbeförderung

-

5.

Kenntnisse der Beförderungsverträge

-

6.

-

Kenntnis der für den Straßengütertransport wesentlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsrechts (RL 2003/59/EG)

7.

-

Kenntnisse der für den Straßengütertransport wesentlichen Versicherungen (Transport, Lagerung, Fahrzeuge)

8.

-

Kenntnis der für das Lenken von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen erforderlichen kraftfahrtechnischen Vorschriften

9.

-

-

Lenken von Lastkraftwagen (auch über 3,5 t Gesamtgewicht), von Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen sowie das Ziehen von Anhängern unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen

10.

-

-

Ladungsschonende Fahrweise

(RL 2003/59/EG)

11.

-

Grundkenntnisse der wichtigsten fremdsprachigen Fachausdrücke für die Güterbeförderung

  1. 2. Schwerpunkt Personenbeförderung:

 

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis über den Umgang mit Fahrgästen auch mit besonderen Fahrgastgruppen wie zB Behinderten und Kindern

(RL 2003/59/EG)

-

2.

-

-

Verstauen und Sichern des Gepäcks (RL 2003/59/EG)

3.

Kenntnisse der wichtigsten Fachausdrücke für die Personenbeförderung

-

4.

Kenntnisse der Formulare und Verträge für die Personenbeförderung

-

5.

-

Kenntnis der für die Personenbeförderung wesentlichen Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Gelegenheits- und Kraftfahrlinienrechtes)

(RL 2003/59/EG)

6.

-

Kenntnisse der für die Personenbeförderung wesentlichen Versicherungen (Personen, Unfall, usw.)

7.

-

Kenntnis der für das Lenken von Omnibussen erforderlichen kraftfahrtechnischen Vorschriften

8.

-

-

Lenken von Omnibussen sowie das Ziehen von Anhängern unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen

9.

-

-

Schonende Fahrweise zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste (RL 2003/59/EG)

10.

-

Grundkenntnisse der wichtigsten fremdsprachigen Fachausdrücke für die Personenbeförderung

(5) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4. (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 5 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er

  1. 1. spätestens zwei Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Fahrprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung),
  2. 2. ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Lehrabschlussprüfung, zur praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klassen B und C oder D und
  3. 3. nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Fahrprüfung oder dem Erwerb der Lenk-berechtigung, jeweils zumindest für die Klassen B und C oder D, zur Lehrabschlussprüfung antreten kann.

(2) Sofern der Lehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Der Lehrling kann in diesem Fall bereits ab Beginn des letzten Lehrjahres zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B und C oder D antreten.

§ 5. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

§ 6. (1) Die für die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der geltenden Fassung) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 besitzt.

(2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 22, 23 des allgemeinen Teils, Berufsbildposition 9 des Schwerpunktes Güterbeförderung bzw. Berufsbildposition 8 des Schwerpunktes Personenbeförderung) kann zur Gänze oder teilweise im Rahmen eines Ausbildungsverbunds von einer Fahrschule oder von einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 7. (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik und Fachkunde.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Berufskraftfahrer oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit, Beförderungs-Geschäftsfall und Grundqualifikation - Theoretischer Teil I und II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates) in der jeweils gültigen Fassung.

Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

§ 8. (1) Vom Prüfungskandidat ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klasse C (Schwerpunkt Güterbeförderung) oder zumindest für die Klasse D (Schwerpunkt Personenbeförderung) nachzuweisen. Erfüllt ein Prüfungskandidat diese Voraussetzung deswegen nicht, weil er das zur Ablegung der Fahrprüfung erforderliche Mindestalter nicht erreicht hat, so gilt die Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes zum Ersatz der Prüfungstaxe auch dann, wenn dadurch das erstmalige Antreten zur Lehrabschlussprüfung erst nach der Zeit der Weiterverwendung erfolgt.

(2) Die beim verkehrsrechtlichen Teil der Fahrprüfung abgenommenen Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Angewandte Mathematik

§ 10. (1) Die Prüfung hat nach Angabe je eine Aufgabe aus vier der nachstehenden Bereiche zu umfassen:

  1. 1. Transportspezifische Volumsberechnung und Masseberechnung,
  2. 2. Berechnung zur Achslast,
  3. 3. Steigungsberechnung und Neigungsberechnung in Prozenten,
  4. 4. Berechnung des Kraftstoffverbrauchs,
  5. 5. Bremswegberechnung, auch unter besonderen Bedingungen,
  6. 6. fachbezogene Devisenrechnung und Valutenrechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 11. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Beförderungsverträge,
  2. 2. Transportgüter,
  3. 3. Personenbeförderung,
  4. 4. Verkehrsgeographie,
  5. 5. Kraftfahrzeugkunde,
  6. 6. Motorenkunde,
  7. 7. Wartungskunde,
  8. 8. facheinschlägige Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Prüfeinrichtungen und Messgeräte,
  9. 9. Ladehilfen und Lademittel.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 12. (1) Die Prüfarbeit umfasst das Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, der Betriebssicherheit und der Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeuges sowie Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungsarbeit oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 70 Minuten ausgeführt werden kann. Dabei haben beim Schwerpunkt Güterbeförderung 30 Minuten auf die Bereiche Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften, Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer, Gesundheitsschutz und Notfälle gemäß der Richtlinie 2003/59/EG , Anhang 1, Abschnitt 2,1 Z 2.2. lit. b sublit. ii zu entfallen. Beim Schwerpunkt Personenbeförderung haben 30 Minuten auf die Bereiche Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften, Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer, Gesundheitsschutz und Notfälle gemäß der Richtlinie 2003/59/EG ; Anhang 1, Abschnitt 2, Z 2.2. lit. b sublit. ii zu entfallen.

(3) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Übereinstimmung mit den kraftfahrrechtlichen, verkehrsrechtlichen und kraftfahrtechnischen Vorschriften,
  2. 2. nachhaltige Funktionsfähigkeit,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Messgeräte, Prüfgeräte und Kontrollgeräte zur Eingrenzung und Behebung der Störungen.

Beförderungs-Geschäftsfall

§ 13. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission einen Beförderungs-Geschäftsfall unter Verwendung von Formularen, Tabellen, Straßenkarten und Rechenbehelfen zu umfassen, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. 1. praxisgerechte Ausfertigung von zB EU-Dokumenten, Frachtpapieren, Zollpapieren und Speditionspapieren,
  2. 2. den auf die Abwicklung des Transportgeschäfts Bezug habenden Schriftverkehr und Zahlungsverkehr,
  3. 3. Streckenplanung und Terminplanung.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Grundqualifikation - Theoretischer Teil I gemäß der Richtlinie 2003/59/EG

§ 14. (1) Die Prüfung hat gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr, Anhang 1, Abschnitt 2, Z 2.2. lit. a sublit. i, schriftlich mit Multiple-Choice-Fragen oder Fragen mit direkter Antwort oder mit einer Kombination beider Systeme zu erfolgen.

(2) Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Schwerpunkt Güterbeförderung:
    1. a) Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung,
    2. b) Technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung für die Fahrzeugbeherrschung, Verschleißminimierung und Verhinderung von Fehlfunktionen,
    3. c) Optimierung des Kraftstoffverbrauchs,
    4. d) Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften,
    5. e) Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Straßenverkehr,
    6. f) Vorschriften für den Güterverkehr,
    7. g) Risiken des Straßenverkehrs und Verhinderung von Arbeitsunfällen,
    8. h) Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer,
    9. i) Gesundheitsschutz,
    10. j) Körperliche und geistige Verfassung,
    11. k) Notfälle,
    12. l) imagesteigerndes Verhalten,
    13. m) wirtschaftliches Umfeld des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung.
  2. 2. Schwerpunkt Personenbeförderung:
    1. a) Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung,
    2. b) Technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung für die Fahrzeugbeherrschung, Verschleißminimierung und Verhinderung von Fehlfunktionen,
    3. c) Optimierung des Kraftstoffverbrauchs,
    4. d) Sicherheit und Komfort der Fahrgäste,
    5. e) Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften,
    6. f) Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Straßenverkehr,
    7. g) Vorschriften für den Personenverkehr,
    8. h) Risiken des Straßenverkehrs und Verhinderung von Arbeitsunfällen,
    9. i) Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer,
    10. j) Gesundheitsschutz,
    11. k) Körperliche und geistige Verfassung,
    12. l) Notfälle,
    13. m) imagesteigerndes Verhalten,
    14. n) wirtschaftliches Umfeld des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Aufgaben zu stellen, die in der Regel in 220 Minuten ausgearbeitet werden können. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Die Prüfung ist nach 240 Minuten zu beenden.

Grundqualifikation - Theoretischer Teil II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG

§ 15. (1) Die Prüfung hat gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr, Anhang 1, Abschnitt 2, Z 2.2. lit. a sublit. ii, in Form eines Fachgespräches zu erfolgen.

(2) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(3) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Prüfarbeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(4) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige Demonstrationsgegenstände, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Fahrdynamik, wesentliche arbeitsrechtliche Vorschriften im Straßentransport, einschlägige Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Erörterung von Praxissituationen oder Problemen zu führen.

(5) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 16. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 17. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Baumaschinen-technik, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugtechnik oder Landmaschinentechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 12 Abs. 1 ohne die Bereiche „Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug“, Beförderungs-Geschäftsfall sowie auf die Gegenstände Grundqualifikation - Theoretischer Teil I und II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG . Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8 und 12 bis 16 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit sowie auf die Gegenstände Grundqualifikation - Theoretischer Teil I und II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG . Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8, 12, 14, 15 und 16 sinngemäß.

Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

§ 18. (1) Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes hat zumindest 280 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.

(2) Der Kurs hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hiebei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.

Pos.

Allgemeine Gegenstände

(Die in Klammer angeführten Berufsbildpositionen beziehen sich auf den allgemeinen Teil des Berufsbildes.)

Mindestanzahl der Lehreinheiten

1.

Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der Metallbearbeitung (Berufsbildpositionen 3 bis 5)

40

2.

Fahrzeugkunde und Fahrzeugwartung (Berufsbildpositionen 6 bis 15 und 25)

60

3.

Kaufmännische Tätigkeit und Administration (Berufsbildpositionen 16 bis 20 und 26 bis 28)

50

4.

Fachrechnen (Maß-, Volums- und Masseberechnung, Achslast, Kraftstoffverbrauch, Hubraum, Leistung und Leistungsgewicht, geradlinige und kreisförmige Bewegung, gleichförmige und ungleichförmige Bewegung, Reibung und Reibungskräfte, Kräfte- und Druckverhältnisse an Brems- und Hebeanlagen, Steigung und Neigung, Bremsweg, Anhalteweg, fachbezogene Devisen- und Valutenrechnung)

28

5.

Rechtsvorschriften, die für den Berufskraftfahrer von Bedeutung sind (Berufsbildpositionen 21, 31, 37 und 39)

36

6.

Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (Berufsbildpositionen 24 und 36)

8

Pos.

Gegenstände für den Schwerpunkt Güterbeförderung

(Die in Klammer angeführten Berufsbildpositionen beziehen sich auf den Schwerpunkt Güterbeförderung.)

Mindestanzahl der Lehreinheiten

7a.

Ladegut und Ladetechnik (einschließlich Gefahrgut) sowie Fahrdynamik (Berufsbildpositionen 1 bis 3 und 10)

20

8a.

Kaufmännische Tätigkeit und Administration (Berufsbildpositionen 3 bis 5 und 7)

10

9a.

Rechtsvorschriften, die für den Berufskraftfahrer von Bedeutung sind (Berufsbildpositionen 3, 6 und 8)

8

10a.

Fremdsprachige Fachausdrücke für die Güterbeförderung (Berufsbildposition 11)

20

Pos.

Gegenstände für den Schwerpunkt Personenbeförderung

(Die in Klammer angeführten Berufsbildpositionen beziehen sich auf den Schwerpunkt Personenbeförderung.)

Mindestanzahl der Lehreinheiten

7b.

Umgang mit Fahrgästen auch mit besonderen Fahrgastgruppen wie Behinderten und Kindern und Ladetechnik (Berufsbildpositionen 1, 2 und 9)

10

8b.

Kaufmännische Tätigkeit und Administration (Berufsbildpositionen 3, 4 und 6)

10

9b.

Rechtsvorschriften, die für den Berufskraftfahrer von Bedeutung sind (Berufsbildpositionen 5 bis 7)

18

10b.

Fremdsprachige Fachausdrücke für die Personenbeförderung (Berufsbildposition 10)

20

(3) Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung), dass der Bewerber zumindest eineinhalb Jahre lang Kraftfahrzeuge mit mindestens der Führerscheinklasse B berufsmäßig gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind über Antrag einzurechnen.

(4) Für Kursbesucher, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Metall-bearbeitung nachweisen, entfällt der Gegenstand Pos. 1 „Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der Metallbearbeitung“.

(5) Wer einen Kurs gemäß Abs. 1 und 2 durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung, dass durch den Kurs die im Abs. 2 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten im erforderlichen Ausmaß vermittelt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Antragsteller die Bewilligung zur Durchführung eines solchen Kurses zu erteilen.

(6) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, angebotenen Kurse bedürfen keiner Bewilligung gemäß Abs. 5.

(7) Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht mehr gegeben sind, ist dem Bewilligungsinhaber eine angemessene, höchstens sechswöchige Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung zu widerrufen.

(8) Andere als die in Abs. 6 genannten Kursanbieter, die mit Stichtag 30. Juni 2007 gemäß der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Rechtslage Kurse ohne Bewilligung durchführen, haben spätestens bis Ablauf des 30. November 2007 einen Antrag auf Bewilligung zur Fortführung des Kurses an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu stellen.

Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten

§ 19. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 und 18 betreffend die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin sowie den Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 7 bis 17 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. II Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 und 6 mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2007 im Lehrberuf Berufskraftfahrer ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung entsprechend den in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

(6) Für Personen, die im Wege der Zulassungsbestimmungen des § 23 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz zur Lehrabschlussprüfung antreten, finden bis 31. Dezember 2007 die in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsvorschriften Anwendung.

Bartenstein

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