vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl 798/1996

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Straßenbenützungs-abgabegesetz und das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert wird (EU-Abgabenänderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 417/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird als Abs 4 angefügt:

Abs. 4

Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 88 800 S betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.“

2. In § 33 Abs 4 Z 1 wird als dritter Satz eingefügt:

„Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.“

3. In § 70 Abs 2 Z 1 entfallen der dritte und vierte Satz.

4. In § 102 Abs 1 Z 3 lautet der vierte Satz:

„Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist.“

5. In § 106 wird als Abs 4 angefügt:

Abs. 4

Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 sind die Abs 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“

6. In § 124b wird als Z 26 bis 28 angefügt:

  1. „26. § 1 Abs 4, § 33 Abs 4 Z 1 und § 106 Abs 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 798/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  1. 27. § 70 Abs 2 Z 1 dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr 798/1996 ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 enden.
  1. 28. § 102 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 798/1996 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.“

Artikel II

Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

Das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl Nr 257/1976, geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 234/1983, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs 1 werden die Worte „Umsatzsteuergesetzes, BGBl Nr 223/1972“ durch „Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs 2 wird der Betrag „20 000 S“ durch „40 000 S“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs 1 wird der Betrag „4 000 S“ durch „1 000 S“ ersetzt.

4. § 3 Abs 3 entfällt.

5. § 6 Abs 1 erster Satz lautet:

„Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung gewährt worden ist, innerhalb von zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch des Abrechnungszeitraumes, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen.“

6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a

„§ 8a. § 2 Abs 2, § 3 Abs 1 und § 6 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 798/1996 sind erstmals auf den mit 1. Jänner 1997 beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden. § 3 Abs 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr 798/1996 ist letztmalig auf den mit 31. Dezember 1996 endenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.“

Artikel III

Straßenbenützungsabgabegesetz

Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl Nr 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 831/1995, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs 2a wird folgender Abs 2b angefügt:

„(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997

1. für einen Kalendertag

80 S;

2. für eine Kalenderwoche

440 S;

3. für einen Kalendermonat

1 670 S;

4. für ein Kalenderjahr

16 700 S.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die Straßenbenützungsabgabe

§ 3a

§ 3a.

Erfolgen innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Mautvignette nach dem BStFG 1996, BGBl Nr 201, in der jeweils geltenden Fassung, Straßenbenützungen durch Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als zwölf Tonnen und unterliegen diese infolge Verwendung eines Anhängers der Straßenbenützungsabgabe, so ist dem Steuerschuldner auf Antrag die für das Kraftfahrzeug nachweislich entrichtete zeitabhängige Maut mit Ausnahme der darin enthaltenen abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 12 UStG 1994, BGBl Nr 663, in der jeweils geltenden Fassung) nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf die für die Fahrzeugkombination zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe anzurechnen:

  1. - angerechnet wird der auf den Abgabenberechnungszeitraum (§ 3 Abs 1) verhältnismäßig entfallende Teil der Maut, jedoch nicht mehr als die zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe;
  1. - die Gültigkeitsdauer ist bei einer Jahresvignette mit einem Kalenderjahr und bei einer Wochenvignette mit so vielen Tagen, wie diese zur Straßenbenützung berechtigt, anzusetzen;
  1. - für Zwecke der Anrechnung ist ein Kalenderjahr mit 52 Wochen oder 365 Tagen, ein Kalendermonat mit 4 Wochen oder 30 Tagen und eine Wochenvignette mit der Anzahl ihrer Gültigkeitstage anzusetzen. Bei Anrechnung einer Wochenvignette auf die Straßenbenützungsabgabe für eine Kalenderwoche ist das Siebenfache des auf einen Gültigkeitstag entfallenden Betrages zu berücksichtigen;
  1. - bei Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen hat die Anrechnung in der Jahressteuererklärung (§ 5 Abs 6), in der Anmeldung der Jahresabgabe (§ 5 Abs 1) oder in der Monatsanmeldung (§ 5 Abs 1) zu erfolgen. Die Anrechnung in der Monatsanmeldung ist mit dem Betrag begrenzt, der im betreffenden Kalendermonat für die Fahrzeugkombination an Straßenbenützungsabgabe zu entrichten wäre;
  1. - bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist der anrechnungsfähige Teil der Maut auf Antrag vom Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.“

3. Im § 5 Abs 6 lautet der dritte Satz:

„Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Jahressteuer entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs 2a Z 3 und ab dem Jahr 1997 unter Zugrundelegung des Steuersatzes des § 3 Abs 2b Z 3 zu berechnen.“

4. Im § 11 Abs 4 werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ die Jahreszahlen „1995 und 1996“ eingefügt.

Artikel IV

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl Nr 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 201/1996, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs 1 Z 2 lit b lautet:

  1. „b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht

    aa) ab 1. Jänner 1995

    80 S,

    mindestens 600 S, höchstens 3 040 S,

     

    bei Anhängern höchstens 2 400 S;

     

    bb) ab 1. Juli 1995

    70 S,

    mindestens 600 S, höchstens 2 660 S,

     

    bei Anhängern höchstens 2 100 S;

     

    cc) ab 1. Jänner 1997

     

    - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen

    70 S,

    mindestens 600 S;

     

    - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen

    oder mehr, aber weniger als 18 Tonnen

    75 S;

    - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen oder mehr

    85 S,

    höchstens 3 230 S, bei Anhängern

     

    höchstens 2 550 S.

     

Die für einen Anhänger errechnete Monatssteuer ist jeweils um 100 S zu verringern, höchstens jedoch um den Betrag, der für den Anhänger an Steuer zu entrichten ist. Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.“

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)