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Art. 2 § 10 DSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verarbeitung personenbezogener Daten im Katastrophenfall

§ 10.

(1) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen sind im Katastrophenfall ermächtigt, personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist.

(2) Wer rechtmäßig über personenbezogene Daten verfügt, darf diese an Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die personenbezogenen Daten zur Bewältigung der Katastrophe für die in Abs. 1 genannten Zwecke benötigen.

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke unbedingt notwendig ist. Daten, die für sich allein die betroffene Person strafrechtlich belasten, dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Datenschutzbehörde ist von den veranlassten Übermittlungen und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes unverzüglich zu verständigen. Die Datenschutzbehörde hat zum Schutz der Betroffenenrechte weitere Datenübermittlungen zu untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.

(4) Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Person sind Verantwortliche ermächtigt, dem Anfragenden personenbezogene Daten zum Aufenthalt der betroffenen Person und dem Stand der Ausforschung zu übermitteln, wenn der Angehörige seine Identität und das Naheverhältnis glaubhaft darlegt. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) dürfen an nahe Angehörige nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Übermittlung zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger und Behörden sind verpflichtet, die Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen zu unterstützen, soweit dies zur Überprüfung der Angaben des Anfragenden erforderlich ist.

(5) Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern, Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten der betroffenen Personen zu verstehen. Andere Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zu der von der Katastrophe tatsächlich oder vermutlich unmittelbar betroffenen Person glaubhaft machen.

(6) Die zu Zwecken der Bewältigung des Katastrophenfalles verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195906

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