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§ 47 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 47

Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34) nicht entgegen.

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