Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Bundesfinanzgesetz 2000 geändert werden
Artikel 1
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl Nr. 201, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 78/1999, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs 2 ist folgender Satz anzufügen:
„Im Jahr 2000 ist die Rücklage bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Finanzierung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite für nachweislich dürregeschädigte Landwirte unter der Voraussetzung zu verwenden, dass die Länder einen gleich hohen Betrag zur Verfügung stellen.“
Artikel 2
Änderung des Bundesfinanzgesetzes
Das Bundesfinanzgesetz 2000, BGBl I Nr. 38/2000, wird wie folgt geändert:
Im Artikel VII des BFG 2000 wird der Punkt nach Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 16 angefügt:
- „16. beim Voranschlagsansatz 1/60156 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Finanzierung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite für nachweislich dürregeschädigte Landwirte, sofern ein gleich hoher Betrag von den Ländern zur Verfügung gestellt wird.“
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