vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 29/1999

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert wird (Finanzreformgesetz 1998)

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl Nr 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl Nr 516/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs 3 wird folgender Abs 4 angefügt:

Abs. 4

Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.“

2. § 4 lautet:

„Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

§ 4

§ 4.

(1) Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung , wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung dient, die Zuweisung aller oder einzelner Aufgaben an Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen.“

3. § 5 entfällt.

4. § 8 lautet:

„Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8

§ 8.

(1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:

  1. 1. mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),
    1. a) die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,
    1. b) die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;
  1. 2. die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), der Aufsichtsrats-abgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);
  1. 3. als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
  1. 4. die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genussscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
  1. 5. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
  1. 6. die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

(2) Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs 1 bis Abs 3 HGB ist § 221 Abs 4 HGB sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung festlegen, dass die Besteuerung aller an einem Organkreis oder Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.“

5. Im § 10 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung: „§ 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 2“ die Zitierung: „§ 8 Abs 1 Z 2 und Abs 2“.

6. § 11 entfällt.

7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a

„§ 13a. Dem Finanzamt Eisenstadt obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist.“

8. Dem § 17a wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

§ 3 Abs 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs 1 Z 2 und Abs 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.“

9. Die Anlage zum AVOG, Abschnitt A, Z 1, erhält folgende Fassung:

„A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

1. in der Stadt Wien:

für den

1. Bezirk,

2. und 20. Bezirk,

3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien,

4., 5. und 10. Bezirk,

6., 7. und 15. Bezirk,

8., 16. und 17. Bezirk,

9., 18. und 19. Bezirk und die Stadtgemeinde Klosterneuburg,

12., 13. und 14. Bezirk und den Gerichtsbezirk Purkersdorf,

21. und 22. Bezirk und

23. Bezirk.“

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)