SIEBENTER TEIL.
Verfahren.
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
1. UNTERABSCHNITT.
Arten des Verfahrens. Geltungsbereich der Regelung.
§ 352.
Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für das Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Bestimmungen über die zusätzliche Pensionsversicherung (§ 479), soweit nicht
- 1. die Durchführung durch privatrechtliche Verträge zu erfolgen hat oder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist oder
- 2. für die Durchführung in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen sind oder
- 3. Angelegenheiten der Beiträge des Bundes zu den in diesem Bundesgesetze geregelten Versicherungen oder Kostenersätze des Bundes für erbrachte Versicherungsleistungen zu behandeln sind oder
- 4. in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes vorgesehene Straf-, Aufsichts-, Entscheidungs- oder Genehmigungs(Zustimmungs)befugnisse von den hiezu berufenen Behörden ausgeübt werden.
Schlagworte
Strafbefugnis, Aufsichtsbefugnis, Entscheidungsbefugnis, Genehmigungsbefugnis, Zustimmungsbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093901
alte Dokumentnummer
N6195545891L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)