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BGBl III 2/2001

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BGBl III 2001/2, ausgegeben am 11. Jänner 2001

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und Kanada,

Von dem Wunsche geleitet, das am 9. Dezember 1976 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen*) (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) abzuändern,

Haben Folgendes vereinbart:

Artikel I

1. Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

  1. „2. Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
    1. a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, ausgenommen Dividenden, die eine in Kanada ansässige Investmentgesellschaft, welche nichtansässigen Personen gehört, zahlt; und
    1. b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.“

2. Artikel 10 Absatz 6 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

  1. „6. Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens darf ein Vertragsstaat jene Erträgnisse einer Gesellschaft, die den in diesem Staat gelegenen Betriebstätten zugerechnet werden können, oder die Veräußerung von in diesem Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen durch eine gewerblich tätige Grundstücksgesellschaft, einer Zusatzsteuer unterwerfen, die neben jener Steuer erhoben wird, der die Erträgnisse einer Gesellschaft unterliegen, die in diesem Staat ansässig ist; diese Zusatzsteuer darf jedoch den nach Absatz 2 lit a begrenzten Betrag jener Erträgnisse nicht übersteigen, die in den vorhergehenden Steuerjahren keiner solchen Zusatzsteuer unterworfen wurden. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck „Erträgnisse“:
    1. a) die Erträgnisse, die auf die Veräußerung von solchem in diesem Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen entfallen und von diesem Staat nach Artikel 6 oder nach Artikel 13 Absatz 1 besteuert werden dürfen; und
    1. b) die Gewinne eines Jahres und der vorhergehenden Jahre, die den in diesem Staat gelegenen Betriebstätten in Übereinstimmung mit Artikel 7 zugerechnet werden können (einschließlich der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen dieser Betriebstätten ist), nach Abzug nachstehender Beträge:
      1. i)
      1. ii)
      1. iii)
      1. iv)
      1. A)
      1. B)

Artikel II

1. Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

  1. „2. Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.“

2. Dem Artikel 11 Absatz 7 des Abkommens werden die neuen lit e und f wie folgt hinzugefügt:

  1. „e) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die ausschließlich für Zwecke der Verwaltung oder der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer Pensionskassen oder sonstiger Vorsorgeeinrichtungen für Arbeitnehmer errichtet wurde und unterhalten wird, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern
    1. i)
    1. ii)
  1. f) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn:
    1. i)
    1. ii)
    1. )

Artikel III

Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Abkommens werden aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

  1. „2. Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen

  1. a) Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Vergütungen für die Herstellung oder Wiedergabe literarischer, schauspielerischer, musikalischer oder sonstiger künstlerischer Werke (ausgenommen Lizenzgebühren für kinematographische Filme und Lizenzgebühren für auf Film, Videobändern oder anderen Mitteln der Wiedergabe enthaltene Aufzeichnungen für das Fernsehen) und
  1. b) Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Software für Daten verarbeitende Anlagen oder von Patenten sowie für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (ausgenommen Informationen, die im Zusammenhang mit einem Miet- oder Franchise-Vertrag zur Verfügung gestellt werden),

die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, nur im anderen Staat besteuert werden.“

Artikel IV

1. Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

  1. „4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von
    1. a) Anteilen (ausgenommen Anteile, die an einer in einem Vertragsstaat anerkannten Börse notieren), die zu einer wesentlichen Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft gehören und deren Wert überwiegend auf im anderen Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht,
    1. )
    1. b) wesentlichen Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder einem Trust, deren Wert überwiegend auf im anderen Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht,

bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die in lit a genannten Anteile an einer Gesellschaft oder die in lit b genannten Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder einem Trust; er umfasst jedoch kein Vermögen, ausgenommen Mietgrundstücke, in denen die Tätigkeit der Gesellschaft, der Personengesellschaft oder des Trusts ausgeübt wird.“

2. Dem Artikel 13 des Abkommens wird ein neuer Absatz 7 wie folgt hinzugefügt:

  1. „7. Wird eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat nicht mehr ansässig ist und unmittelbar nach Beendigung der Ansässigkeit in diesem Staat im anderen Vertragsstaat ansässig wird, für Besteuerungszwecke im erstgenannten Staat so behandelt, als habe sie Vermögen veräußert, und wird sie in diesem Staat auf Grund dessen besteuert, so ist diese Person berechtigt, für Besteuerungszwecke im anderen Staat so behandelt zu werden, als hätte sie, unmittelbar bevor sie in diesem Staat ansässig wurde, das Vermögen zu einem Betrag verkauft und rückgekauft, der dem seinerzeitigen üblichen Marktpreis entspricht.“

Artikel V

Artikel 26 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„Artikel 26
Informationsaustausch und Amtshilfe

  1. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern maßgeblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die Durchführung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern schließt auch finanzstrafrechtliche Erhebungen in Bezug auf Finanzvergehen, die sich auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern beziehen, ein. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einen regelmäßigen Informationsaustausch vereinbaren. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln in Bezug auf Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
  1. 2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
    1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    1. b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; oder
    1. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
  1. 3. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so wird der andere Vertragsstaat die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auf die gleiche Weise einholen, als handle es sich dabei um die eigenen Steuern, auch wenn der andere Staat zu diesem Zeitpunkt die Informationen nicht benötigt. Über besonderes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats bemüht sich die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, Informationen nach diesem Artikel in gewünschter Form zur Verfügung zu stellen, wie etwa qualifizierte Zeugenaussagen (depositions of witnesses) und Kopien unredigierter Originaldokumente (einschließlich Bücher, Papiere, Erklärungen, Aufzeichnungen, Konten oder Schriftstücke), und zwar im gleichen Umfang, wie diese Aussagen und Dokumente nach den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des anderen Staates in Bezug auf seine eigenen Steuern beschafft werden können.
  1. 4. Die vorstehenden Absätze dieses Artikels finden in gleicher Weise auf Amtshilfeleistungen Anwendung, die nach den Verfahrensvorschriften eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (einschließlich der Amtshilfe bei anhängigen Gerichtsverfahren in Steuersachen) erbracht werden. Ersuchen um Verhaftungen von Personen sind jedoch von diesem Abkommen nicht erfasst.
  1. 5. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu leisten, als dies erforderlich ist um sicherzustellen, dass die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugutekommt, die hiezu nicht berechtigt sind, wobei vorausgesetzt wird, dass
    1. a) der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung eines Dokumentes beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, dass die darin aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind;
    1. b) ein Dokument, das gemäß diesem Absatz beigebracht wird, von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird. Es wird weiters bestimmt, dass dieses Dokument nach geltendem österreichischen Recht von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt wird;
    1. c) der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die Vollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt; und
    1. d) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich der Entscheidung durch die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.

Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.“

Artikel VI

  1. 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
  1. 2. Das Protokoll tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung
    1. a) hinsichtlich der an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Beträge, die nichtansässigen Personen am oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, welches jenem folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt; und
    1. b) hinsichtlich der sonstigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats beginnen, welches jenem folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

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