126. Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz - ZÄG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 3 Geltungsbereich
Der zahnärztliche Beruf
§ 4 Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 5 Berufsbezeichnungen
Berufsberechtigung
§ 6 Erfordernisse der Berufsausübung
§ 7 Qualifikationsnachweise
§ 8 Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 9 Qualifikationsnachweise - EWR
§ 10 Drittlanddiplom
Zahnärzteliste
§ 11 Führung der Zahnärzteliste
§ 12 Eintragung in die Zahnärzteliste
§ 13 Versagung der Eintragung
§ 14 Änderungsmeldungen
§ 15 Zahnärzteausweis
Berufspflichten
§ 16 Allgemeine Berufspflichten
§ 17 Fortbildungspflicht
§ 18 Aufklärungspflicht
§ 19 Dokumentationspflicht
§ 20 Auskunftspflicht
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
§ 22 Qualitätssicherung
Berufsausübung
§ 23 Selbständige Berufsausübung
§ 24 Persönliche und unmittelbare Berufsausübung
§ 25 Ordinations- und Apparategemeinschaften
§ 26 Gruppenpraxen
§ 27 Berufssitz
§ 28 Dienstort
§ 29 Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin
§ 30 Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort
§ 31 Freier Dienstleistungsverkehr
§ 32 Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen
§ 33 Unselbständige Berufsausübung
§ 34 Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren
§ 35 Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 36 Ordinationsstätten
§ 37 Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 38 Rücktritt von der Behandlung
§ 39 Zahnärztliche Gutachten
§ 40 Vergütung zahnärztlicher Leistungen
§ 41 Außergerichtliche Patientenschlichtung
§ 42 Weiterbildung
Beendigung der Berufsausübung
§ 43 Berufseinstellung
§ 44 Berufsunterbrechung
§ 45 Entziehung der Berufsberechtigung
§ 46 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 47 Befristete Untersagung der Berufsausübung
§ 48 Einschränkung der Berufsausübung
§ 49 Einziehung des Zahnärzteausweises
§ 50 Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis
Strafbestimmungen
§ 51 Strafbestimmungen
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
§ 52 Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 53 Qualifikationsnachweis
§ 54 Ausbildungsbezeichnung
§ 55 Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG
§ 56 Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten
Dentisten/Dentistinnen
§ 57 Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 58 Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 59 Berufsbezeichnung
§ 60 Berufsberechtigung
§ 61 Qualifikationsnachweis
§ 62 Ausbildungssperre
§ 63 Dentistenausweis
§ 64 Niederlassungsgenehmigungen
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 65 Eintragung in die Ärzteliste
§ 66 Ärzteausweis
§ 67 Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 68 Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin
§ 69 Bewilligungen
§ 70 Führung von Bezeichnungen
§ 71 Anhängige Verfahren
Schlussbestimmungen
§ 72 In-Kraft-Treten
§ 73 Vollziehung
1. Hauptstück
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
§ 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden
- 1. die Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (78/686/EWG ), ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978 S. 1, zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, BGBl. III Nr. 20/2004, (EU-Beitrittsvertrag 2003),
- 2. die Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (78/687/EWG ), ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978 S. 10, zuletzt geändert durch den EU-Beitrittsvertrag 2003,
- 3. die Richtlinie des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG , 77/452/EWG , 78/686/EWG und 78/1026 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Tierarztes hinsichtlich der erworbenen Rechte (81/1057/EWG ), ABl. Nr. L 385 vom 31. Dezember 1981 S. 25, sowie
- 4. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002,
in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
2. Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 4. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
(2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
- 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
- 2. die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
- 3. die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen,
- 4. die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
- 5. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
- 6. die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
- 7. die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
(4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
- 1. die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
- 2. die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
- 3. die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken
für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.
Berufsbezeichnungen
§ 5. (1) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
- 1. neben dieser Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
- 2. diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.
(3) Der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 2 dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:
- 1. im In- und Ausland erworbene oder verliehene Titel und Würden,
- 2. Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt wurden,
- 3. Zusätze, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen.
Sofern Zusätze gemäß Z 1 zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, dürfen sie nur mit Bewilligung des/der Bundesministers/Bundesministerin, in dessen/deren Zuständigkeit der verwechslungsfähige Amts- oder Berufstitel fällt, oder in der von diesem/dieser festgelegten Form geführt werden.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
- 1. die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut und
- 2. denen mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt
sind, mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“ zu verleihen. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder wenn hervorkommt, dass die Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren, ist diese Berechtigung von der Österreichischen Zahnärztekammer mit Bescheid abzuerkennen. Gegen Bescheide betreffend die Verleihung und Aberkennung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“ steht kein Rechtsmittel offen.
(5) Die Führung
- 1. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen,
- 2. einer Bezeichnung oder eines Titels gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
- 3. anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder Titel, die geeignet sind, die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten vorzutäuschen, durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist verboten.
3. Abschnitt
Berufsberechtigung
Erfordernisse der Berufsausübung
§ 6. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
- 1. die Eigenberechtigung,
- 2. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
- 3. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
- 4. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
- 5. einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und
- 6. die Eintragung in die Zahnärzteliste.
(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
- 1. bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
- 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.
Qualifikationsnachweise
§ 7. (1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt
- 1. ein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde,
- 2. ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß § 9,
- 3. ein Drittlanddiplom gemäß § 10 oder
- 4. ein im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
(2) Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,
- 1. die in Inhalt und Anforderungen einer zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und
- 2. durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind,
erbracht werden.
Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 8. Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die
- 1. aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und
- 2. die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,
gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde.
Qualifikationsnachweise - EWR
§ 9. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 78/686/EWG anzuerkennen:
- 1. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG ;
- 2. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 1 oder 3, Artikel 7a Abs. 1 oder Artikel 7b Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Richtlinie 78/686/EWG ;
- 3. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 81/1057/EWG ;
- 4. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23b der Richtlinie 78/686/EWG ;
- 5. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 19, 19a, 19c oder 19d der Richtlinie 78/686/EWG .
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise festzulegen.
Drittlanddiplome
§ 10. Als Qualifikationsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 gelten zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern
- 1. dieser/diese in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und
- 2. von der Österreichischen Zahnärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde.
4. Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
- 1. Eintragungsnummer;
- 2. Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
- 3. Geburtsdatum und Geburtsort;
- 4. Staatsangehörigkeit;
- 5. Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
- 6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
- 7. Zustelladresse;
- 8. Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
- 9. Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
- 10. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
- 11. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
- 12. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
- 13. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
- 14. von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
- 15. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
- 16. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
- 17. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
- 18. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit.
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
- 1. zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
- 2. sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
- 3. über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
- 1. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
- 2. Angehörigen des Dentistenberufs und
- 3. außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
Eintragung in die Zahnärzteliste
§ 12. (1) Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
(2) Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind
- 1. eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
- 2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis
vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 Z 3) ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.
(5) Hat die Österreichische Zahnärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle dieses Staats davon unterrichten und sie ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person in diesem Staat ermittelt wird, ein disziplinarrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine disziplinarrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(7) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat die Österreichische Zahnärztekammer sie in die Zahnärzteliste einzutragen. Die zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Zahnärzteliste aufgenommen werden.
(8) Die Österreichische Zahnärztekammer hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 5 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
(9) Die Österreichische Zahnärztekammer hat jede Eintragung in die Zahnärzteliste ohne Verzug im Wege der jeweiligen Landeszahnärztekammer dem nach dem gewählten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
Versagung der Eintragung
§ 13. (1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.
(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß § 12 Abs. 1 eingebracht wurde.
Änderungsmeldungen
§ 14. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
- 1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
- 2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts sowie der Zustelladresse;
- 3. jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
- 4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
- 5. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
- 6. die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);
- 7. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);
- 8. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
- 9. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.
Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
- 1. die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und
- 2. diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
Zahnärzteausweis
§ 15. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
- 1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
- 2. den bzw. die Vor- und Zunamen,
- 3. das Geschlecht,
- 4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,
- 5. die Staatsangehörigkeit,
- 6. das Bild,
- 7. die Unterschrift und
- 8. die Eintragungsnummer
des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.
5. Abschnitt
Berufspflichten
Allgemeine Berufspflichten
§ 16. Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in zahnärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden nach Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.
Fortbildungspflicht
§ 17. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, insbesondere im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Österreichischen Zahnärztekammer, regelmäßig fortzubilden.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung erlassen sowie Fortbildungsprogramme erstellen und durchführen.
Aufklärungspflicht
§ 18. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen insbesondere über
- 1. die Diagnose,
- 2. den geplanten Behandlungsablauf,
- 3. die Risiken der zahnärztlichen Behandlung,
- 4. die Alternativen der bzw. zur zahnärztlichen Behandlung,
- 5. die Kosten der zahnärztlichen Behandlung und
- 6. die Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie eines Unterbleibens dieser Behandlung
aufzuklären.
(2) Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom/von der Patienten/Patientin zu tragen sind.
(3) Die Aufklärung über die vom/von der Patienten/Patientin zu tragenden Kosten der Behandlung hat in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, sofern
- 1. im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Abs. 4) anfallen,
- 2. die Kosten die in den Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder
- 3. dies der/die Patient/Patientin verlangt.
(4) Wesentliche Kosten im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen laut ESVG 95 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die wesentlichen Kosten bis 1. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung bekanntzugeben.
(5) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die Inhalte der Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Verordnung gemäß Abs. 4 in einer für die Patienten/Patientinnen leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.
Dokumentationspflicht
§ 19. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur zahnärztlichen Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über
- 1. den zahnmedizinisch relevanten Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung (Anamnese),
- 2. die Diagnose,
- 3. die Aufklärung des/der Patienten/Patientin sowie
- 4. Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Anwendung und Verordnung von Arzneispezialitäten,
zu führen (Dokumentation).
(2) Den betroffenen Patienten/Patientinnen oder deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien einschließlich Röntgenduplikaten zu ermöglichen.
(3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Der/Die Kassenplanstellennachfolger/Kassenplanstellennachfolgerin oder, sofern ein/eine solcher/solche nicht gegeben ist, der/die Ordinationsstättennachfolger/Ordinationsstättennachfolgerin,
- 1. hat die Dokumentation von seinem/seiner Vorgänger/Vorgängerin zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren und
- 2. darf diese nur mit Zustimmung des/der betroffenen Patienten/Patientin zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen verwenden.
(5) Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne zahnärztlichen/zahnärztliche Nachfolger/Nachfolgerin ist die Dokumentation vom/von der bisherigen Ordinationsstätteninhaber/Ordinationsstätteninhaberin für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin.
(6) Im Falle des Ablebens des/der bisherigen Ordinationsstätteninhabers/Ordinationsstätteninhaberin oder des/der Wohnsitzzahnarztes/Wohnsitzzahnärztin, sofern nicht Abs. 4 Anwendung findet, ist sein/seine Erbe/Erbin oder sonstiger/sonstige Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerin unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem/einer von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln; dieser/diese unterliegt der dem § 21 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht. Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation ist diese, falls erforderlich, nach entsprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch in allen anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht mehr weitergeführt wird.
Auskunftspflicht
§ 20. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben
- 1. den betroffenen Patienten/Patientinnen,
- 2. deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
- 3. Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß § 21 weitergegeben werden bzw. wurden.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 21. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, ihre Hilfspersonen sowie Studierende der Zahnmedizin sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs bzw. im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
- 1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von der Geheimhaltung entbunden hat,
- 2. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
- 3. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder
- 4. Mitteilungen oder Befunde des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als dies für den/die Empfänger/Empfängerin zur Wahrnehmung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten/Patientinnen erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung der Daten darf nur erfolgen, wenn die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch für den/die Dienstleister/Dienstleisterin besteht und Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese anonymen Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des/der Auftraggebers/Auftraggeberin an die zuständige Landeszahnärztekammer weiterzugeben.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 19 Abs. 1 berechtigt. Die zur Beratung oder Behandlung übernommene Person hat das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(5) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Übermittlung der Daten gemäß Abs. 4 an
- 1. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfang, als diese für den/die Empfänger/Empfängerin zur Wahrnehmung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
- 2. andere Angehörige von Gesundheitsberufen oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung oder Pflege der/die Patient/Patientin steht, mit dessen/deren Zustimmung
berechtigt.
Qualitätssicherung
§ 22. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.
(2) Wenn
- 1. die Evaluierung gemäß Abs. 1 aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
- 2. die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
- 3. eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt,
stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung der Evaluierung gemäß Abs. 1 sowie über die Ermittlung, Übermittlung und Kontrolle der Evaluierungsergebnisse durch Verordnung festzulegen.
6. Abschnitt
Berufsausübung
Selbständige Berufsausübung
§ 23. Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann
- 1. freiberuflich oder
- 2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.
Persönliche und unmittelbare Berufsausübung
§ 24. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere in Form von Ordinations- und Apparategemeinschaften (§ 25) oder Gruppenpraxen (§ 26), auszuüben.
(2) Sie dürfen sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handeln.
(3) Sie dürfen an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen zahnärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind. Dabei trägt der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs die Verantwortung für die Anordnung. Die zahnärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener zahnärztlicher Tätigkeiten keine zahnärztliche Aufsicht vorsehen.
(4) Freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind unbeschadet sozialversicherungsrechtlicher Regelungen berechtigt, einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin einzusetzen, der/die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich berechtigt ist.
Ordinations- und Apparategemeinschaften
§ 25. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des § 24 Abs. 1 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen Nutzung
- 1. von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) oder
- 2. von zahnmedizinischen bzw. medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)
bestehen.
(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen auch zwischen freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und einer Gruppenpraxis im Sinne des § 26 begründet werden.
Gruppenpraxen
§ 26. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Sinne des § 24 Abs. 1 kann auch als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis erfolgen, die in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft im Sinne des § 1 Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), BGBl. Nr. 257/1990, zu errichten ist. Einer Gruppenpraxis dürfen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Angehörige des zahnärztlichen Berufs sowie Ärzte/Ärztinnen als persönlich haftende Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören und daher am Umsatz oder Gewinn nicht beteiligt sein.
(2) Die Berufsbefugnis einer Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der an der Gruppenpraxis als persönlich haftende Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligten Berufsangehörigen. Sofern eine Gruppenpraxis auch mit Ärzten/Ärztinnen errichtet wird, richtet sich die Frage der Berufsbefugnis auch nach dem Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169.
(3) Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin ist allein zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Eine Untersagung der Berufsausübung (§§ 46 f) bis zur Dauer von sechs Monaten hindert die Berufsangehörigen nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.
(4) Über Fragen der Ausübung eines bestimmten Berufs (Abs. 2) entscheiden ausschließlich die entsprechend berufsbefugten Gesellschafter/Gesellschafterinnen. Gegen den Willen jener Gesellschafter/Gesellschafterinnen, die über die den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betreffende Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Alle Gesellschafter/Gesellschafterinnen müssen ihre Rechte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig. Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter/Gesellschafterinnen (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
(5) Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des zahnärztlichen bzw. ärztlichen Berufs einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und die Verwaltung des Gesellschaftervermögens beschränkt sein.
(6) Eine Gruppenpraxis kann nur einen Berufssitz im Bundesgebiet haben. Jeder Sitz einer Gruppenpraxis ist auch gleichzeitig Berufssitz der an ihr beteiligten Berufsangehörigen.
(7) In der Firma der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin und die in der Gruppenpraxis vertretenen Berufs- bzw. Fachrichtungen anzuführen.
(8) Jeder/Jede einer Gruppenpraxis als persönlich haftender/haftende Gesellschafter/Gesellschafterin angehörende Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Meldepflicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 4, zu sorgen. Er/Sie ist für die Erfüllung seiner/ihrer Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter/Gesellschafterinnen oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Berufssitz
§ 27. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre freiberufliche Tätigkeit ausübt, die über eine reine Beratungstätigkeit hinausgeht.
(2) Jeder/Jede freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Tätigkeiten im Rahmen von zahnärztlichen Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten oder in Einrichtungen im Interesse der Volksgesundheit werden davon nicht berührt.
(3) Jede Begründung, Änderung und Auflassung eines Berufssitzes ist der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer im vorhinein anzuzeigen.
(4) Die freiberufliche Ausübung des zahnärztlichen Berufs ohne Berufssitz (Wanderpraxis) ist - unbeschadet des § 29 - verboten.
Dienstort
§ 28. (1) Dienstort ist der Ort, an dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt.
(2) Der/Die Dienstgeber/Dienstgeberin eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs hat der Österreichischen Zahnärztekammer den Dienstort sowie den Beginn und die Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer Woche im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.
Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin
§ 29. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer unter Angabe des Wohnsitzes, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, des Orts dieser Tätigkeiten, zu melden.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Personen gemäß Abs. 1 als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen in die Zahnärzteliste einzutragen.
Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort
§ 30. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 31 Anwendung findet, zahnärztliche Tätigkeiten in Österreich nur
- 1. im Einzelfall zu zahnärztlichen Konsilien oder zu einer damit im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem/einer im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
- 2. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fort- und Weiterbildung in Österreich tätiger Angehöriger von Gesundheitsberufen oder der zahnmedizinischen Lehre und Forschung,
- 3. im Rahmen von universitären Forschungsprojekten an Medizinischen Universitäten nur in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken bis zum Abschluss des Forschungsprojekts, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, wobei eine neuerliche Aufnahme derartiger Tätigkeiten in Österreich erst fünf Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeiten möglich ist, oder
- 4. nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen
ausüben.
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.
(3) Personen gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats anzuzeigen.
Freier Dienstleistungsverkehr
§ 31. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Zahnärzteliste zahnärztlich tätig werden.
(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll,
- 1. mittels eines von der Landeszahnärztekammer aufzulegenden Formblatts zumindest den Zeitpunkt, die Dauer, die Art und den Ort der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen sowie
- 2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise besitzt und den zahnärztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt.
Sofern eine vorherige Anzeige aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere im Fall der drohenden Lebensgefahr für den/die Patienten/Patientin, nicht möglich ist, hat die Verständigung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.
(3) Personen gemäß Abs. 1 unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaats anzuzeigen.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich ausüben und in die Zahnärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Betreffende
- 1. den zahnärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
- 2. den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.
Wird dem/der Betreffenden die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen (§ 45) oder die Berufsausübung untersagt (§§ 46 f), so ist diese Bescheinigung für die Dauer der Entziehung oder Untersagung einzuziehen.
Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen
§ 32. (1) Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sind bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen hinsichtlich ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.
(3) Übt ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin neben seiner/ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit den zahnärztlichen Beruf aus, unterliegt er/sie hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
(4) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sowie jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtszahnärzten/Amtszahnärztinnen der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.
Unselbständige Berufsausübung
§ 33. Studierende der Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs berechtigt.
Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren
§ 34. (1) Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die nicht zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Gesundheitsberufe vorgeführt werden.
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen nur über höchstens sechs Monate ausgeübt werden. Eine neuerliche Aufnahme dieser Tätigkeiten darf erst nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der vorangegangen Vorführung erfolgen.
Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 35. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Ein Verhalten ist standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
(2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich jeder unwahren, unsachlichen oder diskriminierenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistungen zu enthalten.
(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an sie oder durch sie, sich oder einem anderen versprechen oder zusichern lassen, geben oder nehmen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(4) Die Vornahme der gemäß Abs. 2 und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen natürlichen und juristischen Personen untersagt.
(5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form des in Abs. 1 bis 3 genannten Verhaltens erlassen.
Ordinationsstätten
§ 36. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, ihre Ordinationsstätte
- 1. in einem Zustand zu halten, der den für die Berufsausübung erforderlichen hygienischen Anforderungen entspricht,
- 2. entsprechend den fachspezifischen Qualitätsstandards zu betreiben und
- 3. mit einer nach außen zweifelsfrei als zahnärztliche Ordinationsstätte erkennbaren Bezeichnung zu versehen.
(2) Wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ordinationsstätte nicht den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen entspricht, hat der/die Amtsarzt/Amtsärztin der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines/einer Vertreters/Vertreterin der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer eine Überprüfung durchzuführen.
(3) Wird bei der Überprüfung gemäß Abs. 2 festgestellt, dass die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen entspricht, hat der/die Amtsarzt/Amtsärztin dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) Wird bei der Überprüfung gemäß Abs. 2 festgestellt, dass Missstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten/Patientinnen eine Gefahr mit sich bringen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Missstände zu verfügen und hierüber die Österreichische Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu benachrichtigen.
(5) Die Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte darf die Interessen des zahnärztlichen Berufsstands, insbesondere das Ansehen der Zahnärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die Österreichische Zahnärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des zahnärztlichen Berufsstands nähere Vorschriften über die Art und Form der äußeren Bezeichnung der zahnärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.
(6) Ordinationsstätten, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an neuen Standorten errichtet werden, sind mit behindertengerechten Zugängen auszustatten, soweit dies auf Grund der baulichen Lage der Ordinationsstätte möglich und zumutbar ist.
Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 37. Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
Rücktritt von der Behandlung
§ 38. Beabsichtigt ein/eine Angehöriger/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er/sie seinen/ihren Rücktritt dem/der betroffenen Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichen Vertreter/Vertreterin rechtzeitig mitzuteilen.
Zahnärztliche Gutachten
§ 39. Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben zahnärztliche Gutachten nur nach gewissenhafter zahnärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Gutachten zu beurteilenden Sachverhalte nach bestem Wissen und Gewissen auszustellen.
Vergütung zahnärztlicher Leistungen
§ 40. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien für die Vergütung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien) erlassen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat von Gerichten, Behörden, gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften oder der Volksanwaltschaft geforderte Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung zahnärztlicher Leistungen betreffenden Forderung zu erstatten.
Außergerichtliche Patientenschlichtung
§ 41. (1) Wenn eine Person, die behauptet, durch Verschulden eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (in der Folge: Schädiger/Schädigerin) im Rahmen seiner/ihrer Behandlung geschädigt worden zu sein (in der Folge: Geschädigter/Geschädigte), schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben hat, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem der/die Schädiger/Schädigerin, sein/seine bzw. ihr/ihre bevollmächtigter/bevollmächtigte Vertreter/Vertreterin oder sein/ihr Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher der/die genannte Angehörige des zahnärztlichen Berufs tätig war, schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.
(2) Wenn ein/eine Patientenanwalt/Patientenanwältin oder eine zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle vom/von der Geschädigten oder Schädiger/Schädigerin oder von einem/einer ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen schriftlich um Vermittlung ersucht wird, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem dieses Ersuchen beim/bei der Patientenanwalt/Patientenanwältin oder bei der zahnärztlichen Patientenschlichtungsstelle einlangt, gehemmt.
(3) Die Hemmung des Fortlaufs der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem
- 1. der/die Geschädigte oder der/die Schädiger/Schädigerin oder einer/eine ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen oder
- 2. der/die angerufene Patientenanwalt/Patientenanwältin oder die befasste zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle
schriftlich erklärt hat, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufs dieser Hemmungsfrist.
(4) Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung des/der ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers/Versicherungsnehmerin an der Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
(5) Die Österreichische Zahnärztekammer hat zahnärztliche Patientenschlichtungsstellen einzurichten und nähere Vorschriften über die Durchführung der Patientenschlichtungsverfahren festzulegen.
Weiterbildung
§ 42. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art, Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann
- 1. Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,
- 2. Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art, Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 ist kein Rechtsmittel zulässig.
7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung
Berufseinstellung
§ 43. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer
- 1. die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und
- 2. die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.
Berufsunterbrechung
§ 44. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken.
(3) Vorbehaltlich Abs. 4 gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (§ 43).
(4) Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund
- 1. von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,
- 2. von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,
- 3. eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246, oder
- 4. eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,
zulässig.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 45. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn
- 1. die Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen sind oder
- 2. hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
- 1. die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
- 2. der Zahnärzteausweis einzuziehen und
- 3. der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.
(3) Gegen einen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.
(4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 46. (1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die
- 1. ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach § 238 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, fortgesetzt oder
- 2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
- 1. wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder
- 2. wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 45), verlängert werden.
(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich
- 1. das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach § 273 ABGB bzw.
- 2. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Zahnärztekammer
- 1. die Einleitung und Fortsetzung von Verfahren über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin sowie
- 2. die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren
betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs sowie den Ausgang dieser Verfahren unverzüglich bekannt zu geben.
(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.
(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Befristete Untersagung der Berufsausübung
§ 47. (1) Wenn einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Berufsausübung
- 1. durch ein Disziplinarerkenntnis zeitlich befristet oder
- 2. durch eine einstweilige Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens
untersagt ist, so ist er/sie für den im Disziplinarerkenntnis oder in der einstweiligen Maßnahme festgesetzten Zeitraum nicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt. Er/Sie erlangt mit dem Ablauf dieses Zeitraums wieder die Berufsberechtigung.
(2) Vor Wiederaufnahme der Berufsausübung hat die betroffene Person der Österreichischen Zahnärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen, wobei Zeiten, in denen sie
- 1. den zahnärztlichen Beruf trotz Untersagung ausgeübt hat bzw.
- 2. nicht in der Lage war, den zahnärztlichen Beruf auszuüben,
die zeitliche Beschränkung entsprechend verlängern.
Einschränkung der Berufsausübung
§ 48. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, deren Berufsberechtigung gemäß § 45 ausschließlich auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen wäre, auf Antrag eine Berechtigung zur Ausübung ausschließlich beratender und gutachterlicher zahnärztlicher Tätigkeiten zu erteilen, sofern der/die Betroffene für die Durchführung dieser Tätigkeiten die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt (Einschränkung der Berufsausübung).
(2) Im Falle einer Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer
- 1. dies in der Zahnärzteliste zu vermerken und
- 2. den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.
(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 ist kein Rechtsmittel zulässig.
Einziehung des Zahnärzteausweises
§ 49. (1) Personen, denen
- 1. die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen oder
- 2. die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt
wurde, sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.
(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.
Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis
§ 50. In den Fällen der Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.
8. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 51. (1) Wer
- 1. den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.
- 2. eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit
ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
(2) Sofern
- 1. aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
- 2. der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,
ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer
- 1. den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2 und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2 und § 62 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
- 2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(4) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 3 ist strafbar.
2. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 52. Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.
Qualifikationsnachweis
§ 53. Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gilt als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs
- 1. ein an der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter akademischer Grad und
- 2. das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925,
sofern vor dem 1. Jänner 1994 das Studium der gesamten Heilkunde begonnen oder der Antrag auf Nostrifizierung eingebracht wurde.
Ausbildungsbezeichnung
§ 54. (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, dürfen nach der Berufsbezeichnung gemäß § 5 in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anfügen.
(2) Eine Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Das Führen
- 1. einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Ausbildungsbezeichnung oder
- 2. der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist verboten.
Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG
§ 55. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die
- 1. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und
- 2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,
auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde.
(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die
- 1. eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und
- 2. eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung gleichwertig ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich
- 1. der Hauptwohnsitz,
- 2. wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder
- 3. sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich
des/der Facharztes/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gelegen ist.
Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten
§ 56. (1) Berechtigungen von Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Ausübung von Tätigkeiten als
- 1. Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin,
- 2. Fachärzte/Fachärztinnen eines Sonderfaches der Heilkunde,
- 3. Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin,
- 4. Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches der Heilkunde,
- 5. Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und
- 6. Notärzte/Notärztinnen in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)
nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes berechtigt, die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu erwerben.
2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen
Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 57. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1. sowie 4. bis 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 15 sowie 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 58. Der Dentistenberuf umfasst die in § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist.
Berufsbezeichnung
§ 59. (1) Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.
(2) Die Führung
- 1. einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
- 2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
- 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
ist verboten.
Berufsberechtigung
§ 60. (1) Zur Ausübung des Dentistenberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
- 1. die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4,
- 2. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 61 und
- 3. die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin.
Qualifikationsnachweis
§ 61. Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt
- 1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und
- 2. eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.
Ausbildungssperre
§ 62. Die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung sowie die Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin sind nicht mehr zulässig.
Dentistenausweis
§ 63. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in § 15 Abs. 2 genannten Daten zu enthalten hat.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.
(3) Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes - DentG, BGBl. Nr. 90/1949, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Abs. 1 als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Niederlassungsgenehmigungen
§ 64. (1) Nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes erteilte Genehmigungen zur Niederlassung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nicht erloschen, zurückgelegt oder zurückgenommen sind, gelten als Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung zur Niederlassung gemäß § 7 DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung gemäß § 11 DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Dentistenberufs nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
3. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Eintragung in die Ärzteliste
§ 65. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 179/2004, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
(3) Bis zum 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.
Ärzteausweis
§ 66. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ärzteausweise, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, gültig sind, gelten bis zur Ausstellung eines Zahnärzteausweises gemäß § 15, längstens aber bis 31. Dezember 2009, als Zahnärzteausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 67. Berechtigungen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß §§ 21, 210 Abs. 5 und 211 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin
§ 68. Berechtigungen von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
Bewilligungen
§ 69. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32, 33, 35 und 210 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs erteilt wurden, bleiben unberührt.
Führung von Bezeichnungen
§ 70. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind berechtigt, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, von der Österreichischen Ärztekammer verliehenen oder anerkannten Diplome über eine erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung als Zusätze zur Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 zu führen und gemäß § 11 Abs. 2 Z 14 in die Zahnärzteliste eintragen zu lassen.
(2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zur Führung der Bezeichnung „Primarius“/„Primaria“ befugt waren, sind berechtigt, diesen Berufstitel auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu führen.
Anhängige Verfahren
§ 71. (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 28, 32, 33, 35 und 35a ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 22, 27, 29, 30, 37, 56, 58a, 59, 62 und 63 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind mit 1. Jänner 2006 nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 72. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Vollziehung
§ 73. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
Fischer
Schüssel
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