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§ 210 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 210.

(1) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen gemäß § 35 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes. Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Verlängerungen gemäß § 16 Abs. 5 des Ärztegesetzes 1984 gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die in der Verlängerung vorgesehene Dauer als Verlängerungen im Sinne des § 35 Abs. 4.

(2) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß § 16a oder 17 des Ärztegesetzes 1984 bleiben unberührt. Die §§ 16a und 17 des Ärztegesetzes 1984 sind für diese Bescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kein Anlass zur Zurücknahme der Bewilligung ist.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß § 16 des Ärztegesetzes 1984 sind als Verfahren gemäß § 35 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß den §§ 16a oder 17 des Ärztegesetzes 1984 sind als Verfahren gemäß den §§ 32 oder 33 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.

(4) Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32 und 33 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt.

(5) Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) bestehende Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt.

(6) Die zum 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten anhängigen Verfahren gemäß den §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.

(7) Am 1. Mai 2004 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 und 35 für Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und der Republik Zypern, bleiben ungeachtet einer möglichen Berechtigung zur Berufsausübung gemäß §§ 4, 5, 5a, 18, 19 oder 19a unberührt.

(8) Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und der Republik Zypern, die am 1. Mai 2004 gemäß §§ 7 Abs. 6 und 8 Abs. 4 und 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach stehen, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40072058