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BGBl I 53/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2007
(NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27 . BR: AB 7732 S. 747 .)
[CELEX-Nr.: 32005L0036 ]

53. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Väter- Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes- Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer- Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesbediensteten- Sozialplangesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand

1. Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2. Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3. Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4. Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

5. Änderung des Väter-Karenzgesetzes

6. Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

7. Änderung des Bezügegesetzes

8. Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

9. Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

10. Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

11. Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

12. Änderung des Richterdienstgesetzes

13. Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

14. Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

15. Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

16. Änderung des Pensionsgesetzes 1965

17. Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

18. Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

19. Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

20. Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

21. Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

22. Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 4a lautet:

2. In § 4a Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

3. In § 4a Abs. 2 wird die Wortfolge „Diplom, das“ durch die Wortfolge „Ausbildungsnachweis, der“ ersetzt.

4. In § 4a Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „zusätzlicher Erfordernisse“ durch den Ausdruck „von Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.

5. In § 4a Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „zusätzlichen Erfordernisse“ durch den Ausdruck „Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.

6. An die Stelle des § 4a Abs. 3 bis 5 treten folgende Bestimmungen:

„(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:

  1. 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder
  2. 2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
  3. 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

  1. 1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
  2. 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG , die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.“

7. Dem § 15b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“

8. In § 38a Abs. 1 und 3 wird der Ausdruck „sechs Monaten“ jeweils durch den Ausdruck „drei Monaten“ ersetzt.

9. In § 56 Abs. 3 1. Satz wird nach dem Wort „Nebenbeschäftigung“ die Wortfolge „und jede Änderung einer solchen“ eingefügt.

10. Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“

11. § 65 Abs. 7 lautet:

„(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes und der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.“

12. Die Überschrift zu § 67 lautet:

13. In § 67 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Vertragsdienstverhältnisses“ durch das Wort „Dienstverhältnisses“ ersetzt.

14. In § 67 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Vertragsdienstverhältnis“ durch das Wort „Dienstverhältnis“ ersetzt.

15. In § 75 Abs. 2 Z 5 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,“

16. In § 75 Abs. 2 wird im Schlussabsatz nach der Wendung „einer Universität“ die Wendung „oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.

17. § 75c Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,“

18. In § 76 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

19. In § 76 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

20. In § 76 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

21. Nach § 78d wird folgender § 78e samt Überschrift eingefügt:

§ 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

  1. 1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  2. 2. der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

  1. 1. Karenzurlaub oder Karenz,
  2. 2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
  3. 3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
  4. 4. Suspendierung,
  5. 5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
  6. 6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.“

22. Dem § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Stehen dem Leiter der Zentralstelle oder dem zuständigen Zentralausschuss zu wenige geeignete Beamte seines Ressorts für die Bestellung zu Kommissionsmitgliedern zur Verfügung, können geeignete Beamte eines anderen Ressorts bestellt werden. Vor der Bestellung von Beamten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern, im Falle des Abs. 3 letzter Satz mit den Zentralausschüssen, der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.“

23. Dem § 103 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Stehen dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Beamte seines Ressorts für die Bestellung zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Beamte eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Beamten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.“

24. In § 136a Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

25. In § 140 Abs. 4 und § 256 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

26. Dem § 153 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 78e ist auf Staatsanwälte nicht anzuwenden.“

27. Nach § 153a wird folgender § 153b eingefügt:

§ 153b. Sobald eine Staatsanwältin, die bei Justizbehörden in den Ländern, oder bei der Generalprokuratur verwendet wird, die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG meldet, kann die Ausschreibung der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstelle erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Staatsanwältin besetzt werden.“

28. In § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2c und § 194 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

29. In § 191 lautet die Überschrift:

30. In § 203 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§§ 206 bis 207l“ durch das Zitat „§§ 207 bis 207l“ ersetzt.

31. Der Text des § 203n erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.

(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.“

32. Im § 204 entfällt Abs. 1; Abs. 2 lautet:

„(2) Von den Planstellen für Lehrer einschließlich der Planstellen für leitende Funktionen gemäß § 207 Abs. 2 können höchstens 25% jener Planstellen, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist, als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint.“

33. § 206 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verleihung von schulfesten Stellen gemäß § 204 Abs. 2 hat nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erfolgen.“

34. Im 7. Abschnitt des Besonderen Teiles entfällt der 4. Unterabschnitt mit den §§ 204 bis 206 samt Überschrift.

35. In § 207h Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 204 Abs. 1)“.

36. In § 207h Abs. 5 entfällt der Zitatteil „§ 207h“.

37. In § 208 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 165/2005“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 30/2006“ ersetzt.

38. Nach § 213 wird folgender § 213a samt Überschrift eingefügt:

§ 213a. § 78e ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.“

39. In § 217 Abs. 1 werden der Ausdruck „Übungsschullehrer“ durch den Ausdruck „Praxisschullehrer“ und der Ausdruck „Übungsschuloberlehrer“ durch den Ausdruck „Praxisschuloberlehrer“ ersetzt.

40. In § 221 Abs. 1 und § 224 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

41. In § 236b Abs. 1 wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.

42. In § 236b Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.

43. § 240 samt Überschrift entfällt.

44. Die §§ 241c und 243a entfallen samt Überschriften.

45. § 242 samt Überschrift lautet:

§ 242. Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.“

46. In § 248 Abs. 5 wird nach dem Zitat „§ 213b“ die Wortfolge „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.

47. In § 248 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und der Halbsatz „wobei § 207n Abs. 2 nicht anzuwenden ist.“ angefügt.

48. In § 248 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die §§ 204 und 206 in der am 31. August 2007 geltenden Fassung sind auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, weiterhin anzuwenden.

(8) Der Hundertsatz gemäß § 204 Abs. 2 kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 7 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.“

49. An die Stelle des § 248 Abs. 7 und 8 treten ab 1. September 2008 folgende Bestimmungen:

„(7) Die §§ 204 bis 206 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung sind auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, weiterhin anzuwenden.

(8) § 204 Abs. 3 bis 5, soweit sich diese Bestimmungen auf die Aufhebung der Schulfestigkeit beziehen, sowie § 205 sind auf Lehrer, die zum 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche nach Abs. 7 verliehen wurde, weiterhin anzuwenden.“

50. In § 284 Abs. 29 wird im vorletzten Satz nach dem Zitat „§§ 213a bis 213c“ die Wortfolge „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.

51. In § 284 Abs. 60 Z 4 wird der Ausdruck „Z 11.1 lit. a, Z 12.3 lit. j und Z 14.6 lit. e“ durch den Ausdruck „Z 11.1 lit. a und Z 12.3 lit. J“ ersetzt.

52. § 284 Abs. 63 bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 erhält die Bezeichnung „(62) bis (64)“.

53. § 284 Abs. 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 erhält die Bezeichnung „(65)“.

54. Dem § 284 werden folgende Abs. 66 und 67 angefügt:

„(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und Z 1.3.6 lit. i, soweit sich diese auf die Sektion IV (Schiene, Wasser und Verkehrs-Arbeitsinspektorat) bezieht, mit 6. Februar 2006,
  2. 2. § 75 Abs. 2 mit 1. September 2006,
  3. 3. § 140 Abs. 4, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2c, § 194 Abs. 4, § 221 Abs. 1, § 224 und § 256 Abs. 3 sowie die Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b, c, e, j, m, Z 1.2.5, Z 1.3.6 lit. a bis d, h und j und Z 1.3.7 lit. a bis c mit 1. März 2007,
  4. 4. § 56 Abs. 3 und 6, § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2, § 98 Abs. 5, § 103 Abs. 5 sowie die Aufhebung des § 241c samt Überschrift und des § 243a samt Überschrift, Anlage 1 Z 1.12, Z 2.11, Z 12.12 lit. a, Z 14.10 lit. c und Z 15.5 lit. c mit 1. Juli 2007,
  5. 5. § 4a samt Überschrift, § 75c Abs. 2 Z 2, § 78e samt Überschrift, § 153 Abs. 3, § 153b, der Entfall des § 204 Abs. 1, § 204 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 32, § 206 Abs. 1 in der Fassung des Art. 1 Z 33, § 207h Abs. 1 und 5, § 213a samt Überschrift sowie § 248 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Art. 1 Z 48 mit 1. September 2007,
  6. 6. § 203n Abs. 1 bis 3, § 208 Z 2, § 217 Abs. 1, Anlage 1 Z 22.1 Abs. 2, Z 23.2, Z 23.3, Z 25.1 Abs. 2, Z 26.5 und Z 27 Abs. 1 mit 1. Oktober 2007,
  7. 7. § 38a Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2008 und
  8. 8. § 203 Abs. 2 Z 4, der Entfall des 4. Unterabschnitts des 7. Abschnitts des Besonderen Teiles mit den §§ 204 bis 206 samt Überschrift und § 248 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Art. 1 Z 49 mit 1. September 2008.

(67) Anträge gemäß § 78e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß § 78e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2008, bei Lehrern mit 1. September 2007, rechtswirksam werden. § 78e ist mit den in § 213a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2013 nur mehr auf Lehrer anzuwenden. Für alle anderen Beamten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 78e Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 zu enden.“

55. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b und Z 1.3.6 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

56. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c lautet:

  1. „c) im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

der Präsidialsektion (Personalentwicklung und Organisationsangelegenheiten der Zentralstelle; Budget, Raum, Öffentlichkeitsarbeit; Förderungen),

der Sektion III (Personal- und Schulmanagement; Legistik),“

57. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e lautet:

  1. „e) im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

der Sektion I (Zentrale Koordination, Gesundheits- und KV-Recht, Gesundheitsstrukturangelegenheiten),

der Sektion II (Familie und Jugend),

der Sektion III (Öffentliches Gesundheitswesen und Arzneimittelwesen),“

58. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j lautet:

  1. „j) im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz

der Sektion I (Supportfunktionen, IT),

der Sektion II (Sozialversicherung),“

59. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k lautet:

  1. „k) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

der Sektion I (Präsidium und internationale Angelegenheiten),

der Sektion II (Straße und Luft),

der Sektion III (Innovation und Telekommunikation),“

60. Der Anlage 1 Z 1.2.4 wird folgende lit. m angefügt:

  1. „m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

der Sektion I (Universitäten, Fachhochschulen),“

61. In Anlage 1 Z 1.2.5 und Z 1.3.7 lit. a wird jeweils die Wortfolge „Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

62. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a lautet:

  1. „a) im Bundeskanzleramt

der Sektion II (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),

der Sektion VI (Sport),

der Sektion VII (Bundespressedienst),

der ständige Vertreter der OECD in Paris,“

63. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c und d lautet:

  1. „c) im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten),

der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),

der Sektion IV (Kultur),

der Sektion V (Statistik, allgemeine pädagogische und IT-Angelegenheiten, Erwachsenenbildung),

der Sektion VI (Kunstangelegenheiten),

  1. d) im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

der Sektion IV (Verbrauchergesundheit und Gesundheitsprävention),“

64. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h lautet:

  1. „h) im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz

der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),

der Sektion V (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),“

65. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i und j lautet:

  1. „i) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

der Sektion IV (Schiene, Wasser und Verkehrs-Arbeitsinspektorat),

der Sektion V (Infrastrukturpolitik und Koordination),

  1. j) im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

der Sektion II (Wissenschaftliche Forschung; internationale Angelegenheiten - Bereich Wissenschaft),“

66. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. b wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

67. In Anlage 1 Z 1.3.7. lit. c entfällt die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,“.

68. Anlage 1 Z 1.12 samt Überschrift lautet:

1.12. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

  1. a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder
  2. b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist.“

69. In Anlage 1 Z 1.13 wird nach dem Wort „Bewerber“ die Wortgruppe „der Verwendungsgruppe A 2 oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe“ eingefügt.

70. Anlage 1 Z 2.11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.“

71. In Anlage 1 Z 12.12 lit. a wird das Zitat „Z 1.12“ durch das Zitat „Z 1.12 lit. a“ ersetzt.

72. In der Anlage 1 Z 14.10 lit. c und Z 15.5 lit. c wird jeweils nach der Wortfolge „eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als“ die Wortfolge „Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001,“ eingefügt.

73. In Anlage 1 Z 22.1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 entfällt das Wort „an“.

74. In Anlage 1 Z 23.2 und Z 23.3 (Verwendung) wird der Ausdruck „Übungsschulen“ jeweils durch den Ausdruck „Praxisschulen“ ersetzt.

75. In Anlage 1 Z 25.1 Abs. 2 (Erfordernis) wird nach dem Ausdruck „UniStG“ der Ausdruck „bzw.“ eingefügt.

76. In der Anlage 1 Z 26.3 wird in der Spalte „Verwendung“ das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.

77. In Anlage 1 Z 26.5 (Verwendung) wird der Ausdruck „Übungshorterzieher“ durch den Ausdruck „Übungshorterzieherinnen“ ersetzt.

78. In Anlage 1 Z 27 Abs. 1 (Erfordernis) entfällt die Wortgruppe „nach den schulrechtlichen Vorschriften“.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b wird am Ende der sublit. cc das Wort „oder“ und folgende sublit. dd angefügt:

  1. „dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien“

2. In § 12 Abs. 2 Z 7 wird der Strichpunkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:

  1. „c) eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;“

3. In § 12 Abs. 2 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule (Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in der Verwendungsgruppe A1 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.“

4. In § 12 Abs. 2f Z 3 entfällt die Wortfolge „nach dem 1. Juni 2002“.

5. In § 12 Abs. 2f wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.“

6. § 12g lautet samt Überschrift:

§ 12g. (1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 78e BDG 1979 oder nach § 75f RDG gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

  1. 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
  2. 2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht.

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 78e BDG 1979 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 13a bzw. § 39 des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. An die Stelle der Wochendienstzeit tritt die Lehrverpflichtung.
  2. 2. Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Abs. 1 nicht anzuwenden.
  3. 3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

(6) Abs. 5 Z 2 und 3 ist auch auf die Dienstzulage nach § 52 Abs. 1 anzuwenden.

(7) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Richter mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle der Wochendienstzeit der regelmäßige Dienst beziehungsweise der auf die Hälfte ermäßigte Dienst (Herabsetzung der Auslastung) tritt.“

7. In § 21b werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 die Worte „im Inland“ durch die Worte „in Wien“ ersetzt.

8. § 21b lautet mit Wirksamkeit vom 1. August 2007:

§ 21b. (1) Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.

(2) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen. Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der Verordnung festgesetzten Monat.

(3) Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze nach Abs. 2 sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen. Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.“

9. In § 21c Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung“ durch die Wortfolge „aus zwingenden Gründen“ ersetzt.

10. § 21e letzter Halbsatz lautet:

„für die er zum Zeitpunkt der Versetzung vom Inland ins Ausland Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.“

11. § 21g Abs. 3 2. Satz lautet:

„Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a und 21c bis 21f durch Verordnung näher regeln.“

12. § 21g Abs. 4 lautet:

„(4) Festzusetzen sind

  1. 1. die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß § 21d Z 2 bis 4 und § 21e in Pauschalbeträgen und
  2. 2. die Zuschüsse gemäß § 21c, § 21d Z 1 und § 21f im jeweils zu bemessenden Betrag.“

13. § 21g Abs. 6 lautet:

„(6) Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2 von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst. Innerhalb dieses Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.“

14. § 21g Abs. 8 lautet:

„(8) Die Auslandsverwendungszulage ist mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen.“

15. § 21h lautet:

§ 21h. (1) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.

(2) Dem Beamten kann - unbeschadet des § 23 - auf seinen Antrag,

  1. 1. wenn besondere Verhältnisse es erfordern, ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen oder,
  2. 2. wenn ihm aus Anlass der Anmietung einer Wohnung für ortsübliche Mietvorauszahlungen oder Kautionen nachweislich höhere Kosten entstanden sind, ein Vorschuss bis zur Höhe des Sechsfachen

seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage ausgezahlt werden. Ein Vorschuss nach Z 1 ist längstens binnen einem Jahr, nach Z 2 längstens binnen zwei Jahren durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.“

16. In § 22 Abs. 12 wird nach dem Zitat „§ 213a oder § 213b BDG 1979“ die Wortfolge „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. § 78e BDG 1979“ eingefügt.

17. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.“

18. In § 50a Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „nach dem 7. November 1968“.

19. In § 58 Abs. 8 werden die Ausdrücke „Übungsschulen der Pädagogischen Akademien“ sowie „Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien“ jeweils durch den Ausdruck „Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

20. § 59 Abs. 2 lautet:

„(2) Lehrern, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule oder einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 500 Euro.“

21. In § 59 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Übungsschule“ durch den Ausdruck „einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ersetzt.

22. § 59a Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Dienstzulage gebührt

  1. 1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
  2. 2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
  3. 3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
    1. a) an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
    2. b) als Praxisschullehrer an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen verwendet werden,
    3. c) an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,
  4. 4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer- oder Sonderschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
  5. 5. Lehrern der Verwendungsgruppen
    1. a) L 3,
    2. b) L 2b 1 und
    3. c) L 2a 1,

die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder

  1. 6. Lehrern der Verwendungsgruppen
    1. a) L 3 und
    2. b) L 2b 1,

die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.“

23. In § 59a Abs. 5 wird der Ausdruck „Übungsschulen“ durch den Ausdruck „den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen“ und in Abs. 5a Z 3 der Ausdruck „Übungsschule“ durch den Ausdruck „einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ersetzt.

24. In § 60 Abs. 7 wird der Ausdruck „übungsschulmäßige“ jeweils durch den Ausdruck „praxisschulmäßige“ und in Abs. 8 der Ausdruck „Übungsschule“ durch den Ausdruck „Praxisschule“ ersetzt.

25. In § 61a Abs. 2 und § 61b Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Übungsschulen“ jeweils durch den Ausdruck „Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind,“ ersetzt.

26. Dem § 61e Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe,“ angefügt.

27. In § 61e Abs. 1 Z 2 lit. e und Abs. 2 Z 3 lit. a wird jeweils das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.

28. § 90 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.“

29. Nach § 101a Abs. 11 wird folgender Abs. 11a eingefügt:

„(11a) Abs. 11 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Abs. 8 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.“

30. § 113a Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1 oder 4“.

31. § 113a Abs. 3 entfällt.

32. § 114a samt Überschrift wird aufgehoben.

33. In § 116b Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 165/2005“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 30/2006“ ersetzt. In der Z 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Betrauung des Lehrers mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005.“

34. In § 132a wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.

35. In § 167 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

36. In § 175 Abs. 41 entfällt der Satz „§ 12g und § 22 Abs. 12 treten mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.“.

37. Dem § 175 werden folgende Abs. 56 und 57 angefügt:

„(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 21b in der Fassung des Art. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2005,
  2. 2. § 167 mit 1. März 2007,
  3. 3. § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 2f Z 4, § 21c Abs. 2, § 21e, § 21g Abs. 3, 4, 6 und 8, § 21h, § 27 Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 101a Abs. 11a und § 113a Abs. 1 Z 4 mit 1. Juli 2007,
  4. 4. § 21b in der Fassung des Art. 2 Z 8 mit 1. August 2007,
  5. 5. § 12g samt Überschrift und § 22 Abs. 12 mit 1. September 2007,
  6. 6. § 50a Abs. 4 Z 1, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 2 und Abs. 5 Z 1, § 59a Abs. 4, 5 und 5a Z 3, § 60 Abs. 7 und 8, § 61a Abs. 2, § 61b Abs. 1 Z 3, § 116b Abs. 1 sowie Anlage 2 lit. A Z 4 mit 1. Oktober 2007,
  7. 7. die Aufhebung des § 114a mit Ablauf des 30. September 2010.

(57) § 12g ist ab 1. Jänner 2013 nur mehr auf Lehrer anzuwenden.“

38. In Anlage 2 lit. A Z 4 wird der Klammerausdruck „(ausgenommen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)“ durch den Klammerausdruck „(ausgenommen an Pädagogischen Hochschulen)“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) werden nach der den § 20 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§ 20a. Sabbatical

§ 20b. Bezüge während des Sabbaticals“

b) tritt an die Stelle der die §§ 47a bis 47c betreffenden Zeilen folgende Zeile:

„§ 47a. Sabbatical“

c) lautet die den § 82b betreffende Zeile:

„§ 82b. Erholungsurlaub“

d) entfallen die die §§ 82c und 83a betreffenden Zeilen.

e) wird nach der den § 84 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 84a.“

2. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b samt Überschrift eingefügt:

§ 20a. (1) Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn

  1. 1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  2. 2. der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.

(2) Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Personalstelle zu vereinbaren. Die Personalstelle darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

  1. 1. Karenzurlaub oder Karenz,
  2. 2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
  3. 3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
  4. 4. Suspendierung,
  5. 5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
  6. 6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

§ 20b. (1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 20a gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das

  1. 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
  2. 2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht.

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 20a gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“

3. In § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b wird am Ende der sublit. cc das Wort „oder“ und folgende sublit. dd angefügt:

  1. „dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien“.

4. In § 26 Abs. 2 Z 7 wird am Ende der lit. b der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:

  1. „c) eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;“

5. In § 26 Abs. 2 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe v1 Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.“

6. In § 26 Abs. 2f Z 3 entfällt die Wortfolge „nach dem 1. Juni 2002“.

7. In § 26 Abs. 2f wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.“

8. § 27a Abs. 7 lautet:

„(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes und der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.“

9. In § 29b Abs. 2 Z 5 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,“

10. In § 29b Abs. 2 wird im Schlussabsatz nach der Wendung „einer Universität“ die Wendung „oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.

11. § 29e Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,“

12. In § 29f Abs. 1 Z 1 wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

13. In § 29f Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

14. In § 29f Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

15. In § 36a Abs. 1 wird nach dem Wort „Berufsvorbildung“ die Wortfolge „oder Schulbildung“ eingefügt und treten an die Stelle der Z 4 und 5 folgende Bestimmungen:

  1. „4. Abschluss einer mittleren Schule,
  2. 5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder
  3. 6. beendete Schulpflicht.“

16. In § 36b Abs. 1 wird die Wortfolge „v1, v2 oder v3“ durch die Wortfolge „v1, v2, v3 oder v4“ ersetzt und treten an die Stelle der Z 1 bis 3 folgende Bestimmungen:

  1. „1. Universitätsabsolventen und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,
  2. 2. sonstige Fachhochschulabsolventen und Maturanten zur Entlohnungsgruppe v2,
  3. 3. Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3 und
  4. 4. sonstige Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v4.“

17. § 37a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l und 207 bis 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.“

18. § 40 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung noch nicht erlangt haben, jedoch die Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllen,“

19. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

§ 47a. Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  2. 2. Auf die nach Abschnitt V des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.
  3. 3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.“

20. In § 49f Abs. 8 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

21. In § 75 Abs. 3 Z 4 entfällt das Wort „fünfjährige“.

22. § 82a Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1 oder 4“.

23. § 82a Abs 3 entfällt.

24. § 82b samt Überschrift lautet:

§ 82b. § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.“

25. Die §§ 82c und 83a entfallen samt Überschriften.

26. In § 84 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. auf Vertragsbedienstete, deren Dienstzeiten in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft für die Vorrückung angerechnet werden, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine Abfertigung gebührte oder diese rückerstattet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet worden ist, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre.“

27. § 84 Abs. 7 lautet:

„(7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3

  1. 1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
  2. 2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,

innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität die Abfertigung, die er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.“

28. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

§ 84a. Bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nach dem 30. Juni 2007, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist § 54 Abs. 3 GehG nicht anzuwenden.“

29. § 92c Abs. 5 lautet:

„(5) Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.“

30. In § 100 Abs. 18 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „sie sind jedoch“ die Wortfolge „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.

31. Dem § 100 werden folgende Abs. 46 und 47 angefügt:

„(46) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 29b Abs. 2 mit 1. September 2006,
  2. 2. § 49f Abs. 8 mit 1. März 2007,
  3. 3. § 26 Abs. 2f Z 4, § 29f Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 und § 82a Abs. 1 Z 4, § 84 Abs. 7, § 84a, § 92c Abs. 5 mit 1. Juli 2007,
  4. 4. die die §§ 20a, 20b und 47a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, § 29e Abs. 2 Z 2, § 37a Abs. 1 und § 47a samt Überschrift mit 1. September 2007 und
  5. 5. § 40 Abs. 3 Z 1 mit 1. Oktober 2007.

(47) Vereinbarungen gemäß § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an geschlossen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2008, bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit 1. September 2007, rechtswirksam werden. Die §§ 20a und 20b sind mit den in § 47a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2013 nur mehr auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden. Für alle anderen Vertragsbediensteten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 20a Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 zu enden.“

Artikel 4

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. h sublit. aa und bb lautet:

  1. „aa) der Verwendungsgruppe M BUO 2 der Funktionsgruppe 2 ab der Gehaltsstufe 18,
  2. bb) der Verwendungsgruppe M BUO 1 ab der Gehaltsstufe 13,“

2. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h sublit. aa und bb lautet:

  1. „aa) der Verwendungsgruppe M BO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18, der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr), der Funktionsgruppe 9 in den Gehaltsstufen 16 bis 18,
  2. bb) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 in den Gehaltsstufen 11 bis 16 und der Funktionsgruppen 2 bis 6 in den Gehaltsstufen 11 und 12,“

3. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. g sublit. aa bis cc lautet:

  1. „aa) der Verwendungsgruppe M BO 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und der Funktionsgruppe 9 in der Gehaltsstufe 19,
  2. bb) der Verwendungsgruppe M BO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 ab der Gehaltsstufe 17,
  3. cc) der Verwendungsgruppe M BO 1 der Funktionsgruppen 2 bis 6 ab der Gehaltsstufe 13 und der Funktionsgruppen 7, 8 und 9,“

4. In § 49a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ und im Abs. 2 Z 2 der Ausdruck „, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „und Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

5. In § 49a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Schulveranstaltungen“ durch den Ausdruck „Veranstaltungen“ und in Abs. 2 der Ausdruck „Schulveranstaltung“ jeweils durch den Ausdruck „Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung“ ersetzt.

6. Dem § 77 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. h sublit. aa und bb, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h sublit. aa und bb und § 3 Abs. 1 Z 4 lit. g sublit. aa bis cc mit 1. Jänner 2006 und
  2. 2. § 49a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 mit 1. Oktober 2007.“

Artikel 5

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 10 Z 7 wird nach der Wortfolge „auf Antrag des Beamten“ die Wortfolge „eine Änderung des Ausmaßes oder“ eingefügt.

2. In § 10 Abs. 10 Z 7 entfällt die lit. a sowie die Literabezeichnung „b)“.

Artikel 6

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 2 lautet:

  1. „2. im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,“

2. In § 3 Z 4 wird die Wortfolge „soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

3. § 3 Z 8 lautet:

  1. „8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
    1. a) Streitkräfteführungskommando,
    2. b) Kommando Einsatzunterstützung,
    3. c) Brigadekommanden,
    4. d) Landesverteidigungsakademie,
    5. e) Theresianische Militärakademie,
    6. f) Militärkommanden,
    7. g) Heeresgeschichtliches Museum,“

4. § 3 Z 10 lautet:

  1. „10. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur: Bundesdenkmalamt,“

5. In § 3 erhalten die bisherigen Ziffern 11 und 12 die Ziffernbezeichnungen „12.“ und „13.“.

6. In § 3 wird folgende Z 11 eingefügt:

  1. „11. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
    1. a) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
    2. b) Geologische Bundesanstalt,“

7. In § 3 Z 13 wird das Zitat „Z 1 bis 11“ durch das Zitat „Z 1 bis 12“ ersetzt.

8. § 5 Abs. 2 lautet für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009:

„(2) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. In der Ausschreibung ist anzuführen, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils berücksichtigt werden. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluss zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß § 1 Abs. 3 Inländerinnen und Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.“

9. § 5 Abs. 2 lautet ab 1. Jänner 2010:

„(2) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluss zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß § 1 Abs. 3 Inländerinnen und Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.“

10. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Leiterin/der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der zuständige Zentralausschuss haben je ein Mitglied zu entsenden.“

11. § 8 Z 2 lautet:

„2. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und um eine dem § 7 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.“

12. § 10 lautet für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009:

§ 10. (1) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:

  1. 1. die Angabe, welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und
  2. 2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

(2) Die Begutachtungskommission hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, zu veröffentlichen:

  1. 1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der in ihrem Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung nach Abs. 1 Z 2,
  2. 2. die Namen der Mitglieder der Begutachtungskommission.

Diese Veröffentlichungen haben unverzüglich nach Erstattung des Gutachtens an die ausschreibende Stelle zu erfolgen.“

13. § 10 lautet ab 1. Jänner 2010:

§ 10. (1) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:

  1. 1. die Angabe, welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und
  2. 2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

(2) Die Begutachtungskommission hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, zu veröffentlichen:

  1. 1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der in ihrem Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung nach Abs. 1 Z 2,
  2. 2. die Namen der Mitglieder der Begutachtungskommission.

Diese Veröffentlichungen haben unverzüglich nach Erstattung des Gutachtens an die ausschreibende Stelle zu erfolgen.“

14. In § 12 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte weibliche Bedienstete hat das Recht, an den Sitzungen der Begutachtungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.“

15. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die ausschreibende Stelle hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, die Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 2 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Die Veröffentlichungen gemäß § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 erster Satz haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.“

16. § 30 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen.“

17. In § 35 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte weibliche Bedienstete hat das Recht, an den Sitzungen der Aufnahmekommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.“

18. In § 83 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

19. § 83 Abs. 2 lautet:

„(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind.“

20. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 27 angefügt:

  1. „27. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007
    1. a) § 3 Z 2, 4, 10, 11, 12, 13 und § 83 Abs. 1 Z 3 mit 1. März 2007,
    2. b) § 3 Z 8, § 5 Abs. 2 in der Fassung der Z 8, § 7 Abs. 2 (nicht für den Militärischen Dienst), § 8 Z 2, § 10 in der Fassung der Z 12, § 12 Abs. 1a, § 15 Abs. 4, § 30 Abs. 1 erster Satz und § 35 Abs. 1a mit 1. Jänner 2008,
    3. c) § 7 Abs. 2 für den Militärischen Dienst mit 1. Jänner 2009,
    4. d) § 5 Abs. 2 in der Fassung der Z 9 und § 10 in der Fassung der Z 13 mit 1. Jänner 2010.“

21. Dem § 90 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für am 1. Jänner 2008 anhängige Verfahren sind auf die Zusammensetzung der Kommissionen § 7 Abs. 2 und § 30 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, anzuwenden. Zur Herstellung der ab 1. Jänner 2008 geltenden Zusammensetzung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 sind die Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder bei Bedarf entsprechend neu zu bestellen. Für den Militärischen Dienst gelten diese Regelungen jeweils um ein Jahr später.“

Artikel 7

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 wird das Zitat „§ 28 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c“ ersetzt.

2. In § 42 Abs. 2 wird das Zitat „§ 28 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c“ ersetzt.

3. Dem § 45 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 34 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.“

2. In § 9 Abs. 3 wird am Ende der lit. m der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt:

  1. „n) welche Arten von personenbezogenen Daten der Bediensteten automationsunterstützt aufgezeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen vorgesehen werden.“

3. In § 11 Abs. 1 Z 5 entfällt in lit. b der Ausdruck „Pädagogischen Instituten sowie“ und in lit. c der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Pädagogischen Institute)“.

4. In § 11 Abs. 1 Z 6 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

5. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 lautet:

  1. „10. beim Streitkräfteführungskommando je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen und des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen,“
  2. 11. beim Streitkräfteführungskommando einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,“

6. § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vier, und zwar je einer für
    1. a) die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
    2. b) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
    3. c) die Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,
    4. d) die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 verwendeten Bundeslehrer) sowie Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek,
  2. 4. beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für
    1. a) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
    2. b) die beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, an den nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten (mit Ausnahme der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek) verwendeten Bundesbediensteten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer.“

7. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automationsunterstützten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen. Näheres wird durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.“

8. In § 35 Abs. 1 wird das Wort „Schule“ durch den Ausdruck „Schule (Pädagogischen Hochschule)“ ersetzt.

9. § 35 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.

(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses

  1. 1. für die Bundeslehrer an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und
  2. 2. für die Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.“

10. In § 39 Abs. 1 und § 41b wird die Bezeichnung „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

11. In § 39 Abs. 5 und 6 und § 41c wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.

12. Nach § 42b wird folgender § 42c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007

§ 42c. (1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c in der bis zum 30. September 2007 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Zentralausschuss für die Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die Aufgaben weiter wahr, die dem ab 1. Oktober 2007 gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschuss für die Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zukommen.

(2) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Institute, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, am 30. September 2007 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den Dienststellenausschüssen bei den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 zukommen.“

13. Dem § 45 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 mit 1. Jänner 2007,
  2. 2. § 11 Abs. 1 Z 6 mit 1. März 2007,
  3. 3. § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 mit 1. Juli 2007 und
  4. 4. § 1 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4, § 35 Abs. 1, 3 und 4 und § 42c samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.“

Artikel 9

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) wird in der den § 12 betreffenden Zeile die Bezeichnung „Gesundheit und Frauen“ durch die Bezeichnung „Frauen, Medien und öffentlichen Dienst“ ersetzt.

b) wird nach der in der Überschrift zu den §§ 35 und 36 enthaltenen Bezeichnung „Kontaktfrauen“ der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragte)“ eingefügt.

c) wird nach der die §§ 35 und 36 betreffenden Zeilen enthaltenen Bezeichnung „Kontaktfrauen“ jeweils der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragten)“ eingefügt.

2. In § 12 samt Überschrift, § 22 Abs. 4 und 5, § 22b Abs. 3, § 24 Abs. 6, § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 wird die Bezeichnung „Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „Frauen, Medien und öffentlichen Dienst“ ersetzt.

3. In § 21 Z 5, § 27 Abs. 3, § 35 samt Überschriften, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, 4 und 5, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 2 Z 7 wird nach der Bezeichnung „Kontaktfrauen“ jeweils der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragten)“ eingefügt.

4. In § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 7 und § 32 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

5. In § 22 Abs. 2 Z 1, § 22b Abs. 2 Z 1 und § 23a Abs. 10 wird die Bezeichnung „Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ ersetzt.

6. In § 35 Abs. 1 erster Satz wird nach der Bezeichnung „Kontaktfrau“ der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragten)“ eingefügt.

7. In § 35 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 1 wird nach der Bezeichnung „Kontaktfrau“ jeweils der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragte)“ eingefügt.

8. In § 39 Abs. 3 wird nach der Bezeichnung „Kontaktfrauen“ der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragte)“ eingefügt.

9. Dem § 47 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 12 samt Überschrift, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 22b Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 6 und 7, § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 mit 1. März 2007 und
  2. 2. die Überschrift zu den §§ 35 und 36 des Inhaltsverzeichnisses, die die §§ 35 und 36 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 21 Z 5, § 27 Abs. 3, § 35 samt Überschriften, § 36 samt Überschrift, § 37, § 38 und § 39 mit 1. Juli 2007.“

Artikel 10

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. Dem § 93 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 18 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt zu den §§ 77 und 78 wird jeweils die Wortfolge „des arbeitsmedizinischen Zentrums“ durch die Wortfolge „der Arbeitsmediziner“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „eines arbeitsmedizinischen Zentrums“.

3. § 11 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren.“

4. In § 11 Abs. 6 wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und treten an die Stelle der Z 4 folgende Bestimmungen:

  1. „4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
  2. 5. die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
  3. 6. die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“

5. In § 15 Abs. 2 wird vor dem Punkt am Satzende der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ eingefügt.

6. In § 25 Abs. 4 entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.

7. In § 26 Abs. 3 wird der Satzteil „Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt,“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

8. § 73 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder - wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt - gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

  1. 1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder
  2. 2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
  3. 3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit enthalten ist.“

9. An die Stelle des § 76 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder - wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt - gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

  1. 1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Arbeitsmediziner) oder
  2. 2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
  3. 3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 ASchG.

(3) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.

(4) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.

(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihm beschäftigten Fachpersonals während der Dienstzeit zu sorgen.

(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.

(8) Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit, als diese Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.“

10. In den Überschriften der §§ 77 und 78 wird die Wortfolge „des arbeitsmedizinischen Zentrums“ durch die Wortfolge „der Arbeitsmediziner“ ersetzt.

11. In § 77 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das arbeitsmedizinische Zentrum hat“ durch die Wortfolge „Die Arbeitsmediziner haben“ ersetzt.

12. In § 77 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem arbeitsmedizinischen Zentrum“ durch die Wortfolge „den Arbeitsmedizinern“ und die Wortfolge „Das arbeitsmedizinische Zentrum ist“ durch die Wortfolge „Die Arbeitsmediziner sind“ ersetzt.

13. In § 77 Abs. 3 wird die Wortfolge „das arbeitsmedizinische Zentrum“ durch die Wortfolge „die Arbeitsmediziner“ ersetzt.

14. In den §§ 77 Abs. 4, 78 Abs. 1 und 4 und 84 Abs. 3 Z 4 entfällt jeweils die Wortfolge „des arbeitsmedizinischen Zentrums“.

15. In § 79 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der arbeitsmedizinischen Zentren“.

16. § 85 samt Überschrift lautet:

§ 85. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.“

17. In der Überschrift des § 102 wird die Wortfolge „arbeitsmedizinischen Zentren“ durch das Wort „Arbeitsmedizinern“ ersetzt.

18. § 102 Abs. 1 und 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 2, 3 und 5 erhalten die Bezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“ und im neu bezeichneten Abs. 3 entfällt das Zitat „Z 2“ .

19. Dem § 107 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, § 4 Abs. 6, § 11 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 76 Abs. 2 bis 8, die Überschriften der §§ 77 und 78, § 77 Abs. 1 bis 4, § 78 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 1, § 84 Abs. 3 Z 4, § 85 samt Überschrift und § 102 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:

  1. 1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
  2. 2. die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.“

2. § 49 Abs. 8 und 9 lauten:

„(8) Mitteilungen über Beratung und Abstimmung im Zusammenhang mit Besetzungsvorschlägen sind untersagt.

(9) Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß § 32 Abs. 7 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.“

3. Dem § 63 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“

4. In § 75c Abs. 1 Z 1 wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

5. In § 75c Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

6. In § 75c Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

7. In § 166d Abs. 1 wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.

8. In § 166d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.

9. Dem § 173 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 63 Abs. 7, § 75c Abs. 1 Z 1 und 2 und § 75c Abs. 4 Z 2 mit 1. Juli 2007 und
  2. 2. § 32 Abs. 7 und § 49 Abs. 8 und 9 mit 1. Jänner 2008.“

Artikel 13

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 entfällt.

2. In § 13 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „gemäß § 24 Abs. 1“ und das Zitat „§ 26“ wird durch das Zitat „§ 26a“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26a“ durch das Zitat „§ 26“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 4 wird das Zitat „, § 21 und § 25“ durch das Zitat „und § 21“ ersetzt.

5. In § 19 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, sofern er jedoch eine schulfeste Stelle inne hat, nur in den Fällen des § 25“.

6. In § 19 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und der keine schulfeste Stelle inne hat“.

7. In § 24 entfällt Abs. 1; Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Von den Lehrerstellen einschließlich Leiterstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.

(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach § 26, im Fall von Schulleitern nach § 26a zu erfolgen.“

8. § 24 samt Überschrift und § 25 entfallen.

9. § 26 Abs. 3, 4 und 10 entfällt.

10. § 26a samt Überschrift lautet:

§ 26a. (1) Bei der Besetzung von Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen ist - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - das Verfahren nach § 26 sinngemäß mit folgenden Abweichungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(5) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(6) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.

(7) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 6 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 6 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(8) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 7 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(9) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(10) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“

11. Die §§ 26 und 26a lauten samt Überschrift:

§ 26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.

(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.

(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

§ 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 6 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(6) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“

12. In § 40 Abs. 3 1. Satz wird nach dem Wort „Nebenbeschäftigung“ die Wortfolge „und jede Änderung einer solchen“ eingefügt.

13. Dem § 40 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“

14. § 43 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. für die Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,“

15. In § 58 Abs. 2 Z 3 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,“

16. In § 58 Abs. 2 wird im Schlussabsatz nach der Wendung „zum Vizepräsidenten“ die Wendung „oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.

17. § 58c Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,“

18. Nach § 58c wird folgender § 58d samt Überschrift eingefügt:

§ 58d. (1) Der Landeslehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

  1. 1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  2. 2. ein Dienstverhältnis als Landeslehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.

Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Antragsteller und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landeslehrer oder Landesvertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesvertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer entsprechend der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung, die für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann auf Antrag des Landeslehrers das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei:

  1. 1. Karenzurlaub oder Karenz,
  2. 2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
  3. 3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
  4. 4. Suspendierung,
  5. 5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
  6. 6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.“

19. In § 59 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

20. In § 59 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

21. In § 59 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

22. Dem § 115 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24, 26 und 26a in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(7) Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 6 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.“

23. § 115 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 bis 26a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(7) Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 6 verliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

24. In § 115d Abs. 1 wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.

25. In § 115d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.

26. In § 115e Abs. 4 erster Satz werden nach dem Wort „Rahmenzeit“ die Wortgruppe „eines Sabbaticals oder“ und nach dem Zitat „§ 58e“ die Wortgruppe „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.

27. In § 115e Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt „wobei § 13a Abs. 2 nicht anzuwenden ist.“

28. In § 123 Abs. 26 wird vor dem letzten Satz der Satz eingefügt:

„Die §§ 58d bis 58f in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden.“

29. Dem § 123 wird folgender Abs. 56 angefügt:

„(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 58 Abs. 2 mit 1. September 2006,
  2. 2. § 40 Abs. 3 und Abs. 7, § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 mit 1. Juli 2007,
  3. 3. § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 13 Z 2, § 24 in der Fassung des Art. 13 Z 7, § 26 in der Fassung des Art. 13 Z 9, § 26a in der Fassung des Art. 13 Z 10, § 43 Abs. 3 Z 3, § 58c Abs. 2 Z 2, § 58d samt Überschrift, § 115 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Art. 13 Z 22, § 123 Abs. 26, Anlage Artikel I Abs. 6 bis 11 und Anlage Artikel II Z 5 mit 1. September 2007 und
  4. 4. § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 13 Z 3, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, der Entfall des § 24 samt Überschrift und des § 25, § 26 und § 26a in der Fassung des Art. 13 Z 11 und § 115 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Art. 13 Z 23 mit 1. September 2008.

Anträge gemäß § 58d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß § 58d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2007 rechtswirksam werden.“

30. In § 124 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

31. In der Anlage Art. I Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 10“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 11“ ersetzt.

32. In Anlage Art. I Abs. 7 wird die Wortfolge „Diplom, das“ durch die Wortfolge „Ausbildungsnachweis, der“ ersetzt.

33. In Anlage Art. I Abs. 7 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „zusätzlicher Erfordernisse“ durch den Ausdruck „von Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.

34. In Anlage Art. I Abs. 7 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „zusätzlichen Erfordernisse“ durch den Ausdruck „Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.

35. An die Stelle der Anlage Art. I Abs. 8 bis 10 treten folgende Bestimmungen:

„(8) Ausbildungsnachweise nach Abs. 7 sind:

  1. 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder
  2. 2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
  3. 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

  1. 1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
  2. 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(10) Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG , die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(11) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.“

36. In Anlage Art. II Z 5 (Erfordernis) entfällt die Wortgruppe „nach den schulrechtlichen Vorschriften“.

Artikel 14

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 2 und 3 werden die Ausdrücke „Übungsschule“, „Übungsschulen“ und „Übungsschullehrer“ durchgängig durch die Ausdrücke „Praxisschule“, „Praxisschulen“ und „Praxisschullehrer“ ersetzt.

2. Nach § 3 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Hauptschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.“

3. In § 9 Abs. 2e wird jeweils der Ausdruck „Übungshauptschulen“ durch den Ausdruck „Praxishauptschulen“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

5.In § 15 Abs. 13 zweiter Satz wird das Datum „31. August 2007“ durch das Datum „31. August 2008“ ersetzt.

6. Dem § 15 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. März 2007 und
  2. 2. § 2 Abs. 4, der Entfall des § 2 Abs. 9 bis 11, § 3 Abs. 7a und § 9 Abs. 2 mit 1. Oktober 2007.

Artikel 15

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 entfällt.

2. In § 13 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „gemäß § 24 Abs. 1“ und das Zitat „§ 26“ wird durch das Zitat „26a“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26a“ durch das Zitat „§ 26“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „, § 21 und § 25“ durch die Wortfolge „und § 21“ ersetzt.

5. In § 19 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, sofern er jedoch eine schulfeste Stelle inne hat, nur in den Fällen des § 25“.

6. In § 19 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und der keine schulfeste Stelle inne hat“.

7. In § 24 entfällt Abs. 1; Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Von den Lehrerstellen einschließlich Leiterstellen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.

(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach § 26, im Fall von Schulleitern nach § 26a zu erfolgen.“

8. § 24 samt Überschrift und § 25 entfallen.

9. § 26 Abs. 3, 4 und 9 entfällt.

10. § 26a samt Überschrift lautet:

§ 26a. (1) Bei der Besetzung von Leiterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ist - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - das Verfahren nach § 26 sinngemäß mit folgenden Abweichungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss der betreffenden Schule haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(5) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(6) Die Ernennung zum Schulleiter ist vorerst vier Jahre wirksam. Vorangehende Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren in diesen Vierjahreszeitraum einzurechnen, wenn diese Zeiten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

(7) Nach Ablauf der Befristung gilt die Ernennung auf Dauer, wenn

  1. 1. der Schulleiter erfolgreich an einem Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang teilgenommen hat und
  2. 2. die Dienstbehörde dem Schulleiter nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung mitteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat. Vor dem Ausspruch der Nichtbewährung ist die Schulaufsicht zu hören. Sofern landesgesetzlich ein Schulgemeinschaftsausschuss oder ein Schulforum eingerichtet ist, ist dieser/dieses ebenfalls zu hören, und der Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund negativer Stellungnahmen beider Gremien zulässig.

Ist landesgesetzlich kein Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum eingerichtet, hat vor dem Ausspruch der Nichtbewährung die Schulaufsicht eine begründete Stellungnahme abzugeben.

(8) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 7 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(9) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(10) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“

11. § 26 und § 26a lauten samt Überschrift:

§ 26. (1) Leiterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Für die Besetzung der schulfesten Stellen ist die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zuständig.

(6) Bei der Besetzung der schulfesten Stellen ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen.

(7) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(8) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(9) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

§ 26a. (1) Die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber sind dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(6) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“

12. In § 40 Abs. 3 1. Satz wird nach dem Wort „Nebenbeschäftigung“ die Wortfolge „und jede Änderung einer solchen“ eingefügt.

13. Dem § 40 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“

14. In § 55 Abs. 2 Z 3 und in der Anlage Art. II Z 4.2 in der Spalte „Verwendung“ wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.

15. Nach § 65c wird folgender § 65d samt Überschrift eingefügt:

§ 65d. (1) Der Lehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

  1. 1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  2. 2. ein Dienstverhältnis als Lehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.

Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Lehrer oder Vertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Vertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer entsprechend der Lehrverpflichtung, die für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei:

  1. 1. Karenzurlaub oder Karenz,
  2. 2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
  3. 3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
  4. 4. Suspendierung,
  5. 5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
  6. 6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.“

16. In § 66 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

17. In § 66 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

18. In § 66 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

19. In § 124d Abs. 1 wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.

20. In § 124d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.

21. In § 124e Abs. 4 erster Satz werden nach dem Wort „Rahmenzeit“ die Wortgruppe „eines Sabbaticals oder“ und nach dem Zitat „§ 65e“ die Wortgruppe „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.

22. In § 124e Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt „wobei § 13a Abs. 2 nicht anzuwenden ist.“.

23. Dem § 125c wird folgender § 125d angefügt:

§ 125d. (1) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24, 26 und 26a in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 1 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.“

24. § 125d lautet:

§ 125d. (1) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 bis 26a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 1 verliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

25. In § 127 Abs. 20 wird vor dem letzten Satz der Satz eingefügt:

„Die §§ 65d bis 65f in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden.“

26. Dem § 127 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 40 Abs. 3 und Abs. 7, § 66 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 mit 1. Juli 2007,
  2. 2. § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 15 Z 2, § 24 in der Fassung des Art. 15 Z 7, § 26 in der Fassung des Art. 15 Z 9, § 26a in der Fassung der Z 10, § 65d, § 125d in der Fassung des Art. 15 Z 23 und Anlage Artikel I Abs. 5 bis 10 mit 1. September 2007 und
  3. 3. § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 15 Z 3, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, der Entfall des § 24 samt Überschrift, § 25, § 26 und § 26a in der Fassung des Art. 15 Z 11, § 125d in der Fassung des Art 15 Z 24, mit 1. September 2008.

Anträge gemäß § 65d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß § 65d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2007 rechtswirksam werden.“

27. In der Anlage Art. I Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 6 bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 6 bis 10“ ersetzt.

28. In der Anlage Art. I Abs. 6 wird die Wortfolge „Diplom, das“ durch die Wortfolge „Ausbildungsnachweis, der“ ersetzt.

29. In der Anlage Art. I Abs. 6 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „zusätzlicher Erfordernisse“ durch den Ausdruck „von Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.

30. In der Anlage Art. I Abs. 6 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „zusätzlichen Erfordernisse“ durch den Ausdruck „Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.

31. An die Stelle der Anlage Art. I Abs. 7 bis 9 treten folgende Bestimmungen:

„(7) Ausbildungsnachweise nach Abs. 6 sind:

  1. 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder
  2. 2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
  3. 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(8) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

  1. 1. ob ein im Abs. 6 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
  2. 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(9) Bei der Entscheidung nach Abs. 8 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG , die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 und 9 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.“

Artikel 16

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2006, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.

(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“

2. § 5 Abs. 2a lautet:

„(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 0,14 Prozentpunkte pro Monat.“

3. In § 5 Abs. 2b wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

4. In § 15b Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6 ASVG“ ersetzt.

5. § 17 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.“

6. § 35 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 entfallen. Abs. 3a erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

7. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

§ 39a. Wird ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestandes empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen.“

8. § 41b Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen.“

9. In der Überschrift zu § 81 wird die Bezeichnung „des Bundespensionsamtes“ durch die Bezeichnung „der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.

10. Nach § 90 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.“

11. In § 90a Abs. 1a wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ jeweils durch das Zitat „§ 5 Abs. 2a“ ersetzt.

12. In § 97a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „in der Fassung dieses Bundesgesetzes“.

13. Nach § 98 wird folgender § 98a samt Überschrift eingefügt:

§ 98a. (1) § 4 Abs. 2a gilt für ab 1. Jänner 2005 neu angetretene Karenzurlaube nach § 75c BDG 1979.

(2) Die §§ 5 Abs. 2a und 17 Abs. 5 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

14. Dem § 100 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c BDG 1979 entspricht jener nach § 4 Abs. 2a und 2b.“

15. In § 109 Abs. 49 Z 3 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

16. Dem § 109 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 90 Abs. 1a rückwirkend mit 1. Jänner 2004,
  2. 2. § 4 Abs. 2a und 2b, § 15b Abs. 1, § 98a Abs. 1 und § 100 Abs. 3 rückwirkend mit 1. Jänner 2005,
  3. 3. § 5 Abs. 2a und § 17 Abs. 5 mit 1. Juli 2007.“

Artikel 17

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bundestheaterbediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“

2. § 5b Abs. 2a lautet:

„(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f 0,14 Prozentpunkte pro Monat.“

3. In § 5b Abs. 2b wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

4. In § 18g Abs. 1 wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.

5. In § 18g Abs. 2 Z 5 wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch den Ausdruck „§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.

6. Nach § 18l wird folgender § 18m samt Überschrift eingefügt:

§ 18m. § 5b Abs. 2a gilt auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

7. In § 22 Abs. 26 Z 4 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

8. Dem § 22 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 18g Abs. 2 Z 5 rückwirkend mit 1. Jänner 2005,
  2. 2. § 5b Abs. 2a mit 1. Juli 2007.“

Artikel 18

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“

2. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,15% pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2b 0,175% pro Monat.“

3. In § 14b Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6 ASVG“ ersetzt.

4. § 16 Abs. 11 letzter Satz lautet:

„Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.“

5. § 37a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen.“

6. In § 60 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

7. Dem § 62 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

  1. 1. § 14b Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2005,
  2. 2. § 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 11 mit 1. Juli 2007.“

8. § 66 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2004 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 65a.“.

Artikel 19

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2004, wird wie folgt geändert:

In § 23 Abs. 8 Z 7 entfällt die lit. a sowie die Literabezeichnung „b)“.

Artikel 20

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

Dem § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Anträge nach § 22e Z 1 können auch nach dem 31. Dezember 2006 gestellt werden.“

Artikel 21

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „sofern während ihrer“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Unverzüglich nach Einlangen der Vorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:

  1. 1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
  2. 2. die Namen der Mitglieder der Personalkommission, die an diesem Vorschlag mitgewirkt haben.

(5) Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 4 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.“

2. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesministerin für Justiz hat in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ein weibliches und ein männliches Mitglied zu entsenden und dabei eines dieser Mitglieder zum Vorsitzenden der Personalkommission zu bestimmen.“

3. Dem § 42 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 19 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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