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§ 38 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Arbeitsmediziner

§ 38.

(1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.

(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.

(3) Unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1. Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,
  2. 2. die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden Bestätigungen sowie
  3. 3. die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang auszustellenden Zertifikate.

(4) Die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges ist auszusprechen, wenn dieser der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht. Sie ist zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250633

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