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BGBl I 6/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Bundesgesetz: Bundesministeriengesetz-Novelle 2007
(NR: GP XXIII IA 95/A AB 22 S. 11 . BR: AB 7655 S. 742 .)

6. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 - BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl. Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995, BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 16/2000, BGBl. I Nr. 141/2000, BGBl. I Nr. 87/2001, BGBl. I Nr. 87/2002, BGBl. I Nr. 17/2003, BGBl. I Nr. 73/2004, BGBl. I Nr. 118/2004, BGBl. I Nr. 151/2004 und BGBl. I Nr. 92/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

  1. 1. das Bundeskanzleramt,
  2. 2. das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
  3. 3. das Bundesministerium für Finanzen,
  4. 4. das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,
  5. 5. das Bundesministerium für Inneres,
  6. 6. das Bundesministerium für Justiz,
  7. 7. das Bundesministerium für Landesverteidigung,
  8. 8. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  9. 9. das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz,
  10. 10. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
  11. 11. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
  12. 12. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
  13. 13. das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.“

2. Im § 12 wird nach dem Wort „Kanzleiordnung“ der Ausdruck „(Büroordnung)“ eingefügt.

3. In § 15 und in Z 2 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 werden die Worte „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Worte „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Allhöchster“ durch das Wort „Allerhöchster“ ersetzt.

5. Der dem § 17 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 angefügte Abs. 16 erhält die Absatzbezeichnung „(16a)“ und wird nach § 17b Abs. 16 eingereiht.

6. Dem § 17b wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Für das In-Kraft-Treten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

  1. 1. § 1 Abs. 1, § 12, § 15, § 17 Abs. 2 Z 8, Z 2 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 14 bis 17, die Überschrift des Abschnitts B, die Bezeichnungen der neuen Abschnitte J, C, D, E, F, G, H und I, Abschnitt C (neu) Z 2, die Überschrift des Abschnitts D (neu), Abschnitt D (neu) Z 2 bis 4 und Z 7 bis 13, Abschnitt E (neu) Z 3, Abschnitt G (neu), Abschnitt H (neu) Z 4, die Überschrift des Abschnitts I (neu), Abschnitt I (neu) Z 5, 6, 7 und 8, Abschnitt J (neu), Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 1 und 5 sowie Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. März 2007 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige Abschnitt J Z 7 bis 11, 13 und 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
  2. 2. § 17b Abs. 16a tritt mit 29. September 2004 in Kraft.
  3. 3. § 16 Z 6 ist bezüglich
    1. a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
    2. b) der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung,
    3. c) der aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
    4. d) der aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

übernommenen Bediensteten anzuwenden.“

7. Abschnitt A Z 14 bis 16 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden durch folgende Z 14 bis 17 ersetzt:

  1. „14. Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
  2. 15. Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
  3. 16. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  4. 17. Angelegenheiten des Sports.“

8. Die Überschrift des Abschnitts B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„B. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“

9. Abschnitte C bis J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden wie folgt neu bezeichnet und alphabetisch gereiht:

a) Abschnitt C als neuer Abschnitt J,

b) Abschnitt D als neuer Abschnitt C,

c) Abschnitt E als neuer Abschnitt D,

d) Abschnitt F als neuer Abschnitt E,

e) Abschnitt G als neuer Abschnitt F,

f) Abschnitt H als neuer Abschnitt G,

g) Abschnitt I als neuer Abschnitt H,

h) Abschnitt J als neuer Abschnitt I.

Im Folgenden werden nur die neuen Abschnittsbezeichnungen verwendet.

10. In Abschnitt C (neu) Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach der Wortfolge „Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes verwaltet werden“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Ausdruck „Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgaben.“ angefügt.

11. Die Überschrift des Abschnitts D (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„D. Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“

12. Abschnitt D (neu) Z 2 bis 4 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

  1. „2. Angelegenheiten des Veterinärwesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Anwendung von veterinärmedizinischen Arzneimitteln und tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen.

Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.

Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes sowie Angelegenheiten des Schutzes von Tieren beim Transport.

  1. 3. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen.

  1. 4. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Nahrungsmittelhygiene.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.“

13. Abschnitt D (neu) Z 7 und 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 7 bis 13 ersetzt:

  1. „7. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  2. 8. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  3. 9. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  4. 10. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  5. 11. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
    1. a) Wohnungswesen;
    2. b) öffentliche Abgaben;
    3. c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
    4. d) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
    5. e) Volksbildung.
  6. 12. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  7. 13. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.

Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.“

14. In Abschnitt E (neu) Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Ausdruck „ , der Zollwache“.

15. In Abschnitt G (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt im Untertatbestand „Angelegenheit der militärischen Sperrgebiete, soweit sie militärische Belange betreffen.“ der Ausdruck „ , soweit sie militärische Belange betreffen“ und wird dem Abschnitt folgender Untertatbestand angefügt:

„Angelegenheiten der Europäischen Verteidigungsagentur.“

16. In Abschnitt H (neu) Z 4 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Punkt nach dem Wort „Ausfuhr“.

17. Die Überschrift des Abschnitts I (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz“

18. In Abschnitt I (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen die Z 7 bis 11, 13 und 14. Die bisherigen Z 12, 15 und 16 erhalten die Bezeichnungen „5.“, „6.“ und „7.“ und werden nach Z 4 eingereiht. Nach Z 7 (neu) wird folgender Tatbestand angefügt:

  1. „8. Koordination in Pflegeangelegenheiten.“

19. Abschnitt J (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„J. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

  1. 1. Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
  2. 2. Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen.
  3. 3. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
  4. 4. Angelegenheiten der Filmförderung.
  5. 5. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen; Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.
  6. 6. Angelegenheiten des Kultus.
  7. 7. Angelegenheiten der Volksbildung.
  8. 8. Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.“

20. Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

  1. „13. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, sowie die Angelegenheiten des Innovations- und Technologiefonds.“

21. In Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Untertatbestand „Gewerbliche und industrielle Forschung; Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH.“ durch den folgenden ersetzt:

„Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.“

22. In Abschnitt L Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „soziale Sicherheit und Generationen“ durch „Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

23. Nach Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender Abschnitt angefügt:

„M. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

  1. 1. Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Universitäten, einschließlich betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.

Angelegenheiten der Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge).

Angelegenheiten anderer wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen Akademie der Wissenschaften.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufs-fortbildung.

Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informations-wesens.

Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien.

Angelegenheiten der Studentenmensen sowie der Förderung des Baus von Studentenheimen.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen Mobilitätsprogramme sowie europäischen Rahmenprogramme.

  1. 2. Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.
  2. 3. Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.“

Fischer

Gusenbauer

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