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BGBl I 92/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Bundesgesetz: SIVBEG-Errichtungsgesetz - SIVBEG-EG und Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
(NR: GP XXII AB 1035 S. 116 . BR: AB 7361 S. 724 .)

92. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer strategischen Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SIVBEG-Errichtungsgesetz - SIVBEG-EG) erlassen sowie das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Errichtung einer strategischen Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SIVBEG-Errichtungsgesetz - SIVBEG-EG)

Errichtung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut ,,SIVBEG - Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H.“, im Folgenden Gesellschaft bezeichnet, mit einem Stammkapital von 35 000 Euro zu gründen. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, findet auf die Entstehung der Gesellschaft keine Anwendung.

(2) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Landesverteidigung weiters ermächtigt, als Sacheinlage sonstiges Zubehör und die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten in die Gesellschaft einzubringen.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Geschäftsanteile zum anteiligen Nominale an Gesellschaften zu übertragen, deren Anteile ihrerseits zu 100 vH im Eigentum des Bundes stehen. Der Bund hat jedenfalls die Mehrheit der Gesellschaftsanteile zu halten. In der Übertragungsvereinbarung ist sicher zu stellen, dass die Anteile an den Bund zurückfallen, wenn sich die anteilserwerbende Gesellschaft nicht mehr zu 100 vH im Bundeseigentum befindet.

(4) Die Gesellschaft ist berechtigt für die Erfüllung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und deren Anteile zu veräußern.

(5) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes für diese Gesellschaft anzuwenden.

(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) In der Errichtungserklärung sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes folgende Aufgaben vorzusehen:

  1. 1. Verwertung von im Eigentum des Bundes und in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung stehenden Liegenschaften über Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung im Namen und für Rechnung des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen,
  1. 2. Beauftragung Dritter mit Erstellung von Gutachten und Studien wie insbesondere Machbarkeits- und Verwertungsstudien für Nutzungsänderungen und Raumordnungsmaßnahmen wie der Flächenwidmung oder Bebauung,
  1. 3. Öffentlichkeitsarbeit betreffend Standortgemeinden und -regionen insbesondere über Projektpläne und Möglichkeiten der Konversion,
  1. 4. Erstattung regelmäßiger Berichte über den Fortgang der Geschäftstätigkeit im Rahmen von Quartalsberichten auf Basis der Richtlinien des Beteiligungs- und Finanzcontrollings des Bundes an den Bundesminister für Landesverteidigung und den Bundesminister für Finanzen und
  1. 5. Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und Nebengeschäfte im eigenen Namen, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Bankwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.

(2) Die Gesellschaft kann über Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung, Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Republik Österreich, Heeresverwaltung, stehend bezeichnet sind und für die eine Erklärung des Bundesministers für Landesverteidigung im Sinne des § 64 Abs. 2a des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, vorliegt, im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern. Die Gesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass für die vorgenommenen Liegenschaftstransaktionen Aufzeichnungen geführt werden und zur finanziellen Abwicklung ein gesondertes Konto eingerichtet wird, dem die Erlöse aus den Grundstücksverwertungen einzuzahlen und die Honorare der Gesellschaft sowie allfällige im Zusammenhang stehende sonstige Aufwendungen anzulasten sind.

(3) Die Gesellschaft hat die auf dem Konto gemäß Abs. 2 einlangenden Beträge treuhändig für den Bund zu verwalten und unverzüglich unter Abzug ihres Honorars und allfällig vom Bund zu tragenden Aufwendungen an den Bund weiterzuleiten.

(4) Über die Liegenschaftstransaktionen hat die Gesellschaft dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Landesverteidigung halbjährlich (im Kalenderjahr) zu berichten.

(5) Ebenso ist die Gesellschaft für die in Abs. 2 genannten Liegenschaften ermächtigt, sonstige Verfügungen im Sinne des § 64 BHG im Namen und für Rechnung des Bundes zu treffen.

(6) Bei Rechtgeschäften gemäß den Abs. 2 und 5 sowie bei der Gründung von Tochtergesellschaften und der Veräußerung von Anteilen derselben kommt dem vom Bundesminister für Finanzen nominierten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zu, welches für alle Gesellschaftsorgane bindend ist. Hierbei ist dieses Mitglied an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(7) Die Gesellschaft ist berechtigt, in untergeordnetem Ausmaß auch für Dritte tätig zu werden. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(8) Der Unternehmenszweck der Gesellschaft sowie deren Aufgabenerfüllung und Zielsetzung ist ab dem Zeitpunkt beendet, da die letzte der im Zuge der ÖBH-Reform 2010 entbehrlich gewordene Immobilie einer Verwertung zugeführt wurde.

Entgeltbestimmung

§ 3. Die Gesellschaft ist zur Annahme von Verwertungsaufträgen des Bundes gem. § 2 verpflichtet, wenn es für sie wirtschaftlich vertretbar ist. Sie hat dafür ein marktkonformes, erfolgsorientiertes Entgelt mit dem Bund zu vereinbaren.

Geschäftsführung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt für die Dauer des ersten Geschäftsjahres ein oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen.

(2) Ab dem zweiten Geschäftsjahr hat die Errichtungserklärung der Gesellschaft vorzusehen, dass der oder die Geschäftsführer gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen ist oder sind.

Aufsicht

§ 5. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß GmbHG unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Landesverteidigung.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes dem Geschäftsführer oder den Geschäftsführern der Gesellschaft im besonderen für Liegenschaften des Bundes die im Grundbuch als in der Verwaltung der Republik Österreich, Heeresverwaltung, stehend bezeichnet sind, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Das Vetorecht des vom Bundesminister für Finanzen nominierten Mitgliedes des Aufsichtsrats bleibt davon unberührt.

(3) Dem Bundesminister für Landesverteidigung sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Aufsichtsrat

§ 6. (1) Die Errichtungserklärung hat einen Aufsichtsrat der aus mindestens vier Kapitalvertretern besteht, wovon

  1. 1. mindestens zwei Mitglieder vom Bundesminister für Landesverteidigung
  1. 2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen

nominiert werden, vorzusehen.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat aus dem Kreis der vom Bundesministerium für Landesverteidigung nominierten Mitglieder zu kommen. Dieser hat bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht.

(3) Die vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Landesverteidigung nominierten Mitglieder des Aufsichtsrats sind gegenüber den entsendenden Bundesministern zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

Richtlinien für die Unternehmensführung und Rechnungslegung

§ 7. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(2) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Landesverteidigung gewährleistet.

(3) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

Bedienstete des Bundes

§ 8. (1) Beamte und Vertragsbedienstete des Dienststandes im Bereich des Bundes dürfen sich um eine Tätigkeit bei der Gesellschaft bewerben. Die Personalauswahl obliegt der Geschäftsführung.

(2) Ein Angehöriger des in Abs. 1 genannten Personenkreises, welcher den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Gesellschaft anstrebt, hat bei dessen Abschluss einen Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder § 29b Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, bei der zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu beantragen.

(3) Die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle hat einen Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979, oder § 29b Abs. 1 VBG zu gewähren. § 38a BDG 1979 ist analog anzuwenden.

(4) Zusätzlich zu den in § 75 Abs. 3 BDG 1979 genannten Fällen der Beendigung endet ein Karenzurlaub für den Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit bei der Gesellschaft mit Beendigung dieser Tätigkeit.

(5) Angehörigen des in Abs.1 genannten Personenkreises, ist die Dauer eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979, oder § 29b Abs. 1 VBG für die Tätigkeit bei der Gesellschaft auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen.

(6) Auf Karenzurlaub von Angehörigen des in Abs. 1 genannten Personenkreises ist § 75b Abs. 1 BDG 1979 anzuwenden. Es bestehen darüber hinaus keine besonderen Rechte.

(7) Zur Berücksichtung der Dauer des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte des in Abs. 1 genannten Personenkreises ist § 75a Abs. 2 Z 2 lit. e BDG 1979 analog anzuwenden.

(8) Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister wahr, aus dessen Bereich der Bedienstete karenziert wurde.

Rechtsvertretung

§ 9. Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Gleichbehandlung

§ 10. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des § 41 und § 50, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle gilt.

Verweisungen

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen betraut.

Bestellung der Geschäftsführung

§ 14. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist auf die Bestellung nach § 4 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Abgabenfreiheit

§ 15. Die Gründungsvorgänge gemäß § 1 sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

In-Kraft-Treten

§ 16. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2005 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird wie folgt ergänzt:

„Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der SIVBEG - Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H., solange der Bund Gesellschafter ist, sowie die Aufsicht über diese Gesellschaft.“

2. § 17b Abs. 17 lautet:

„(17) Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2005 tritt mit 1. August 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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