115. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b treten an die Stelle der Beträge von „450 Euro“, „891 Euro“ und „1.332 Euro“ die Beträge von „495 Euro“, „981 Euro“ und „1.467 Euro“.
2. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c treten an die Stelle der Beträge von „243 Euro“, „972 Euro“, „1.692 Euro“ und „2.421 Euro“ die Beträge von „270 Euro“, „1.071 Euro“, „1.863 Euro“ und „2.664 Euro“.
3. In § 124b wird folgende Z 126 angefügt:
- „126. § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2005 ist anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.“
Artikel II
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer 0,119 Euro,
2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer 0,212 Euro,
3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,376 Euro.“
2. Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag von „0,043“ durch den Betrag „0,045“ ersetzt.
Fischer
Schüssel
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