90. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbe-dienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Apothekengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz sowie das Sanitätergesetz geändert werden (Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Artikel 2 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Artikel 3 Änderung des Richterdienstgesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 5 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Artikel 6 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Artikel 12 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Artikel 14 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 15 Änderung des Kardiotechnikergesetzes
Artikel 16 Änderung des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes
Artikel 17 Änderung des MTD-Gesetzes
Artikel 18 Änderung des MTF-SHD-Gesetzes
Artikel 19 Änderung des Sanitätergesetzes
Artikel 1
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In § 151 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
5. In § 175 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
6. In der Anlage 1 Z 3.18 wird das Wort „körperlicher“ durch das Wort „gesundheitlicher“ ersetzt.
Artikel 2
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
In § 32 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich“ durch den Ausdruck„die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich“ ersetzt.
Artikel 3
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;“ durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;“ ersetzt.
2. In § 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Art seiner körperlichen und geistigen Eigenschaften oder Gebrechen“ durch „seine gesundheitliche Verfassung“ ersetzt.
Artikel 4
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger“ durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben“ ersetzt.
Artikel 5
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:
In § 38 Abs. 2 wird das Wort „körperlichen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Artikel 6
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
In § 63 Abs. 2 wird der Ausdruck „körperlich und geistig geeignet ist“ durch den Ausdruck „die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist“ ersetzt.
Artikel 7
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „von körperlichen oder geistigen Gebrechen“ durch den Ausdruck „der gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.
Artikel 8
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch“ durch die Wortfolge „auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 5 wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 62 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „geistig und körperlich“ durch den Ausdruck „gesundheitlich“ ersetzt.
4. in § 63 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „geistig oder körperlich“.
5. In § 64 Abs. 4 wird das Wort „körperlich“ durch das Wort „gesundheitlich“ ersetzt.
Artikel 9
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder der geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. Dem § 127 wird folgender Abs. 40 angefügt:
„(40) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 10
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder der geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. Dem § 123 wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 11
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und“
2. Dem § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 12
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2004, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Z 6 lautet:
- „6. die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und“
Artikel 13
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 Z 3 lautet:
- „3. Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,“
1a. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 29 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 30 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In § 36 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
5. § 44 Abs. 1 lautet:
„(1) Personen, die
- 1. eine Berufsberechtigung in der Pflegehilfe gemäß diesem Bundesgesetz besitzen und
- 2. die Pflegehilfe in einem Dienstverhältnis durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben,
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.“
6. In § 45 Abs. 1 Z 2 wird der Beistrich am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und es entfallen Z 4 und 5.
7. In § 54 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
8. In § 56 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9. In § 85 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9a. Nach § 87 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) EWR-Staatsangehörigen, denen von einem EWR-Vertragsstaat eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als
- 1. Diplom-Sozialbetreuer
- a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit,
- b) mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder
- c) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
oder
- 2. Fach-Sozialbetreuer
- a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder
- b) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
(Artikel 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, die einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, ist vom Landeshauptmann auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.“
9b. In § 87 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 2 und 2a“ eingefügt.
10. In § 87 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
11. In § 98 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
12. In § 99 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
13. In § 108 Abs. 4 werden die Wortfolge „31. Dezember 2005“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2008“ und die Wortfolge „1. Jänner 2006“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2009“ ersetzt.
14. Dem § 117 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 108 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 14
Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2006, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 7 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Artikel 15
Das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 25 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Artikel 16
Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. § 8 Abs. 3 entfällt.
3. § 8 Abs. 4 entfällt.
4. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
5. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
6. In § 19 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 3 und 4“.
7. In § 26 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
8. In § 36 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
10. In § 46 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
11. In § 51 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
12. In § 63 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
13. In § 18 Abs. 1 Z 2, § 36 Z 2, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Z 3, § 51 Abs. 1 Z 2 und § 63 Abs. 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 3 und 4)“.
14. In § 19 Abs. 1 Z 2 und § 51 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder 4“.
Artikel 17
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 6b Abs. 5 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 7a Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche, geistige und“ gestrichen.
5. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.“
6. § 16 Abs. 3 entfällt.
7. In § 17a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Artikel 18
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 40 erster Halbsatz lautet:
„Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß;“
2. § 45 Abs. 6 erster Satz lautet:
„In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen.“
3. In § 52e Abs. 5 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „körperliche und“ gestrichen.
Artikel 19
Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 18 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In § 26 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
5. In § 26 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
6. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
7. In § 28 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
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