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BGBl I 91/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Bundesgesetz: Schulrechtspaket 2005
(NR: GP XXII RV 975 AB 1044 S. 117 . BR: 7335 AB 7358 S. 724.)

91. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert werden (Schulrechtspaket 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

2

Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

3

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

4

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

5

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

6

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

7

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

8

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

9

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

10

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

11

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

12

Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 Z 1 entfällt.

2. In § 6 Abs. 1 entfällt die Wendung „, welche an den Akademien für Sozialarbeit die Bezeichnung „Studienplan“ führen“.

3. § 6 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.“

4. In § 6 Abs. 4 entfallen die Wendung „und für Akademien für Sozialarbeit“ sowie der Klammerausdruck „(durch die Studienpläne)“.

5. Dem § 6 Abs. 4a wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.“

6. § 8 lit. j lautet:

  1. „j) unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforder­lich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
  1. aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und / oder
  1. bb) individuelle Lernzeit sowie
  1. cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung).“

7. § 8b samt Überschrift lautet:

„Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hierdurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltun­gen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schüler­gruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,

  1. 1. ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Bewegung und Sport der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Frei­gegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann, und
  1. 2. dass an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unter­richt in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Abs. 2 entsprechende Regelungen getroffen werden können.“

8. § 8d Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw. einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und - unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote - eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülern zu führen ist.“

9. In § 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. a, § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b, § 47 Abs. 4, § 55a Abs. 1, § 68a Abs. 1 sowie § 119 Abs. 6 wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

10. Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil B (Berufsbildende Schulen) entfällt Abschnitt IV (Akademie für Sozialarbeit, §§ 79 bis 85).

11. Im § 128c Abs. 5 wird die Wendung „fünf Millionen Schilling“ durch die Wendung „363 364 Euro“ ersetzt.

12. Im § 130 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Übungsschulen, als Grundsatzbestimmung.“

13. Dem § 131 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 128c Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  1. 2. § 6 Abs. 4a und § 8 lit. j treten mit 1. September 2005 in Kraft,
  1. 3. § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 8b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 8d Abs. 2, § 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. a, § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b, § 47 Abs. 4, § 55a Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 119 Abs. 6, § 130 Abs. 1 und 2 sowie § 132a treten mit 1. September 2006 in Kraft,
  1. 4. (Grundsatzbestimmung) § 8b Abs. 3, § 8d Abs. 3 und § 130 Abs. 3 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen,
  1. 5. § 3 Abs. 5 Z 1 sowie Abschnitt IV des Teiles B des II. Hauptstückes treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.“

14. § 132a lautet:

„§ 132a. Auf Studiengänge an Akademien für Sozialarbeit, die vor dem 1. September 2006 begonnen wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005 Anwendung.“

Artikel 2

Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel V Z 1 lit. f werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ und der Klammerausdruck „(§ 8a Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 8b des Schulorganisationsgesetzes)“ ersetzt.

2. In Artikel VII wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Artikel V Z 1 lit. f dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 wird das Zitat „(§ 8 lit. i sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993)“ durch das Zitat „(§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.“

3. In § 21 Abs. 1 wird das Zitat „Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929“ durch das Zitat „Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ und die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 werden die Z 1 bis 6 als „2.“ bis „7.“ bezeichnet und wird folgende Z 1 vorangestellt:

  1. „1. die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung);“

2. In § 2 Abs. 7 wird die Wendung „, 8 und 9“ durch die Wendung „und 8“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulgemeinschaftsausschuss auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.“

4. In § 4 Abs. 4 wird die Schulartbezeichnung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Schulartbezeichnung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

5. (Grundsatzbestimmung) Die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II lautet:

„Unterabschnitt A

Grundsätze für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen“

6. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 3 wird nach dem Wort „Hauptferien“ der Ausdruck „die Samstage,“ eingefügt.

7. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Samstag kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden. Dabei sind zumindest die Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.“

8. (Grundsatzbestimmung) In § 9 Abs. 1 entfällt der Satzteil zwischen den Bindestrichen „- insbe­sondere wegen der Notwendig­keit von Wechselunterricht (§ 3 Abs. 4) -“.

9. (Grundsatzbestimmung betreffend § 16 Abs. 4 Z 2) Dem § 16a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  1. 2. § 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und
  1. 3. (Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.“

Artikel 5

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 13 samt Überschrift lautet:

„Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13. (1) Mit Bewilligung des Bezirksschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Der Bezirksschulrat hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

(4) Gegen die Entscheidungen des Bezirksschulrates gemäß Abs. 1 und 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“

2. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim Schulleiter einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat oder in dessen Auftrag der Schulleiter. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates bzw. des Schulleiters ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“

3. § 28a entfällt.

4. Dem § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 13 samt Überschrift sowie § 23 Abs. 3 treten mit 1. September 2005 in Kraft;
  1. 2. § 28a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 8, § 25 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 4 wird die Wendung „Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ durch die Wendung „Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik“ ersetzt und nach dem Wort „Leibeserziehung“ die Wendung „oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ eingefügt.

3. In § 31b Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für Schüler der Hauptschule, die die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erfüllen oder die Aufnahmsprüfung erfolgreich abgelegt haben; diese Schüler haben mit Beginn des Schuljahres die höchste Leistungsgruppe zu besuchen.“

4. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.“

5. In § 82 wird nach Abs. 5i folgender Abs. 5j eingefügt:

„(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1. § 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,

2. § 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 wird nach dem Wort „Leibeserziehung“ die Wendung „oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ eingefügt.

2. Dem § 69 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 27 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 lit. a wird die Wendung „Geschichte der Leibesübung“ durch die Wendung „Geschichte von Bewegung und Sport“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 lit. b wird die Wendung „Grundformen der Leibesübungen“ durch die Wendung „Grundformen von Bewegung und Sport“ ersetzt.

3. In § 10b Abs. 5 wird die Wendung „fünf Millionen Schilling“ durch die Wendung „363 364 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 12 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 10b Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  1. 2. § 3 Abs. 3 lit. a und b tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 8b samt Überschrift lautet:

„Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hiedurch die gemäß § 15 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.“

2. Im § 17 Abs. 1 lit. a wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

3. Im § 31c Abs. 5 wird die Wendung „fünf Millionen Schilling“ durch die Wendung „363 364 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 35 wird nach Abs. 3d folgender Abs. 3e angefügt:

„(3e) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 31c Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  1. 2. § 8b samt Überschrift und § 17 Abs. 1 lit. a treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 648/1994 und BGBl. I Nr. 47/2005, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 § 3 wird die Wendung „und Leibesübungen“ durch die Wendung „sowie Bewegung und Sport“ ersetzt.

2. Im Art. 1 wird dem § 7 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“

Artikel 11

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „und Leibesübungen“ durch die Wendung „sowie Bewegung und Sport“ ersetzt.

2. Im Art. 1 erhält der bisherige Text des § 9 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“

Artikel 12

Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung

Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 21/1998 und BGBl. I Nr. 52/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 6 bis 8 angefügt:

  1. „6. Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
  1. 7. Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
  1. 8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990.“

1a. § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 kann auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann.“

3. In § 4 Abs. 2 Z 5 wird der Verweis „gemäß § 8“ durch den Verweis „gemäß § 8b“ ersetzt.

4. Dem § 4 Abs. 3 wird angefügt:

„Bei vierjährigen Lehrberufen darf darüber hinaus im letzten Lehrjahr zu einer weiteren Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder in unmittelbarem Anschluss an die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung (unter sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1) zur Teilprüfung über den Fachbereich angetreten werden.“

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“

6. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen.“

7. § 8 samt Überschrift wird durch folgende §§ 8, 8a und 8b jeweils samt Überschrift ersetzt:

„Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

§ 8. (1) Auf Antrag einer Einrichtung der Er­wachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen.

(2) Die Anerkennung des Lehrgangs als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet erfolgt im Hinblick auf den eingereichten, einer gesetzlich geregelten höheren Schulart zuordenbaren, Lehr- oder Studienplan auf die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist der Landesschulrat zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegenden Lehr- oder Studienplan an der Einrichtung der Erwachsenenbildung auf geeignete Weise kund zu machen.

Durchführung der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

§ 8a. (1) Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Der Landesschulrat hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen.

(2) Der Prüfung sind die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden höheren Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen Teilprüfung erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Eine Wiederholung nicht bestandener oder nicht beurteilter Teilprüfungen darf frühestens nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.

(3) Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(4) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet der Landesschulrat die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

Anerkennung von Prüfungen

§ 8b. (1) Gemäß § 8a erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.

(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.

(3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren.

(4) Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist.“

8. In den §§ 9 und 9a werden die Verweise „gemäß § 8“ jeweils durch den Verweis „gemäß § 8b“ ersetzt.

9. § 11 samt Überschrift lautet:

„Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

§ 11. (1) Dem Vorsitzenden, den Prüfern und dem Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen sowie dem vom Landesschulrat gemäß § 8a Abs. 1 letzter Satz bestellten Vorsitzenden, sofern er aus dem öffentlichen Schulwesen kommt, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung.

(2) Bei Ablegung der (Teil)Prüfung an einer öffentlichen Schule hat der Prüfungskandidat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxen zu entrichten. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen von anerkannten Lehrgängen bzw. im Rahmen der Lehrabschlussprüfung über vierjährige Lehrberufe hat der Berufsreifeprüfungsabsolvent vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der für die Vorsitzführung gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten.“

10. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 8, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 9, § 9a Abs. 1 sowie § 11 samt Überschrift und die Änderung der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft. Gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005 anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gelten für die Dauer der Anerkennung als Lehrgänge im Sinne des neuen § 8.“

11. In der Anlage 2 wird der Verweis „gemäß § 8“ durch den Verweis „gemäß § 8b“ ersetzt.

Fischer

Schüssel

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