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BGBl I 89/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Bundesgesetz: Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG und Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundeshaushaltsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundespflegegeldgesetzes, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und das Richterdienstgesetzes
(NR: GP XXII RV 1409 AB 1467 S. 150 . BR: 7535 AB 7550 S. 735.)

89. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG) erlassen wird und das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel Gegenstand

1 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG

2 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

3 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

6 Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

7 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

8 Änderung des Richterdienstgesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG)

§ 1. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere

  1. 1. gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, als Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen,
  2. 2. gemäß § 2 Abs. 1 des BPA-Gesetzes hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997,
  3. 3. gemäß § 2 Abs. 1 des BPA-Gesetzes hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen sowie der außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenüsse gemäß § 107 PG 1965 und
  4. 4. als Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, nach der Einbeziehungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 442/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1994, sowie nach der Einbeziehungsverordnung 2001 zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II Nr. 481/2001,
  5. 5. nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 für die nach Z 2 genannten Personen,

6. als Entscheidungsträger nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000,

zu vollziehen.

(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 obliegen den zuständigen Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt. Sie können sich dabei im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung vom Büro der Versicherungsanstalt vertreten lassen. Zum Nachweis einer solchen Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Finanzen.

§ 2. (1) Im Vollzug der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich unterliegt die Versicherungsanstalt, unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

(2) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Versicherungsanstalt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1, wenn die Versicherungsanstalt trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt, die Besorgung dieser Angelegenheit einem von ihm bestellten vorläufigen Verwalter übertragen.

(4) Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die Voraussetzung der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

§ 3. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Berufung an den Bundesminister für Finanzen zu. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 4. Der Obmann der Versicherungsanstalt ist für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 anweisendes Organ gemäß § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986. Er kann diese Befugnis im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG übertragen.

§ 5. (1) In der Funktion als anweisendes Organ (§ 4) hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß § 4 der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 die vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes festgelegten IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungs­anstalt ist berechtigt, die Inanspruchnahme dieser IT-Systeme mit Ablauf eines Kalenderjahres zu beenden. Sie hat dies dem Bundesminister für Finanzen mindestens zwölf Monate davor schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus ist die Versicherungsanstalt berechtigt, IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 von der Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

§ 6. (1) Die mit Aufgaben gemäß § 1 betrauten Dienstnehmer der Versicherungsanstalt sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Versicherungsträgers, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über eine solche Tatsache nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 2 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gilt sinngemäß.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Versicherungsanstalt und der dieser gemäß § 9 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten in Angelegenheiten gemäß § 1 erfolgt durch den leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG.

§ 7. Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundespensionsamt verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten, geht mit 1. Jänner 2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Versicherungsanstalt über.

§ 8. (1) Der Bund leistet der Versicherungsanstalt für sämtliche nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen, die ihr unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben entstehen oder bereits im Hinblick auf die Vorbereitung der Übertragung der Angelegenheiten nach § 1 entstanden sind, nach Abzug der damit jeweils in Verbindung stehenden Erträge eine Abgeltung:

im Jahr 2007 in Höhe von 14 212 600 Euro,

im Jahr 2008 in Höhe von 14 308 700 Euro,

im Jahr 2009 in Höhe von 13 909 100 Euro,

im Jahr 2010 in Höhe von 13 991 400 Euro und

im Jahr 2011 in Höhe von 14 082 900 Euro.

(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt jeweils ein Zwölftel des Betrages gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.

(3) Für die finanzielle Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung des für die Erfüllung der einzelnen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Aufwandes der Versicherungsanstalt, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, als Teil des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt eindeutig ermöglichen. Im Zuge des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt sind für die einzelnen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 jeweils eigene Erfolgsrechnungen und für den gesamten der Versicherungsanstalt gemäß § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgabenbereich eine Vermögensrechung zu erstellen. Darüber hat die Versicherungsanstalt dem Bundesminister für Finanzen noch vor der Beschlussfassung ihres Rechnungsabschlusses gemäß § 151 B-KUVG durch die Generalversammlung einen Bericht vorzulegen.

(4) Die Versicherungsanstalt hat dem Bundesminister für Finanzen, unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung quartalsmäßig Gebarungsvorschaurechnungen zur Kenntnis zu bringen.

(5) Nach der Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2010 ist im Rahmen einer Evaluierung, jedenfalls unter Mitwirkung von Experten des Bundesministeriums für Finanzen und der Versicherungsanstalt, die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung unter Bedachtnahme auf Optimierungsmaßnahmen der Versicherungsanstalt für die gesamte Periode, für die vom Bund eine Abgeltung geleistet worden ist, zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis dieser Überprüfung erfolgt ein Ausgleich nach § 8 Abs. 6 vierter Satz mit den gemäß Abs. 1 bereits geleisteten Abgeltungen. Die Versicherungsanstalt hat dem Bundesminister für Finanzen zusammen mit diesem Rechnungsabschluss auch eine dreijährige Vorschaurechnung in der Gliederung des Rechnungs­abschlusses vorzulegen.

(6) Auf der Grundlage des Prüfungsergebnisses gemäß Abs. 5 und unter Berücksichtigung der Vorschaurechnung stellt der Bundesminister für Finanzen von Amts wegen bis spätestens Ende des Jahres 2011 durch Bescheid fest, wie hoch die Abgeltung für die folgende Dreijahresperiode ist. Die Versicherungsanstalt hat in diesem Verfahren Parteistellung. Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren die gemäß Abs. 5 beigezogenen Experten anzuhören und die von der Versicherungsanstalt vorgelegte dreijährige Vorschaurechnung zu berücksichtigen. Gemäß Abs. 5 festgestellte Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber der Versicherungsanstalt sind in die Festlegung der Abgeltung für diese Dreijahresperiode einzubeziehen. Die Versicherungsanstalt kann gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führen.

(7) Sollte der Bescheid gemäß Abs. 6 erst nach dem 31. Dezember 2011 Rechtskraft erlangen, hat der Bundesminister für Finanzen der Versicherungsanstalt so lange monatlich einen dem Vorjahr entsprechenden und um die von der Statistik Austria für das vergangene Jahr veröffentlichte, aus dem nationalen Verbraucherpreisindex errechnete Inflationsrate erhöhten monatlichen Teilbetrag zu überweisen, bis der Bescheid Rechtskraft erlangt hat. Der Bundesminister für Finanzen hat einen allfälligen Differenzbetrag zwischen dem gemäß Abs. 6 im Bescheidwege endgültig festgelegten und dem provisorisch überwiesenen Abgeltungsbetrag bei der nach Erlangung der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 6 folgenden monatlichen Überweisung gemäß Abs. 2 auszugleichen.

(8) Nach Ablauf des zweiten Jahres der jeweils folgenden Dreijahresperiode ist sinngemäß entsprechend Abs. 5 bis 7 vorzugehen. Das letzte Jahr der jeweiligen Vorperiode ist in das Verfahren gemäß Abs. 5 bis 7 einzubeziehen.

(9) Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG und vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind unbeschadet der Abs. 1 und 6 vom Bund zur Gänze zu ersetzen.

(10) Kostenersätze, die nicht auf die an die Versicherungsanstalt gemäß § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben zurückgehen, bleiben ab 1. Jänner 2007 Einnahmen des Bundes.

Überleitung der Bediensteten

§ 9. (1) Für die in Abs. 2 angeführten Beamten wird bei der Versicherungsanstalt die Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ eingerichtet. Das Amt für Bundespensionen ist Dienstbehörde erster Instanz für die nach Abs. 2 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Zum 31. Dezember 2006 anhängige Dienstrechtsverfahren sind vom Amt für Bundespensionen fortzuführen. Über Berufungen gegen Bescheide in dienstrechtlichen Angelegenheiten dieser Beamten entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Das Amt für Bundespensionen ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird vom leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG geleitet, der in dieser Funktion ausschließlich an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2006 im Planstellenbereich „Bundespensionsamt“ ernannt sind, gehören ab 1. Jänner 2007 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die dem Planstellenbereich „Bundespensionsamt“ zum 31. Dezember 2006 aus einem anderen Planstellen­bereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab 1. Jänner 2007 als dem Amt für Bundespensionen dienstzugeteilt.

(3) Die gemäß Abs. 2 der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben, wenn sie spätestens zum 31. Dezember 2011 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Regelungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für die Beamten nach Abs. 2 hat die Versicherungsanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 19,55% des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge an den Bund abzuführen. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Versicherungsanstalt geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG und vergleichbaren sozialversicherungs­rechtlichen Regelungen sind von der Versicherungsanstalt zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Versicherungsanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten jedes Monats fällig.

(5) Für Beamte nach Abs. 2 gelten

  1. 1. der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, mit den Maßgaben, dass
    1. a) der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen hat und
    2. b) sie dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Finanzen angehören, und
  2. 2. das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(6) Den Beamten nach Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt.

§ 10. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2006 dem Personalstand des Bundes­pensionsamtes angehören und überwiegend nach § 1 der Versicherungsanstalt übertragene Aufgaben besorgen, werden mit 1. Jänner 2007 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Versicherungsanstalt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbediensteten­gesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig.

(2) Dienstnehmer gemäß Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2011 in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den für Neueintretende geltenden Regelungen optieren. Die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund zurück gelegte Dienstzeit ist in diesem Fall nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(3) Wechseln Dienstnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.

(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Dienstnehmer gemäß Abs. 1 haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2006 aus der für die genannten Dienstnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

§ 11. (1) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach § 9 Abs. 2 der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach § 10 Abs. 1 werden von der Versicherungsanstalt übernommen.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 9 Abs. 3 oder gemäß § 10 Abs. 1 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

§ 12. Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetz gewählte Dienststellenausschuss des Bundespensionsamtes gilt bis zum Auslaufen der am 1. Jänner 2007 noch laufenden Funktionsperiode als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. Die bestehenden Organe der Arbeitnehmerschaft haben für eine rechtzeitige Ausschreibung von gemeinsamen Betriebsratswahlen zu einer einheitlichen Betriebsratskörperschaft vor Ablauf ihrer Funktionsperiode zu sorgen.

Schlussbestimmungen

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung.

§ 14. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Artikel 2
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 5 lit. a wird aufgehoben.

2. Dem § 90 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Z 5 lit. a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt am Ende des § 5 Abs. 2 Z 7 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Der Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und im Falle der Delegierung der leitende Angestellte gemäß § 159 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (BKUVG), BGBl. Nr. 200/1967 bei Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006.“

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 5 Abs. 2 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 70 Z 1, in § 81 Abs. 2 bis 5 und 8, in § 102 Abs. 1 und in § 105 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundespensionsamt“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. § 81 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2007 für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

3. § 100 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten - mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen - der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.“

4. § 101 Abs. 3 wird aufgehoben.

5. § 101 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Dienstbehörde 1. Instanz hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die nach Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten zu übermitteln, sodass eine Integration durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in das Pensionskonto erfolgen kann und die Aussendung einer Kontomitteilung nach § 102 gewährleistet ist. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen Vorgaben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei den in Abs. 1 und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.“

6. Dem § 109 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) § 70 Z 1, § 81 Abs. 1 bis 5 und 8, § 100 Abs. 2, § 101 Abs. 5, § 102 Abs. 1, § 105 Abs. 2 und § 110 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Zugleich tritt § 101 Abs. 3 außer Kraft.“

7. § 110 Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach diesem Bundesgesetz der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragenen Aufgaben sind von dieser im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. In Besorgung dieser Aufgaben unterliegt die Versicherungsanstalt den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.“

Artikel 5
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „das Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.

2. Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 22 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „das Bundespensionsamt;“ durch den Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.

3. Dem § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 11 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Abs. 4 wird der Ausdruck „vom Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 89a Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist - soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen - von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu erstatten.“

2. Dem § 173 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 89a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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